👩🦯 🛑 Hier steht ein Laternenmast mitten im Gehweg. Zusammen mit der Rampe ergibt sich ein wenig barrierefreier Zickzackkurs. Vielleicht, weil sich hier verschiedenen Regelwerke
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Außenanlagen, Verkehrs- und Freiraum
Anforderungen an die Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum definiert DIN 18040-3 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“. Für Erschließungsflächen und Außenanlagen auf Grundstücken gelten dagegen DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude“ bzw. „Teil 2: Wohnungen“.
Gleichwohl kann Teil 3 der DIN 18040 auch für Bereiche innerhalb des Grundstücks angewendet werden, wenn diese vergleichbar sind mit den in Teil 3 genannten Anlagen, beispielsweise Spielplätze, Freizeitbereiche usw. Die eigentumsrechtliche Situation oder die öffentliche Widmung der Flächen und Grundstücke ist dabei nicht relevant. Entscheidend ist die „übliche“ Nutzung. Haupziel ist jeweils die Schaffung barrierefreier Wegeketten.
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