Wer trägt die Kosten für den nachträglichen Einbau eines barrierefreien Aufzugs in einer Realschule? Die Stadt als Schulträgerin? Oder das Land als Dienstherr?
Im konkreten Fall klagte eine Stadt als Schulträgerin einer Realschule gegen das Land. Es ging um den Einbau eines barrierefreien Aufzugs für einen verbeamteten Lehrer, der aufgrund einer Erkrankung nicht mehr die Treppen zu den Fachräumen steigen konnte. Über die Kostenverteilung konnten man sich im Vorfeld nicht einigen und das Land hatte die Stadt daraufhin auf die Errichtung des Aufzuges verklagt.
Die Stadt ließ den Aufzug also nachrüsten und stellte die Kosten anschließend dem Land in Rechnung. Das Land übernahm jedoch nur einen Teil der Gesamtkosten und überließ der Stadt 35 % der Kosten. Die Stadt verklagte das Land daraufhin auf volle Kostenübernahme.
Keine Verpflichtung des Schulträgers zur Herstellung von Barrierefreiheit wegen individueller Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer
Der Klage wurde teilweise stattgegeben, denn die Baumaßnahme fällt unter die Fürsorgepflicht des Landes für seine Beamten. Die Stadt ist mit der Errichtung des Aufzugs also der Aufgabe des Landes nachgekommen. Als Schulträgerin ist sie nicht zur Errichtung einer solchen Sonderausstattung für einen einzelnen, hilfsbedürftigen Lehrer verpflichtet und muss dafür auch kein Aufzug einbauen.
10 % für Nutzungsvorteil
Die Stadt musste sich jedoch anrechnen lassen, dass sie vom Einbau des Aufzugs profitiert, da dieser aller Wahrscheinlichkeit nicht nur von dem einzelnen Lehrer, sondern auch anderweitig genutzt wird. Aus diesem Grund kommt das Gericht zu dem Urteil, dass die Stadt 10 % der Gesamtkosten selbst übernehmen muss.
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Gekürzter Auszug aus „Atlas barrierefrei bauen“ , Nadine Metlitzky/Lutz Engelhardt (Hrsg.), Verlagsgesellschaft Rudolf Müller.