Für zivile Neubauten und große Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes besteht bereits seit 2002 eine grundsätzliche Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung. Aber auch der Bestand soll
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Öffentliche Gebäude
Als öffentlich zugänglich werden Gebäude bezeichnet, die von einer Vielzahl von Menschen aufgesucht werden, die nicht vorher bestimmt werden können. Nach der Musterbauordnung (MBO) müssen barrierefreie Gebäude „…in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar“ sein. Das bedeutet, dass alle Nutzer ein Gebäude uneingeschränkt nutzen können müssen, egal ob es sich dabei um ältere Menschen, Menschen mit Kleinkindern oder Menschen mit Behinderungen – ganz gleich welcher Art – handelt.
In § 50 Abs. 2 der MBO heißt es dazu weiter : „Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. […]
Checkliste zur barrierefreien Erschließung öffentlich zugänglicher Gebäude >>
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