Verkaufsstätten BbgVBauV | Brandenburg

Nachfolgend lesen Sie die Änderungen zum Thema Barrierefreiheit, der Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten für Brandenburg in einer Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung. Die Änderungen sind dabei farblich hervorgehoben.

 

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung – BbgVBauV )

vom 21. Juli 1998
zuletzt geändert am 23. März 2005
– alte Fassung –

vom 8. November 2017
– neue Fassung –

§ 15 Türen in Rettungswegen

 […] (2) Türen von notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen und Treppenraumerweiterungen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. Sie müssen während der Betriebszeit von innen mit einem Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden können. […] […] (3) Türen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Türen, die ins Freie führen, dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. Sie müssen während der Betriebszeit von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden können. […]

§ 28 Brandschutzordnung

 § 27 Brandschutzordnung, Räumungskonzept

(1) Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und diese durch Aushang bekanntzumachen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind. […]

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen. Darin sind

  1. die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie
  2. die erforderlichen Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete zur Räumung der gesamten Verkaufsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind,

festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von mehr als 5 000 Quadratmeter haben, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen. […]

§ 29 Stellplätze für Behinderte

§ 28 Barrierefreie Stellplätze

Mindestens 5 Prozent der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz, müssen als Einstellplätze für die Kraftfahrzeuge Behinderter errichtet und gekennzeichnet werden. § 5 der Brandenburgischen Garagen- und Stellplatzverordnung vom 12. Oktober 1994 (GVBl. II S. 948) bleibt unberührt. Mindestens 3 Prozent der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch zwei Stellplätze, müssen barrierefrei sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

 

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