Barrierefreiheit und Türschwellen: Nullschwelle kontra Abdichtung

Schwelle: Wenn eine Schwelle bis 2 cm hoch ist und sie „technisch unabdingbar“ ist, kann diese im Einzelfall noch normkonform sein. Die 2,5 cm im Bild sind es nicht mehr. (Quelle: TÜV-SÜD)

Obwohl schwellenlose Zugänge in öffentlich zugänglichen Bereichen schon lange üblich sind, stellen sie Planer und Ausführende im Wohnungsbau immer wieder vor Fragen. Welche Anforderungen sind zu beachten? Gelten zwei Zentimeter nach Norm 18040 noch als schwellenlos? Ist schwellenlos abdichtungstechnisch zulässig? Wie ist das in der Praxis umsetzbar? Nach wie vor existiert eine Vielzahl an Fehlinformationen und -interpretationen. TÜV SÜD beleuchtet und klärt die normativen sowie baurechtlichen Aspekte aus gutachterlicher Sicht.

Was regelt die Normenreihe DIN 18040?

Beide Normenteile – die DIN 18040-1 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude“ und die DIN 18040-2 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen“ – beschreiben untere Türanschläge und -schwellen als unzulässig. Bei technischer Unabdingbarkeit darf eine Schwellenhöhe von zwei Zentimetern nicht überschritten werden. Als „barrierefrei“ beurteilt auch der Arbeitsausschuss Barrierefreies Bauen im Deutschen Institut für Normung (DIN) „nur eine niveaugleiche Ausbildung von Außentüren, das heißt mit einer Schwellenhöhe von null Zentimeter.[1] Zugleich erlaubt auch der Arbeitsausschuss eine zwei Zentimeter hohe Schwelle als Ausnahme, die Sachverständige einzelfallbezogen unter den vorhandenen Randbedingungen beurteilen sollen: „Ob und wann diese Ausnahmeregelung zum Tragen kommt, ist nur in Verbindung mit einer Begutachtung von einem Sachverständigen vor Ort, der dann die objektbezogenen und konstruktiven Einflussfaktoren berücksichtigt, zu treffen.“[2]

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Beispiel: Ein Gebäude in Hanglage lässt sich nur über steilere Rampen und Stufen erreichen. Die Zugänglichkeit ist also schon nicht barrierefrei, sondern an die Topografie angelehnt nur „barrierearm“. Hier würde eine zwei Zentimeter hohe Schwelle an der Hauseingangstür – unter Berücksichtigung der Gesamtsituation – üblicherweise nicht als Mangel beurteilt werden.

Wie „technisch unabdingbar“ zu verstehen ist, erklärt auch die Oberste Baubehörde von Baden-Württemberg zur Einführung der DIN 18040. Im Rundschreiben des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 16.12.2014 heißt es, dass jeder Einzelfall alle planerischen, technischen und produktbezogenen Möglichkeiten ausschöpfen muss. Nur wenn diese eine Schwelle bedingen, liegt „technische Unabdingbarkeit“ vor: „In Fällen, in denen die technische Erforderlichkeit einer Schwelle nur behauptet und nicht substantiiert begründet wird oder in denen die Planung einer schwellenlosen Erschließung gar nur schlicht vergessen wurde, liegen selbstverständlich keine Ausnahmen im Sinne der genannten technischen Regeln vor und es ist auf die Herstellung einer schwellenlosen Erschließung zu dringen.“

Diese allgemeinen Ausführungen betreffen zunächst vor allem Türen in der Infrastruktur (Gemeinschaftseigentum) wie Haus- oder Wohnungseingänge.

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Balkon-/Terrassentüren und Abdichtungen

Für Türen zu Freisitzen, an die auch abdichtungstechnische Anforderungen gestellt werden, muss die DIN 18040-2 (Wohnungen) genauer betrachtet werden. Abschnitt 5.3 beschreibt Wohnungstüren als barrierefrei, wenn sie ohne untere Anschläge und Schwellen ausgebildet sind. Türen zu Freisitzen werden im Abschnitt 5.6 den Wohnungstüren zugeordnet. D. h. für Türen zu Freisitzen ist eine technische Unabdingbarkeit in der Norm gar nicht erst berücksichtigt.

DIN 18040-2 (Auszug):
„5.3.1.2 Wohnungstüren
Türen innerhalb der Wohnung müssen leicht zu bedienen, sicher zu passieren und ausreichend breit für die Nutzung mit Gehhilfen bzw. Rollstühlen sein.

Sie sind leicht zu bedienen und sicher zu passieren, wenn
  das Öffnen und Schließen mit geringem Kraftaufwand möglich ist;
  Drückergarnituren für motorisch eingeschränkte, blinde und sehbehinderte Menschen greifgünstig ausgebildet sind, z. B. durch bogen- oder U-förmige Griffe, senkrechte Bügel bei manuell betätigten Schiebetüren (ungeeignet sind Drehgriffe, wie z. B. Knäufe, und eingelassene Griffe);
  sie keine unteren Türanschläge oder Schwellen haben. […]“

„5.6 Freisitz
Wenn der Wohnung ein Freisitz (Terrasse, Loggia oder Balkon) zugeordnet wird, muss dieser barrierefrei nutzbar sein. Er muss dazu von der Wohnung aus schwellenlos (siehe 5.3.1.2) erreichbar sein und eine ausreichende Bewegungsfläche haben. […]“

Hier stellt sich die Frage, inwieweit nicht an eine Freisitztüre weitere Anforderungen als an eine Wohnungstür (Zimmertür) gestellt werden müssen. Denn im Unterschied zu einer üblichen Wohnungstür sind Freisitztüren als Fassadenabschluss zusätzlich Witterungseinflüssen und Lärm ausgesetzt. In diesen Einzelfällen sollte aus Sicht von TÜV SÜD auch eine mögliche technische Unabdingbarkeit erwogen werden können, die dann durch Sachverständige zu beurteilen wäre.

Was regeln die Abdichtungsnormen DIN 18531-1 und DIN 18533-1?

Die Normenreihe DIN 18531 regelt die Abdichtung nicht genutzter und genutzter Dächer, die Normenreihe DIN 18533 die Abdichtung erdberührender Bauteile. Bei Hauseingangs- bzw. Terrassentüren mit niveaugleichen Schwellen (barrierefrei) sind gemäß DIN 18533-1: 2017-07 „Abdichtung von erdberührten Bauteilen, Teil 1: Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze“ besondere Maßnahmen gegen das Eindringen von Wasser oder das Hinterlaufen der Abdichtung zu berücksichtigen. Dies beinhaltet z. B. das Hinterfahren von Türschwellen oder Rollladenführungsschienen und die Gestaltung von Türschwellen, so dass die Abdichtung wasserdicht angeschlossen werden kann. Die Verträglichkeit von unterschiedlich aufeinander geführten Stoffen ist zu beachten. Außerdem sind Schwellenabschlüsse ohne Aufkantung durch zusätzliche Maßnahmen vor starker Wassereinwirkung zu schützen. Vordächer, Fassadenrücksprünge, Fassadenrinnen mit Gitterrosten (also keine Lochbleche) sind nur einige Beispiele dafür.

Barrierefreie Türen zu Freisitzen wie Dachterrassen, Balkone oder Dachgärten sind gemäß DIN 18531-1:2017-07 „Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen – Teil 1: Nicht genutzte und genutzte Dächer – Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze“ eine „abdichtungstechnische Sonderkonstruktion“, die einer im Einzelfall abgestimmten Ausführungsart bedürfen. Dabei nimmt die Norm an, dass die Abdichtung allein keine Dichtheit am Türanschluss gewährleisten kann. Planerische Vorgaben sollen das Eindringen und Hinterlaufen der Abdichtung verhindern.

Flachdachrichtlinie

Nach Flachdachrichtlinie gelten barrierefreie (schwellenlose) Übergänge als „abdichtungstechnische Sonderlösungen“, welche Planer, Türhersteller und Ausführende untereinander abstimmen sollen. Dass die Abdichtung die Dichtheit des Türanschlusses allein nicht sicherstellen kann, wird auch hier angenommen. Die Richtlinie fordert daher zusätzliche Maßnahmen, die gegebenenfalls zu kombinieren sind. Die genannten Maßnahmen ähneln denen aus den oben genannten DIN-Normen. Zusätzlich sind Türen mit einer speziellen Abdichtungsfunktion genannt.

Zwischenfazit zu Abdichtungen

Die Formulierungen „abdichtungstechnische Sonderkonstruktion“ bzw. „abdichtungstechnische Sonderlösung“ sind mit Blick auf das Eindringen von Wasser bzw. das Hinterlaufen der Abdichtung aus gutachterlicher Sicht gleichwertig. Sie haben das gemeinsame Schutzziel, dass kein Wasser von außen nach innen gelangen darf. Dabei bezeichnen diese Begriffe aber nicht etwas „Besonderes“. Sie zeigen nur: Die Norm gibt aufgrund der Vielzahl an Möglichkeiten nicht die „eine“ regelwerksseitig richtige Ausführungsvariante vor. Vielmehr schließt sie keine schwellenlose Türkonstruktion aus.

