Landesbehindertengleichstellungsgesetz L-BGG | Baden-Württemberg

Das Landesbehindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) in Baden-Württemberg wurde im August 2023 aktualisiert.

Neu: Assistenzhunde + barrierefreie mediale Angebote + Kompentenzzentrum

Der neue § 6a regelt, dass zertifizierten Assistenzhunden der Zugang zu öffentlichen Anlagen und Einrichtungen nicht verwehrt werden darf. Assistenzhunde müssen entsprechend gekennzeichnet sein.

In Sachen digitale Medien formuliert der neu gefasste § 10 konkrete Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Digitalangeboten öffentlicher Stellen, „sodass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Dies erfordert, dass sie zugänglich, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind.“

Neu geschaffen wird ein Landes-Kompentenzzentrum für Barrierefreiheit (LZ-BARR), das öffentliche Stellen beraten soll. Beim LZ-BARR wird auch eine unabhängige Schlichtungsstelle eingerichtet. Dort können Menschen mit Behinderungen, Behindertenbeauftragte und anerkannte Verbände auf z. B. mangelnde Barrierefreiheit bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand oder im ÖPNV aufmerksam machen.

Umfassende Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

§ 7 fordert eine umfassende Barrierefreiheit im Neubau und Bestand:

  • Bauen: Neu- und Umbauten müssen barrierefrei gestaltet sein.
  • Verkehr: Neue öffentliche Straßen, Verkehrsanlagen und neu zu beschaffende Beförderungsmittel im ÖPNV sind barrierefrei zu gestalten. Das gilt auch bei großen Umbau- oder Erweiterungsmaßnahmen.

Landes- und Kommunale Behindertenbeauftragte

Die Aufgaben der/des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen werden in § 14 beschrieben. Der/die Beauftragte berät die Landesregierung und ist frühzeitig an Gesetzgebungs- und Verordnungsvorhaben zu beteiligen, soweit die Belange von Menschen mit Behinderungen betroffen sind.

Nach § 15 müssen in jedem Stadt- und Landkreis kommunale Behindertenbeauftragte bestellt werden, in den übrigen Gemeinden können sie bestellt werden. Die kommunalen Behindertenbeauftragten sind unabhängig und weisungsungebunden und sind bei allen Vorhaben der Gemeinden und Landkreise frühzeitig zu beteiligen, soweit die Belange von Menschen mit Behinderungen betroffen sind. Öffentliche Stellen sind verpflichtet, die Beauftragten zu unterstützen sowie Auskunft und Akteneinsicht zu gewähren.

bfb-Online-Intensivkurs – Barrierefreies Bauen für Beauftragte für Menschen mit Behinderungen

Hier finden Sie den Volltext des „Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz – L-BGG)“ »