
Bei der Barrierefreiheit von Türen denken viele zuerst an niveaugleiche Schwellen und ausreichend breite Türen. Die Barrierefreiheit umfasst indes eine ganze Reihe von weiteren Aspekten. Gemäß der Teile 1 und 2 aus der Normenreihe DIN 18040 [1, 2] müssen Türen deutlich wahrnehmbar, leicht zu öffnen und zu schließen und sicher zu passieren sein. Die damit einhergehenden Anforderungen an Türen lassen sich in die vier Kriterien unterteilen:
- Erreichbarkeit,
- Erkennbarkeit,
- Bedienbarkeit und
- Passierbarkeit
Nachstehend werden Hinweise und Tipps bezüglich der Erkennbarkeit mittels Orientierungshilfen speziell für sehbehinderte Menschen gegeben.
Orientierungshilfen
Zum Erreichen des Schutzziels „Türen müssen deutlich wahrnehmbar sein“, müssen sich Bedienelemente von ihrem Umfeld abheben. Speziell für Personen mit Sehbehinderungen (hierzu zählen auch viele ältere Menschen) ist eine Farbgebung mit einem möglichst hohen Leuchtdichtekontrast (Hell-Dunkel-Kontrast) notwendig. DIN 18040-1 [1] fordert hierzu, dass die Auffindbarkeit und Erkennbarkeit von Türen und deren Funktion auch für blinde und sehbehinderte Menschen möglich sein muss, beispielsweise durch

- taktil eindeutig erkennbare Türdrücker, Türblätter oder -zargen,
- visuell kontrastierende Gestaltung, z. B. helle Wand/dunkle Zarge, heller Flügel/dunkle Hauptschließkante und Beschlag,
- zum Bodenbelag visuell kontrastierende Ausführung von eventuell vorhandenen Schwellen.
Dabei darf der Farbkontrast nicht mit dem Leuchtdichtekontrast (= Hell-Dunkel-Unterschied) gleichgesetzt bzw. verwechselt werden. Ein Farbkontrast kann den Leuchtdichtekontrast unterstützen, aber nicht ersetzen. Bei geringer Beleuchtung bzw. für farbenblinde Menschen ist der Hell-Dunkel-Unterschied notwendig, wie Bild 2 zeigt. Die Orientierung sehbehinderter Personen innerhalb eines Gebäudes kann unter anderem auch durch stockwerksbezogene unterschiedliche Farbgebung der Türelemente verbessert werden.
Sicherheitsmarkierungen an Glastüren
Nicht gekennzeichnete Glastüren und großflächig verglaste Türen stellen in Hinblick auf ein mögliches „Dagegenlaufen“ nicht nur für Personen mit eingeschränktem Sehvermögen eine Gefahrenstelle dar. Dies gilt vor allem für Glastüren in Fluren, weil der Verkehrsweg, auf dem man sich bewegt, erkennbar hinter der Tür weitergeht. Die Forderung der Erkennbarkeit dieser Elemente ist dabei keine Festlegung aus dem Bereich der Barrierefreiheit, sondern besteht seit vielen Jahren schon in einer Vielzahl von Regelwerken. Als prominentester Vertreter ist hierbei vermutlich die Musterbauordnung (MBO) zu nennen. In § 37, Abs. 2 heißt es dort: „Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können“.
Gemein ist diesen Regelwerken, dass sie üblicherweise zwar das Schutzziel „leichte Erkennbarkeit“ benennen, aber kaum Lösungsvorschläge aufzeigen, wie dies im konkreten Einzelfall zu erreichen ist. Klare Festlegungen, wie diese Erkennbarkeit auch für sehbehinderte Menschen zu realisieren ist, finden sich in den Normen zum barrierefreien Bauen.


Um eine Erkennbarkeit der genannten Glastüren wie auch großflächig verglaster Türen sicherzustellen, sind gemäß den normativen Vorgaben in DIN 18040 und DIN 32975 [3] diese mit Sicherheitsmarkierungen zu versehen, die
- über die gesamte Glasbreite reichen,
- visuell stark kontrastierend sind,
- jeweils helle und dunkle Anteile (Wechselkontrast) enthalten, um wechselnde Lichtverhältnisse im Hintergrund zu berücksichtigen,
- in einer Höhe von 40 bis 70 cm und von 120 bis 160 cm über der Oberkante des Fertigfußbodens angeordnet werden.


Ein die Anforderungen erfüllender Wechselkontrast kann dabei auch durch Schriftzüge, Piktogramme, Logos u. ä. erreicht werden. Weitere Informationen bietet der im Dezember 2017 vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) veröffentlichte Forschungsbericht „Visuelle Barrierefreiheit durch die Gestaltung von Kontrasten“ [5].
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Normen und Literatur
[1] DIN 18040-1:2010-10, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude
[2] DIN 18040-2:2011-09, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen
[3] DIN 32975:2009-12, Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung
[4] Böhringer, Dietmar: Barrierefreie Gestaltung von Kontrasten und Beschriftungen. Fraunhofer IRB Verlag, Dezember 2011
[5] Lohaus, I.; Meyer, S.; Kreiser, S.; Schulze, C.; Rehberg, K.; Glasow, N.; Voříšková, S.:
Visuelle Barrierefreiheit durch die Gestaltung von Kontrasten.
Forschungsarbeit der Technischen Universität Dresden, Fakultät Architektur, Institut für Landschaftsarchitektur. Fraunhofer IRB Verlag, 2018
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