Was gilt nach Bauordnungsrecht in den verschiedenen Bundesländern?

Über die Technischen Baubestimmungen (VV TB) sind die thematisch relevanten Abschnitte der DIN 18040 in mittlerweile allen Bundesländern[3] bauaufsichtlich eingeführt, im Gegensatz zu den Abdichtungsnormen bzw. der Flachdachrichtlinie.[4] Die Abdichtungsnormen bzw. die Flachdachrichtlinie formulieren Schutzziele: Es darf kein Wasser eindringen und Schaden verursachen. Diese Schutzziele sind als anerkannte Regeln der Technik einzuordnen.
Für die Anforderungen an die Barrierefreiheit des Freisitzes und damit des dazugehörigen barrierefreien Zugangs ist entscheidend, ob der Freisitz in den jeweiligen Bauordnungen in die barrierefreien „Räume“ einbezogen ist oder nicht. In den Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) ist der Abschnitt 5.6 Freisitze der DIN 18040-2 bspw. explizit von der Einführung ausgenommen. Anders dagegen in Brandenburg: Hier wird in § 50 Abs. 1 der Bauordnung der Freisitz in der Aufzählung der barrierefreien „Räume“ explizit genannt.

In anderen Bundesländern unterscheidet sich die Auslegung mitunter deutlich, ob der Freisitz barrierefrei sein muss – bei nahezu gleicher Formulierung in der Bauordnung und in der Einführung der DIN 18040-2 in den Verwaltungsvorschriften. In Baden-Württemberg muss der Freisitz nicht barrierefrei sein. Er ist in der Raumaufzählung der Bauordnung nicht genannt ist. Die Norm ist aber inklusive Abschnitt 5.6 „Freisitze“ eingeführt. In Schleswig-Holstein ist dies – trotz nahezu gleichen Formulierungen – anders. Hier muss der Freisitz barrierefrei sein. Die Begründung in Baden-Württemberg ist, dass der Freisitz nicht in der Raumaufzählung der Bauordnung genannt ist und daher Kapitel 5.6 gar nicht greifen kann. Schleswig-Holstein dagegen argumentiert, dass der Freisitz in der Bauordnung nicht genannt sein muss, da die Norm mit Abschnitt 5.6 eingeführt wurde und dieses im Bedarfsfall greift.

Bundesland Freisitz barrierefrei zugänglich Schwelle an Freisitztür zulässig Kommentar

Baden-Württemberg

 

für Wohnungen nach § 39 Abs. 1 (z. B. Altenwohnungen): ja nein, da Norm umfassend eingeführt

 

 

für Wohnungen nach § 35 Abs. 1 (üblicher Wohnungsbau): nein ja Nach Aussage der zuständigen Behörde in Raumaufzählung in der Bauordnung nicht enthalten.

Bayern

 

nein ja

Berlin

 

ja ja Seit Januar 2020 gilt anstelle der DIN 18040-2 die Verordnung „Barrierefreies Wohnen Berlin“. Danach sind „barrierefreie“ Schwellen bis 2 cm zulässig.

Brandenburg

 

ja nein Verwaltungsvorschrift zur Einführung der Norm enthält keine Erleichterung.

Bremen

 

ja nein Verwaltungsvorschrift zur Einführung der Norm enthält keine Erleichterung.

Hamburg

Fehlt in Bauordnung, Behörde verweist auf Bauprüfdienst

ja (nach Bauprüfdienst) Nein (nach Bauprüfdienst) Einzelfalllösungen sind in Abstimmung mit den Genehmigungsbehörden möglich.

Hessen

 

ja nein
(Verweis der Verwaltungsvorschrift auf Abschnitt 4.3.3.1 Sätze 2 und 3 der DIN 18040-2)
Bei technischer Unabdingbarkeit ist eine Schwellenhöhe bis 2 cm als Ausnahme zulässig.

Mecklenburg-Vorpommern

 

ja nein Verwaltungsvorschrift zur Einführung der Norm enthält keine Erleichterung.

Niedersachsen

 

ja ja Gemäß Verwaltungsvorschrift sind bis 2 cm Schwellenhöhe zulässig.

