Berlin hat sein Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) komplett überarbeitet und neu gefasst. Die 2021-Fassung ist damit deutlich umfassender als bisher und gegenüber der Fassung von 2006 gibt es zahlreiche Änderungen:
- Definition von Barrierefreiheit erweitert um die Auffindbarkeit, insbesondere für sehbehinderte und blinde Menschen
- Definition von Behinderung angepasst an das Verständnis der UN-Behindertenrechtskonvention angepasst
- Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren im Bestand der öffentlichen Stellen
- „Leichte Sprache“ als Kommunikationsform
- Stärkung der Beteiligungsrechte der Beauftragten, der Beiräte und Betroffenen
§ 3 Menschen mit Behinderungen (LGBG Berlin vom 27.09.2021)
Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, intellektuelle oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt in der Regel ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.§ 4 Barrierefreiheit (LGBG Berlin vom 27.09.2021)
Barrierefrei sind bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne des Barrierefreie-IKT-Gesetzes Berlin vom 4. März 2019 (GVBl. S. 210) in der jeweils geltenden Fassung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Eine besondere Erschwernis liegt insbesondere auch dann vor, wenn Menschen mit Behinderungen die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel oder erforderliche Assistenz durch menschliche oder tierische Hilfe verweigert oder erschwert werden
Das Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) ist die rechtliche Grundlage der Politik für Menschen mit Behinderungen und aus inklusionspolitischer Sicht von zentraler Bedeutung. Das neue LGBG verpflichtet den Berliner Senat und die öffentlichen Stellen, in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Rechte durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten.