Saarland – Förderprogramm barrierefreier Mietwohnraum

Quelle: saarland.de

Seit Jahresbeginn 2021 gibt es im Saarland ein neues Wohnraumförderprogramm speziell für barrierefreie Mietwohnungen im B-Standard (barrierefrei) und R-Standard (rollstuhlgerecht): „Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Durchführung eines Sonderprogramms zur Förderung der Schaffung von barrierefreiem Mietwohnraum“.

Was wird gefördert?
Gegenstand der Förderung sind Baumaßnahmen, durch die barrierefreier Wohnraum (neu) geschaffen wird. Förderfähig sind dabei Wohnungen (B-Standard), die mindestens die Anforderungen des § 50 Absatz 1 Satz 3 der Landesbauordnung (LBO) erfüllen. Das heißt, dass die „Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder Kochnische und, soweit vorhanden, der Freisitz barrierefrei, aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein“ muss.

Die Saarländische Bauordnung fordert für Gebäude mit mehr als 6 Wohnen auch sogenannte R-Wohnungen. Diese rollstuhlgerechten, also uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren R-Wohnungen, werden nur gefördert, wenn die Gebäude einen Aufzug haben (müssen).

Wie viel Geld gibt es?
Die Höhe des sogenannten „verlorenen Zuschusses“ beträgt

  • für barrierefreie Wohnungen (B-Standard): 570 Euro pro Quadratmeter neu geschaffener Wohnfläche
    (Höchstbetrag 43.000 Euro)
  • für rollstuhlgerechte R-Wohnungen:  640 Euro pro Quadratmeter neu geschaffener Wohnfläche
    (Höchstbetrag 48.000 Euro)

Die Förderunge ist an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft, z. B. Belegungs- und Mietbindung, Obergrenzen für Wohnflächen etc. Alle Bedingungen und Details können Sie hier im PDF nachlesen: >> Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Durchführung eines Sonderprogramms zur Förderung der Schaffung von barrierefreiem Mietwohnraum (PDF) vom 11. Januar 2021.


Landesbauordnung Saarland

vom 18. Februar 2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2019

§ 50 Barrierefreies Bauen (Auszug)
(1)  In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In Gebäuden, die errichtet werden und die gemäß § 39 Absatz 5 Satz 1 einen Aufzug haben müssen, müssen alle Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. In den Wohnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische und, soweit vorhanden, der Freisitz barrierefrei, aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Von den Wohnungen nach Satz 2 müssen in Gebäuden mit mehr als 6 Wohnungen eine Wohnung und in Gebäuden mit mehr als 12 Wohnungen zwei Wohnungen uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.

(2) …