Vom unbestimmten Rechtsbegriff zur konkreten Anforderung. Gebäude müssen „im erforderlichen Umfang“ barrierefrei sein. So oder so ähnlich fordern es die 16 Landesbauordnungen als gesetzliches Mindestmaß.
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Vom unbestimmten Rechtsbegriff zur konkreten Anforderung. Gebäude müssen „im erforderlichen Umfang“ barrierefrei sein. So oder so ähnlich fordern es die 16 Landesbauordnungen als gesetzliches Mindestmaß.
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