Die BauO NRW 2018/2021 fordert in § 39 Abs. 4 Aufzüge für „Gebäude, mit Ausnahme von Ein- und Zweifamilienhäusern, mit mehr als drei oberirdischen Geschossen“.
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Die BauO NRW 2018/2021 fordert in § 39 Abs. 4 Aufzüge für „Gebäude, mit Ausnahme von Ein- und Zweifamilienhäusern, mit mehr als drei oberirdischen Geschossen“.
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