
Die Bewohner von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen (z. B. von Altenpflegeheimen, Wohnheimen für Menschen mit Behinderung) sind vielfach in ihrer Mobilität eingeschränkt oder z. B. wegen Demenzerkrankungen nicht zu einer eigenständigen Selbstrettung in der Lage. Im Notfall sind die Bewohner daher auf Hilfe durch das Betreuungspersonal und die Feuerwehr angewiesen.
Grundsätzliche Anforderungen an das Rettungswegsystem
Die Regelungen der Landesbauordnungen (LBOs) unterstellen dagegen, dass die Nutzer i. d. R. zu einer Selbstrettung in der Lage sind. Steht der notwendige Treppenraum (z. B. durch Raucheintritt) im Brandfall nicht mehr zur Verfügung, lässt die LBO als zweiten Rettungsweg eine anleiterbare Stelle zu. Hierbei handelt es sich um ausreichend große Fenster, über die die Feuerwehr die Möglichkeit erhält, Menschen über die Rettungsgeräte (Leiter, Drehleiter) zu retten. Diese Art des zweiten Rettungsweges ist jedoch bei einer größeren Anzahl von Menschen, die in der Mobilität eingeschränkt sind oder in einer Gefahrensituation nicht adäquat reagieren können, ungeeignet.
Fällt der Treppenraum als einziger baulicher Rettungsweg aus, fehlt der Feuerwehr zudem ein gesicherter Angriffsweg, um Menschen aus den Obergeschossen zu retten, Hilfe zu leisten oder Löschmaßnahmen vorzutragen. Jeder nicht zu ebener Erde liegender Aufenthaltsraum benötigt daher in jedem Geschoss
- mindestens 2
- voneinander unabhängige,
- möglichst entgegengesetzt liegende
- bauliche
Rettungswege.
Die Rettungswege müssen ins Freie bis zur öffentlichen Verkehrsfläche führen. Ein geschlossener Innenhof ist zur Sicherstellung eines Rettungsweges nicht geeignet. Als erster Rettungsweg ist entweder ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie erforderlich, der von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums in maximal 35 m Lauflänge (gemäß § 37 Abs. 2 BauO NRW) erreichbar sein muss. Außentreppen, Fluchtbalkone o. Ä. sind als erster Rettungsweg nicht zulässig. Als zweiter Rettungsweg kommen neben notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie auch Außentreppen in Betracht.
Hinweis: Bei besonderen Personengruppen, die nur unter Aufsicht ins Freie geführt werden dürfen (z. B. in geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen, bei Demenzkranken mit ausgeprägter Hinlauftendenz), können Rettungswege in solchen Fällen auch in sichere Bereiche führen (z. B. in Innenhöfe), wenn diese Bereiche für Rettungskräfte zugänglich sind.
Die Außentreppe muss insgesamt aus nichtbrennbaren Baustoffen (z. B. Stahl) bestehen und im Brandfall sicher begehbar sein. Besondere Anforderungen an die Öffnungen in Außenwänden, an denen die Außentreppe vorbeiführt, sind i. d. R. nicht zu erfüllen, weil aufgrund des Rettungswegsystems mit 2 baulichen Rettungswegen ausgeschlossen ist, dass beide Treppen gleichzeitig von einem Brand beeinträchtigt werden. Der zweite Rettungsweg darf auch über Balkone oder Dachterrassen verlaufen. Der zweite bauliche Rettungsweg muss in jedem Fall unabhängig vom ersten Rettungsweg bis auf das Grundstück führen. Ein Notausgang auf eine Dachterrasse im Obergeschoss (OG), von der aus das Grundstück nicht über eine Treppe erreichbar ist, ist als baulicher Rettungsweg nicht geeignet.
Eine maximale Rettungsweglänge muss, anders als beim ersten Rettungsweg, beim zweiten baulichen Rettungsweg nicht eingehalten werden. In der Pflege- und Betreuungsrichtlinie wird unterschieden zwischen Wohn-Pflege-Bereichen und Raumgruppen, wobei auch bei der Führung der Rettungswege Unterschiede zu beachten sind.
Autor: Dipl.-Ing. Bert Wieneke