Urteil #10 – Anspruch auf barrierefreie Badewanne in Mietwohnung?

Muss ein Vermieter den Einbau einer barrierefreien Badewanne dulden? Und falls ja, besteht eine Rückbaupflicht bei Auszug?

Im betreffenden Fall kann der Kläger aufgrund einer Behinderung die vorhandene Wanne in seiner Mietwohnung nicht mehr selbstständig benutzen. Deshalb fordert er von seinem Vermieter die Zustimmung für den Einbau einer Badewanne mit Türeinstieg. Der Vermieter lehnt dies jedoch ab, da er einen Badewannenlift für eine gute Alternative hält. Zudem wendet er ein, dass eine solche Wanne einen höheren Wartungsaufwand mit sich bringt und fordert eine Sicherheitsleistung für den Rückbau in Höhe von 15.000 €. Dagegen klagte der Mieter. Für die Kosten der Wanne kommt die Krankenkasse Mieters auf.

Berechtigtes Interesse an Einbaumaßnahme

Das Gericht gab der Klage auf Grundlage von §554a Abs. 1 BGB statt. Es argumentiert, dass der Badewannenlift keine Alternative ist, da der Einstieg nicht ohne Pflegepersonal machbar ist. Bei der „Step-In-Badewanne“ könne der Kläger hingegen selbstständig duschen bzw. baden. Das Interesse des Klägers und Mieters sei hier höher zu bewerten, als das des Vermieters

Ohne Rückbauverpflichtung keine Sicherheitsleistung

Auch eine Sicherheitsleistung ist nicht vom Mieter zu erbringen, da er nicht zum Rückbau der Badewanne verpflichtet ist. Das liegt daran, dass durch die neue Badewanne der Wert des Mietobjekts dauerhaft steigt. Denn bei Einzug hatte sich hier nur eine freistehende alte Wanne mit verrosteten Rohren befunden. Ein Rückbau wäre also nicht nur ein Kostenfaktor sondern sogar wertmindernd.

Aus diesen Gründen hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg  am 15. Oktober 2015 entschieden, dass der schwerbehinderte Mieter einen Anspruch auf die barrierefreie Badewanne hat – und das ohne Rückbaupflicht und Sicherheitsleistung.

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Gekürzter Auszug aus „Atlas barrierefrei bauen“,
Nadine Metlitzky/Lutz Engelhardt (Hrsg.),
Verlagsgesellschaft Rudolf Müller, 2020