Müssen Wohnungen, die als „Seniorenresidenz“ und „behinderten- und rollstuhlgerecht“ verkauft werden, barrierefrei nach DIN-Standard sein? Und hat der Käufer einen Schadensersatzanspruch, wenn dem nicht so ist?
Im betreffenden Fall waren Eigentumswohnungen in einem Bauträgerprospekt mit den genannten Eigenschaften beschrieben worden. Zusätzlich sollten sich in der Seniorenresidenz viele Dienstleistungen, wie beispielsweise ein Einkaufsservice oder ein Hol- und Bringservice befinden. Letztlich wurden die Wohnungen jedoch weder barrierefrei noch rollstuhlgerecht gestaltet und auch die angekündigten Dienstleister fehlen.
Daraufhin klagte einer der Wohnungseigentümer. Er hatte zuvor auf Grundlage der Beschreibungen acht Wohnungen als Kapitalanlage erworben. Die Klage war zunächst vom Landesgericht Wuppertal abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab ihr jedoch statt. Dem Kläger stehen Schadensersatzzahlungen durch den Bauträger zu.
Begriff „Seniorenresidenz“ als Indikator für Barrierefreiheit
Die Begründung hierfür ist, dass die entstandenen Wohnungen nicht dem geschlossenen Vertrag entsprechen und deswegen mangelhaft sind. Zwar war die Art der barrierefreien Ausführung der Wohnungen nicht schriftlich festgehalten worden. Trotzdem habe man den Begriff „Seniorenresidenz“ gemeinsam so verstanden, dass das gesamte Gebäude inklusive Eigentumswohnungen barrierefrei sein soll.
Deswegen ist der Käufer zu recht davon ausgegangen, dass alle Wohnungen der damals aktuellen DIN 18025 „Barrierefreie Wohnungen – Wohnungen für Rollstuhlbenutzer – Planungsgrundlagen“ entsprechen. Diese vorsätzliche Abweichungen von den Vereinbarungen durch den Bauträger kann als Mangel an den Wohnungen ausgelegt werden. Der Bauträger konnte seine Behauptungen, der Käufer und Kläger sei mit den Abweichungen einverstanden gewesen, nicht ausreichend belegen.
Streitpunkt Abnahme: Und auch die Tatsache, dass der Kläger die Wohnungen abgenommen hat, führt nicht zum Ausschluss der Schadensersatzansprüche. Der herangezogene Sachverständige bezifferte den Minderwert der Wohnungen auf einen mittleren fünfstelligen Betrag.
Aktuelle Entscheidungen zum barrierefreien Bauen kommentiert der kostenlose, monatliche bfb-Newsletter. Gleich anmelden und keine Entscheidung verpassen >> Alle |
Gekürzter Auszug aus „Atlas barrierefrei bauen“, Nadine Metlitzky/Lutz Engelhardt (Hrsg.), Verlagsgesellschaft Rudolf Müller, 2020