Bautechnisch eingeführt in Rheinland-Pfalz

Bekanntmachung von Technischen Baubestimmungen (VV-TB) – Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 08. Mai 2022

Anlage A 4.2/2 zur DIN 18040‑1

Die Einführung bezieht sich auf bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von
§ 51 Abs. 2 und 3 LBauO. Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist folgendes zu beachten:

  1. Abschnitt 4.3.7 (Fahrtreppen) ist von der Einführung ausgenommen.
    ANMERKUNG: Die Verwendung von Fahrtreppen, die Abschnitt 4.3.7 entsprechen, bleibt jedoch
    unbenommen.
  2. Die Abschnitte 4.2.1, 4.3.6 und 4.3.8 finden auch auf nicht gebäudebezogene Hauptwege Anwendung.
  3. Das in Abschnitt 4.3.3.2, Tabelle 1, Zeile 6 definierte Achsmaß der Greifhöhe für Türdrücker ist
    grundsätzlich nur bei Türen zu barrierefreien Sanitärräumen auszuführen. In allen anderen Fällen kann
    dieses in Abhängigkeit von Nutzung und Nutzerkreis der öffentlich zugänglichen Bereiche zwischen
    85 cm und 105 cm über OFF betragen.
  4. Abschnitt 4.3.6 gilt nur für notwendige Treppen im Sinne von § 33 Abs. 1 LBauO.
  5. Abweichend von Abschnitt 4.5.2 ist das Achsmaß von Greifhöhen und Bedienhöhen grundsätzlich im
    Bereich von 85 cm bis 105 cm über OFF zulässig.
  6. Mindestens ein Toilettenraum muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht
    anzuwenden. Zusätzliche Toilettenräume sind abhängig von der Anzahl der darauf angewiesenen
    Personen vorzusehen. Die Toilettenräume sollen möglichst einfach erreichbar sein (z. B. in
    Bürogebäuden in jedem dritten Geschoss). Weitere Vorgaben können sich aus Sonderbau- und
    anderen Vorschriften ergeben.
  7. Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze müssen Abschnitt 4.2.2
    Sätze 1 und 2 entsprechen.
  8. In Beherbergungsstätten müssen,
    a.) wenn sie mehr als 12 Gastbetten haben, mindestens 10 v. H. der Gastbetten, mindestens jedoch
    zwei der Gastbetten, in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen
    Sanitärräume DIN 18040-2 Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“
    entsprechen und
    b.) wenn sie mehr als 24 Gastbetten haben, mindestens 1 v. H der Gastbetten, mindestens jedoch
    eines der Gastbetten, in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen
    Sanitärräume DIN 18040-2 Abschnitt 5 mit den Anforderungen der Kennzeichnung „R“
    entsprechen; die sich so ergebende Gastbettenzahl kann auf die nach Buchstabe a) erforderliche
    Anzahl angerechnet werden.
    ANMERKUNG: Für WC-Becken in Räumen nach Buchstabe b) sind die Zugangsseiten
    abwechselnd rechts oder links vorzusehen (vgl. DIN 18040-2 Abschnitt 5.5.3). Stütz- und/oder
    Haltegriffe müssen dort sowie im Bereich der Duschen einschließlich Duschsitze vorhanden sein;
    dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf angebracht werden. In der
    Nähe der WC-Becken muss eine Notrufanlage vorgesehen werden.In Beherbergungsräumen nach Buchstaben a) und b) müssen Gefahrenmeldungen akustisch und
    optisch wahrnehmbar sein.

    Hinweis:
    Beherbergungsstätten mit Beherbergungsräumen nach Buchstaben a) und b) müssen eine
    barrierefreie Infrastruktur (DIN 18040-1 Abschnitt 4) aufweisen.

  9. Andere in der Norm genannte technische Regeln sind nicht Gegenstand der Einführung, dienen aber
    gleichwohl als allgemeine Planungsgrundlage und sind insoweit maßgebend für das barrierefreie
    Bauen. 
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Anlage A 4.2/3 zur DIN 18040‑2

Die Einführung bezieht sich auf Wohnungen nach § 51 Abs. 1 LBauO sowie auf wohnähnliche Nutzungen
und Wohnungen im Sinne von § 51 Abs. 2 LBauO (Einrichtungen insbesondere nach dem Landesgesetz
über Wohnformen und Teilhabe – LWTG); Gegenstand der Einführung ist auch die stufenlose Erreichbarkeit
nach § 36 Abs. 4 LBauO.
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
1. Abschnitt 4.3.6 gilt nur für notwendige Treppen im Sinne von § 33 Abs. 1 LBauO.
2. Die mit Abschnitt 4.4 (Warnen/Orientieren/Informieren/Leiten) verbundenen Ziele sind, soweit
erforderlich, zu berücksichtigen; die genannten Hinweise, Beispiele und Empfehlungen können somit
im Einzelfall Anwendung finden.
3. Für Wohnungen nach Ziffer 1 genügt es, wenn ein Fenster je Aufenthaltsraum Abschnitt 5.3.2 Satz 2
entspricht.
4. Für barrierefreie Wohnungen und wohnähnliche Nutzungen im Sinne von § 51 Abs. 2 LBauO ist der
ggf. erforderliche Bedarf an einer rollstuhlgerechten Ausführung (Kennzeichnung „R“) bezogen auf
den jeweiligen Benutzerkreis in Abstimmung mit der Beratungs- und Prüfbehörde des Landesamtes
für Soziales, Jugend und Versorgung (BP-LWTG) festzulegen.
5. Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 36 Abs. 4 LBauO genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2
Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen vor Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7
entsprechen.
6. Andere in der Norm genannte technische Regeln sind nicht Gegenstand der Einführung, dienen aber
gleichwohl als allgemeine Planungsgrundlage und sind insoweit maßgebend für das barrierefreie
Bauen.

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