Kein Bestandschutz: Bei Umnutzung eines Ladengeschäfts als Wettbüro ist eine Behindertentoilette vorzusehen! Das Verwaltungsgericht Köln hat am 28. Oktober 2015 entschieden, dass auch ein Wettbüro mit einer Toilette für Menschen mit Behinderungen ausgestattet sein muss. Die Klägerin hatte einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines ehemaligen Ladengeschäfts als Wettbüro gestellt. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da es sich um eine wesentliche Änderung im Sinne von § 51 Abs. 2 BauO NRW handelt und insoweit kein Bestandschutz besteht.
Eine wesentliche Änderung der Benutzung von baulichen Anlagen im Sinne von § 51 Abs. 2 BauO NRW liege vor, wenn eine neue Nutzung aufgenommen wird, die nach der Verkehrsanschauung mit der alten nicht verwandt, sondern von ihr grundsätzlich verschieden ist, so das Gericht in seiner Begründung.
Neben nicht in ausreichender Zahl vorhandener Stellplätze wurden auch die Voraussetzung des § 55 Abs. 4 BauO NRW nicht erfüllt, wonach ein Toilettenraum auch für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein muss. Zwar seien WC-Anlagen im Bestand vorhanden, ein Toilettenraum, der auch für Rollstuhlfahrer nutzbar ist, fehlte jedoch. Weder die Türbreiten (nur 60 cm, anstatt 90 cm) noch die Bewegungsflächen (Breite der vorhandenen Toilettenräume nur 90 cm bis 110 cm) entsprachen den Anforderungen an Toilettenräume für Menschen mit Behinderungen.
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Hier können Sie das gesamte Urteil im Detail nachlesen: VG Köln, 28.10.2015 – 23 K 4822/14
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