Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts im Haus der verstorbenen Eltern als außergewöhnliche Belastungen: Sind die Kosten für einen Treppenlift steuerlich absetzbar? Im vorliegenden Fall streiten sich die Kinder der verstorbenen Eltern mit der Steuerbehörde über die Abzugsfähigkeit der Kosten eines Treppenlifts als außergewöhnliche Belastungen. Im Dezember 2005 ließen die betagten Eltern einen Treppenlift in ihr selbstgenutztes Einfamilienhaus einbauen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die Kosten von rund 18.500 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zusätzlich legten sie ein ärztliches Attest des Hausarztes vor, das dem Vater bescheinigte, dass ihm Treppensteigen unmöglich sei und eine Schwerbehinderung mit außergewöhnlicher Gehbehinderung gegeben sei. Die Kosten für den Treppenlift wurden dennoch nicht anerkannt, obwohl in den nachfolgenden Einspruchsverfahren weitere Atteste und Bescheinigungen vorgelegt wurden.Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 11.02.2016 diesen Fall entschieden und den Kindern Recht gegeben. Die für den Einbau des Treppenlifts angefallenen Aufwendungen in unstreitiger Höhe von 18.664 € seien als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen und damit bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen.
In der Begründung stellt das Gericht klar: „In ständiger Rechtsprechung geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass Krankheitskosten – ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung – dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Es werden aber nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zu Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen (z.B. Rollstuhl).“
Das Gericht folgte der Einschätzung der Ärzte und Sachverständigen, dass der Treppenlift zur Linderung der Krankheiten des Vaters erforderlich gewesen und damit medizinisch indiziert sei. Nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) könne die Einkommensteuer entsprechend ermäßigt werden. Ziel des § 33 EStG sei es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen.
Hier können Sie das gesamte Urteil im Detail nachlesen:
>> Finanzgericht Münster, 11.02.2016- 3 K 1097/14 E
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