Landesbehindertengleichstellungsgesetz | Mecklenburg-Vorpommern

Landesliegenschaften sollen barrierefrei werden + Neuer Inklusionförderrat mit mehr Mitspracherecht.
Die Änderung des Landesbehindertengleichstellungsgesetz M-V von Mai 2021 fordert mehr barrierefreie Gebäudegestaltung und bringt mehr Beteiligung und Mitspracherecht für den neuen Inklusionsförderrat.

§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

  • Barrierefreie Gestaltung für alle Landesliegenschaften  –  Neubauten sowie große Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum des Landes und dessen Körperschaften sollen barrierefrei gestaltet werden.
  • Barriereabbau auch im Bestand – Bei investiven Baumaßnahmen sollen bauliche Barrieren auch in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen mit Publikumsverkehr abgebaut werden.
  • Anmietung nur bei Barrierefreiheit – Nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren abgebaut werden können, sollen angemietet werden.
  • Barrierefreier öffentlicher Raum – Auch Außenanlagen, öffentliche Wege und Plätze sowie Verkehrsanlagen sind barrierefrei zu gestalten.

Abschnitt 3 – Rat für Inklusionsförderung für Menschen mit Behinderunge

Der neue „Rat für Inklusionsförderung für Menschen mit Behinderungen“ erhält weiterreichende Befugnisse. Er kann seinerseits Gesetze und Verorfnungen der Lndesregierung vorschlagen und ist darüber hinaus bei Gesetzentwürfen und Vorschriften der Landesregierung anzuhören.

Das „Gesetz zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen (Landesbehindertengleichstellungsgesetz – LBGG M-V)“ vom 10. Juli 2006 wurde umfassend geändert. Den aktuellen Volltext des Landesbehindertengleichstellungsgesetz M-V finden Sie hier >>

7. Fachtagung bfb barrierefrei bauen – hybrid