Bis zu 150.000 € für mehr Barrierefreiheit im Wohnungsbestand!
Die „NRW-Wohnraum-Modernisierungsrichtlinie“ wurde am 25. März 2022 aktualisiert. Bis zu 150.000 € pro Wohnung oder Eigenheim können als Darlehen gewährt werden. Die Neufassung erweitert auch den Förderkatalog für Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass insgesamt
- eine weitgehende Reduzierung von Barrieren, Stufen und Schwellen erreicht wird und
- die Auffindbarkeit und die Erkennbarkeit durch Orientierungshilfen verbessert wird.
- Und: Die Anforderungen nach DIN 18040-2 in Verbindung mit VV TB NRW (Anlage A 4.2/3) müssen dabei mindestens umgesetzt werden, unabhängig von Gebäudeklasse und Anzahl der Geschosse.
Es werden explizit auch Maßnahmen gefördert, die eine barrierefreie äußere Erschließung sichern. Hierunter fallen sowohl Eingriffe zu Verbesserung der Auffindbarkeit als auch zur leichteren Zugänglichkeit auf dem Grundstück. Zudem können auch finanzielle Hilfen für barrierefrei erreichbare Nahmobilitätsangebote und Anlagen außerhalb des Gebäudes beantragt werden, z.B. Abstellanlagen für Rollatoren sowie Kinderwagen oder Ladestationen für E-Mobilität. Nach wie vor werden Rampen, Aufzüge und Lifte sowie Grundrissanpassungen gefördert, die für nötige Bewegungsflächen sorgen, eine leichte Nutzung von Türen ermöglichen oder angemessene Durchgangsbreiten und Schwellenfreiheit sichern.
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Förderfähige Barrierefrei-Maßnahmen im Überblick:
- Barrierereduzierung bzw. barrierefreie äußere Erschließung (Grundstück)
- Verbesserung der Auffindbarkeit und Erreichbarkeit der Zu- und Eingänge, ggf. auch Nebeneingänge
- Rampen, Aufzüge, Treppenlifte, Plattformlifte
- Barrierereduzierung bzw. barrierefreie inneren Gebäudeerschließung, elektrischer Türöffner, auditive, visuelle oder taktile Orientierungshilfen
- Grundrissanpassungen und zusätzliche Bewegungsflächen
- stufenfrei erreichbare Abstellflächen
- schwellenfreie, ausreichend breite Türen (Wohnungseingang, Innentüren, Balkon- und Terrassentüren)
- barrierefreie Sanitärräume, mindestens jedoch barrierefreier Duschplatz
- barrierefreie Balkone und Terrassen
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Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen
Modernisierungsförderung – RL Mod 2022 (Auszüge)
2 Modernisierung von Mietwohnraum
2.1 Fördergegenstände
Gefördert werden bauliche Maßnahmen in und an bestehenden Mietwohngebäuden und auf den zugehörigen Grundstücken, die […]
c) Barrieren im bestehenden Wohnraum reduzieren, […]
2.7 Modernisierung für höhergeschossige Gebäude und (hoch-)verdichtete Wohnanlagen der 1960er und 1970er Jahre
2.7.2 Besondere Fördervoraussetzungen
[…] Die vorzulegenden Maßnahmen müssen erkennen lassen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Bereitschaft hat, einen dauerhaft erhöhten Bewirtschaftungssaufwand zu organisieren und zu finanzieren. Dazu ist ein Bewirtschaftungskonzept beizufügen, das die zukünftige Weiterentwicklung des Gebäudes beziehungsweise der Wohnanlage darstellt und spätestens ab Fertigstellung der Maßnahmen zu beginnen und für die Dauer der Zweckbindungen durchzuführen ist. Über das Bewirtschaftungskonzept ist zwischen der Antragstellerin oder dem Antragsteller, der Bewilligungsbehörde und dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium Einvernehmen herzustellen. Das Bewirtschaftungskonzept muss Aussagen enthalten über: […]
b) die geplanten baulichen Maßnahmen im Hinblick auf
aa) den Abbau von Barrieren im Gebäude und in den Wohneinheiten sowie im Wohnumfeld, […]
4.3 Verbesserungen im Hinblick auf die Umsetzung der Barrierefreiheit
4.3.1 Allgemeines
Die Umsetzung der Barrierefreiheit ist eine Zielvorgabe für die Gestaltung aller Lebensbereiche. Aufgrund der langen Lebensdauer vorhandener – und zur ihrer Zeit noch nicht als barrierefrei konzipierter – Gebäude und weiterer baulicher Infrastrukturen im Wohnumfeld sind diese baulichen Anlagen sukzessive an die heutigen Erfordernisse anzupassen. Dabei ist die Herstellung der Barrierefreiheit in bestehendem Mietwohnraum und gewachsenen Wohnumfeldern als ein dynamischer Prozess zu verstehen, der nur schrittweise und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vollzogen werden kann. Förderfähig sind bauliche Maßnahmen, die dazu beitragen, die Barrierefreiheit in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem zugehörigen Grundstück herzustellen oder zu verbessern.
