Bautechnisch eingeführt in Schleswig-Holstein

Verwaltungsvorschrift – Technische Baubestimmungen für das Land Schleswig Holstein – Ausgabe Mai 2022

Anlage A 4.2/2 zu DIN 18040-1

Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 52 Abs. 2 LBO barrierefrei sein müssen.

Bei Anwendung der Technischen Baubestimmung gilt Folgendes:

  1. Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen.
  2. Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.
  3. Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist
    nicht anzuwenden.
  4. Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für Benutzer müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen.
  5. Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen
    Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Abs. 7 VStättVO erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.
  6. Die Abschnitte 4.2.1, 4.3.6 und 4.3.8 finden auch auf nicht gebäudebezogene Hauptwege Anwendung
Arbeitshilfe zur DIN 18040
Diese Arbeitshilfe speziell für alle 16 Bundesländer führt den Volltext der DIN 18040 mit den Vorgaben aus den Verwaltungsvorschriften der Technischen Baubestimmungen sowie den Bauordnungen in einer konsolidierten Fassung zusammen und ermöglicht Ihnen so mehr Übersicht. Die geltenden bzw. ausgenommenen Abschnitte der DIN 18040 sind deutlich markiert.
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Anlage A 4.2/3 zu DIN 18040-2

Die Einführung bezieht sich auf:

  • Wohnungen, soweit sie nach § 52 Abs. 1 LBO barrierefrei sein müssen, und
  • Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 40 Abs. 4 Satz 3 LBO stufenlos erreichbar sein müssen.
  • Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume, soweit sie nach § 12 BeVO barrierefrei sein müssen.

Bei Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

  1. Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ sind von der Einführung ausgenommen.
  2. Für Wohnungen nach § 52 Abs. 1 LBO genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht.
  3. Für die barrierefreie Erreichbarkeit nach § 40 Abs. 4 LBO genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2
    Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen.
  4. Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Grundanforderungen an
    barrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der
    Kennzeichnung „R“.
  5. Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“. Zusätzlich muss das WC-Becken beidseitig anfahrbar sein; bei mehr als einem Beherbergungsraum für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung können die Zugangsseiten für die WC-Becken abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden. In der Nähe des WC-Beckens muss eine Notrufanlage vorgesehen werden. Abweichend von Abschnitt 5.5.1 sind Stütz- und/oder Haltegriffe neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche schon bei der Errichtung vorzusehen – dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf montiert werden.
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