Nordrhein-Westfalen

 

ja ja (2 cm Schwellenhöhe sind uneingeschränkt zulässig)

VV TB NRW (Juni 2019): „An Außentüren und Fenstertüren, die einen unmittelbaren Zugang von einer Wohnung zu einem zugeordneten Freisitz ermöglichen, sind untere Anschläge oder Schwellen mit einer Höhe bis zu 2 cm zulässig.“ Für alle anderen Türen gilt Nullschwelle!

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Rheinland-Pfalz

 

ja nein Verwaltungsvorschrift zur Einführung der Norm enthält keine Erleichterung.

Saarland

 

ja nein Verwaltungsvorschrift zur Einführung der Norm enthält keine Erleichterung.

Sachsen

 

Nicht in Raumaufzählung enthalten ja Nach Rücksprache mit der Obersten Bauaufsicht muss der Freisitz nicht barrierefrei zugänglich und nutzbar sein.

Sachsen-Anhalt

 

ja nein Verwaltungsvorschrift zur Einführung der Norm enthält keine Erleichterung.

Schleswig-Holstein

 

Nicht in Raumaufzählung enthalten nein Nach der Obersten Bauaufsicht greift der Abschnitt 5.6 der DIN 148040-2, falls Freisitz vorhanden ist.

Thüringen

 

Nicht in Raumaufzählung enthalten (Nach der Obersten Bauaufsicht sollte nicht suggeriert werden, dass eine barrierefreie Wohnung zwingend einen Freisitz benötigt, um barrierefrei zu sein.) nein Nach der Obersten Bauaufsicht hat ein Freisitz einer barrierefrei erforderlichen Wohnung barrierefrei zugänglich und nutzbar zu sein. In Einzelfällen sind Abweichungen in Abstimmung mit den Genehmigungsbehörden möglich.

Tabelle 1: Länderspezifische bauordnungsrechtliche Anforderungen für barrierefreie Freisitze (Stand: Juni 2020)

 Nullschwelle nach Vorgaben vereinbaren?

Nach Flachdachrichtlinie ist bei barrierefreien Schwellen eine Abstimmung zwischen Planer, Türhersteller und Ausführendem (Abdichtungsfirma) gefordert, nicht aber z. B. zwischen Verkäufer und Käufer einer Immobilie. In den Abdichtungsnormen ist ein solcher Hinweis nicht enthalten. Aus Sicht von TÜV SÜD sind abdichtungstechnische Maßnahmen – auch für notwendige, schwellenlose Türen – mit Käufern nicht gesondert abzustimmen. Zum einen bedingt die geforderte Schwellenlosigkeit durch die baurechtliche Einführung der DIN 18040 abdichtungstechnische Maßnahmen, zum anderen fehlen dazu Anhaltspunkte in den Regelwerken.

Fazit

Türschwellen, insbesondere bei Fassadenöffnungen wie Eingangs- oder Freisitztüren, stellen Planer bei der Ausführung immer wieder vor Probleme. Schwellenlos ist abdichtungstechnisch zulässig, weil die Abdichtungsregelwerke Umsetzungsmöglichkeiten von schwellenlosen Abdichtungen angeben. Es ist also nicht so, dass schwellenlose Abdichtungen ausgeschlossen werden.
Ob und wie Schwellen bauordnungsrechtlich zulässig sind oder wann diese noch als barrierefrei gelten, ist aufgrund der föderalistischen Struktur der Bauordnungen für jedes Bundesland einzeln zu bestimmen. Eine barrierefreie Schwelle ist in der Regel eine Nullschwelle. Wann und wo gegebenenfalls eine zwei Zentimeter hohe Schwelle noch als barrierefrei beurteilt werden kann, ist in Einzelfällen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtsituation durch Sachverständige zu klären.


Autor: Klaus Helzel arbeitet seit 2008 bei TÜV SÜD Industrie Service und ist dort Fachgruppenleiter für Barrierefreiheit. Seit 2017 ist er zudem Mitglied im Normenausschuss zur DIN 18040.

www.tuev-sued.de/is 


[1] Siehe „Behinderte Menschen“, Ausgabe 4/5/2013.
[2] Ebd.
[3] Ausnahme seit 01.01.2020: Berlin hat die Einführung von Teil 2 für den Wohnungsbau zurückgezogen und dafür eine eigene Verwaltungsvorschrift zur Barrierefreiheit veröffentlicht.
[4] Ausnahme ist Hessen: Hier enthalten die Verwaltungsvorschriften Verweise auf die DIN 18531.