Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einführung Technischer Baubestimmungen vom 06. Januar 2021
Anlage A 4.2/2 zu DIN 18040-1
Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50 Ab-satz 2 SächsBO barrierefrei sein müssen.
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
- Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen. Die in Abschnitt 4.4 und 4.7 genannten Hinweise und Beispiele können im Einzelfall berücksichtigt werden.
- Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.
- Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
- Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für Benutzer müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen.
- Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Absatz 7 der SächsVStättVO erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.
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Anlage A 4.2/3 zu DIN 18040-2
Die Einführung bezieht sich auf
- Wohnungen, soweit sie nach § 50 Absatz 1 SächsBO barrierefrei sein müssen, und
- Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 39 Absatz 4 Satz 3 SächsBO stufenlos erreichbar sein müssen.
- Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume, soweit sie nach Nummer 11 SächsBeBauR, barrierefrei sein müssen.
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
- Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ sind von der Einführung ausgenommen.
- Für Wohnungen nach § 50 Absatz 1 SächsBO genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht.
- Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 39 Absatz 4 SächsBO genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen.
- Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Grundanforderungen an
barrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“. - Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“.
Hinweis: Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.
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