Urteil #7 – Einstimmiges Votum bei Rampe in WEG-Anlage nötig?

Muss der Beschluss zur Nachrüstung einer Rampe einstimmig erfolgen? Im betreffende Fall ist der Hauseingang  eines Wohngebäudes nur über 6 Stufen zu erreichen. In der Eigentümerversammlung steht daher die Schaffung eines behindertengerechten Zugangs zur Debatte, entweder per Hebebühne oder Rampe. Mehrheitlich, aber nicht einstimmig, beschlossen wird schließlich eine lange Rampe in Form eines ansteigenden Gehweges, der die bisherige Treppe ersetzen soll. Der Zugang soll dadurch für vier gehbehinderte Bewohner, zwei davon nutzen einen Rollator, erleichtert werden.

Gegen diesen Beschluss klagt eine Miteigentümerin und argumentiert: “ … die Wohnungen seien nicht behindertengerecht gebaut, auch der im Haus befindliche Aufzug habe keine behindertengerechte Größe. Die konkreten Angebote für die Schaffung eines barrierefreien Zugangs seien vorprozessual nicht übersandt worden, vielmehr sei in den Wohnungseigentümerversammlungen lediglich die Skizze der geplanten Rampe hochgehalten worden. Weiter behauptet sie, dass mit Folgekosten zu rechnen sei: Es werde ein Geländer erforderlich sein, auch müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Zugang zu den Fahrradstellplätzen und zum Fahrradweg abgeschnitten werde. Ferner würden zwei Kellerfenster zugebaut. Der beschlossene behindertengerechte Zugang sei zudem aus verschiedenen Gründen baurechtlich unzulässig. Letztlich führe der Bau der Rampe zu einer völligen Umgestaltung des Grundstücks. Alternativ wäre eine auch kostengünstigere Hebebühne oder eine in Serpentinen geführte Rampe möglich. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beschlüsse nur einstimmig hätten gefasst werden dürfen.“

Einstimmiges Votum nötig

Das Gericht gab der Klägerin recht und erklärt den Beschluss für ungültig. Denn bei der beschlossenen Maßnahme handelt es sich um eine bauliche Veränderung , die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht und daher der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Zwar müsse zwischen dem grundrechtlich geschützten Recht auf einen barrierefreien Zugang und dem Eigentumsrecht der übrigen Wohnungseigentümer abgewogen werden. Es müsse aber ein Weg gefunden werden, der nicht über das unvermeidliche Maß hinausgeht:  „Die beschlossene Rampe lässt die momentan vorhandene Treppe insgesamt entfallen, erstreckt sich über einen Großteil des vor und neben dem Haus befindlichen Grundstücks und beeinträchtigt unstreitig – soweit hierfür keine Vorsorge getroffen wird – den Zugang zu den Fahrradstellplätzen und dem Fahrradweg. Damit geht die Beeinträchtigung jedoch über das unvermeidliche Maß hinaus, da auch die von der Klägerin angeführten Alternativen zur Verfügung stehen, um einen behindertengerechten Zugang zu ermöglichen, wie etwa der Einsatz einer Hebebühne oder einer in Serpentinen geführten Rampe. Diese würden es ermöglichen, einen behindertengerechten Zugang zu schaffen, ohne dass die momentan vorhandene Treppe insgesamt entfällt, das Grundstück großflächig zur Anlage einer Rampe benutzt wird und Vorsorge für den weiteren Zugang zu Fahrradstellplätzen und Fahrradweg getroffen werden muss. Dass diese Alternativen möglicherweise – was zwischen den Parteien streitig ist – höhere Kosten verursachen, ist hierbei von nachrangiger Bedeutung, denn der Anspruch auf behindertengerechten Zugang ist nicht zugleich ein Anspruch auf einen möglichst kostengünstigen behindertengerechten Zugang.“

Hier können Sie die Entscheidung im Detail nachlesen: AG Warendorf, Urteil vom 30.09.2014, Az. 48 C 5/14

WEG-Reform – Erleichterungen sind geplant

Die große Koalition kündigt im Koalitionsvertrag eine Reform des Wohnungseigentumsgesetztes (WEG) an: „Wir werden die Regelungen … reformieren und mit dem Mietrecht harmonisieren, um die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer über bauliche Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Barrierefreiheit … zu erleichtern.“

Eine jüngst erneut eingebrachte Gesetzesinitiative des Bundesrates bzw. der Länder geht in die gleiche Richtung. Um die alters- und behindertengerechte Umgestaltung von Eigentumswohnungen zu erleichtern und bestehende Hürden abzubauen, sollen solche Maßnahmen zukünftig auch ohne ein einstimmiges Votum der Wohnungseigentümer erfolgen können.  Zur Begründung der Anpassung verweisen die Länder auf den wachsenden Bedarf an altersgerechten Wohnungen auf rund 3,6 Mio. bis zum Jahr 2030. Hier geht es zum Gesetzentwurf zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität von Januar 2018

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