4.3.2 Fördervoraussetzungen
Die Förderung von Maßnahmen nach Nummer 4.3 setzt voraus, dass
a) eine weitgehende Reduzierung von Barrieren, Stufen und Schwellen erreicht und
b) die Auffindbarkeit und die Erkennbarkeit durch Orientierungshilfen verbessert wird.
Die beantragten Maßnahmen haben, unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, grundsätzlich mindestens die Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechend der Anlage A 4.2/3 des Runderlasses des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung „Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW“ vom 15. Juni 2021 (MBl. NRW. S. 444) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden VV TB NRW genannt), zu erfüllen. Dies gilt unabhängig von der Gebäudeklasse und der Anzahl der Geschosse. Von der Anforderung nach Satz 2 kann im Einzelfall dann für beantragte Maßnahmen abgewichen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Förderantrag begründet darlegt, dass die Erfüllung der Anforderungen bautechnisch nicht möglich ist oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand erreicht werden kann. Über die Zulässigkeit entscheidet die Bewilligungsbehörde.
4.3.3 Fördergegenstände
Gefördert werden folgende Maßnahmen:
a) Barrierereduzierung beziehungsweise barrierefreie Gestaltung der äußeren Erschließung auf dem Grundstück,
b) Verbesserung der Auffindbarkeit und Erreichbarkeit der Zugangs- und Eingangsbereiche,
c) das Überwinden von Differenzstufen, zum Beispiel zwischen Eingang und Erdgeschoss sowie innerhalb einer Wohnung durch Rampen, Aufzug, Treppen- oder Plattformlift oder durch das Umgestalten eines Nebeneingangs,
d) Barrierereduzierung beziehungsweise barrierefreie Gestaltung der inneren Erschließung des Gebäudes einschließlich der Nachrüstung elektrischer Türöffner sowie des Einbaus von Orientierungssystemen für Menschen mit sensorischen Einschränkungen und das Ausstatten mit auditiven, visuellen oder taktilen Orientierungshilfen,
e) der Bau eines neuen Erschließungssystems, um Mietwohnraum barrierefrei zugänglich zu machen,
f) das Ändern der Grundrisse, um barrierearme beziehungsweise barrierefreie Wohnflächen oder zusätzliche Bewegungsflächen zu schaffen,
g) das Schaffen stufenfrei erreichbarer Abstellflächen,
h) der Einbau von Türen (Wohnungseingangstüren, Innentüren, Balkon- und Terrassentüren), um Durchgangsbreiten zu erhöhen oder Türschwellen abzubauen,
i) Anpassung von Sanitärräumen an die Anforderungen der Anlage 4.2/3 VV TB NRW, mindestens jedoch der Einbau eines barrierefreien Duschplatzes, der im Wohnungsbestand höchstens Wasserschutzkanten von bis zu zwei Zentimetern haben darf, wobei der Sanitärraum stufen- und schwellenlos oder ohne untere Türanschläge zu erreichen sein muss sowie
j) der barrierefreie Umbau eines vorhandenen oder der Anbau eines neuen barrierefreien Balkons oder einer barrierefreien Terrasse einschließlich der Außen- oder Fenstertüren, die einen unmittelbaren Zugang zu dem Freisitz ermöglichen, der im Wohnungsbestand höchstens eine Schwelle oder unteren Türanschlag bis zu zwei Zentimetern aufweisen darf.
4.7 Verbesserung des Wohnumfeldes
4.7.1 Allgemeines
Im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen wird häufig auch das Wohnumfeld in den Fokus genommen, um dieses einer zeitgemäßen Gestaltung zuzuführen, Barrieren abzubauen und insgesamt in Wert zu setzen.
4.7.3 Fördergegenstände
Gefördert werden folgende Maßnahmen: […]
d) das Verbessern oder Schaffen von alternativen, barrierefrei erreichbaren Nahmobilitätsangeboten für die Mieterinnen und Mieter auf dem Grundstück und im Wohnquartier, zum Beispiel Carsharing, Ladestationen für Elektromobilität, Abstellanlagen für (Lasten-)Fahrräder, Rollatoren, Kinderwagen,
5.4.3 Erhöhter Tilgungsnachlass aufgrund Schwerbehinderung oder Pflegegrad
Die Anpassung von bestehendem Wohnraum an den konkreten, individuellen Bedarf von Schwerbehinderten oder Pflegebedürftigen wird besonders unterstützt. Bei Nachweis einer Schwerbehinderung oder eines Pflegegrades wird auf Antrag für den Darlehensbestandteil, der auf Maßnahmen zum Abbau von Barrieren nach Nummer 4.3 entfällt, ein erhöhter Tilgungsnachlass von 50 Prozent gewährt. Weitere Erhöhungen des Tilgungsnachlasses nach Nummer 5.4.2 Satz 2 sind für diesen Darlehensbestandteil nicht zulässig.