HOAI – und weg ist sie …

Heute hat der EuGH entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht mehr verbindlich vorgeschrieben werden dürfen, sondern die Honorare zukünftig frei zu vereinbaren seien. Damit war zu rechnen. Bestätigt hat sich aber auch: Der EuGH hat die HOAI nicht als solche beanstandet, sondern nur das gesetzliche Verbot, diese zu unter- bzw. zu überschreiten.

Dennoch bedeutet diese Entscheidung für den Berufstand der Architekten, aber auch für die Auftraggeber einen bedeutsamen Einschnitt, da die wissenschaftlich ermittelten Honorarsätze zukünftig nicht mehr verpflichtend gelten, und wir neben Leistung und Qualität verstärkt auch über den Preis verhandeln müssen,  sagt Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer.
„… Wir werden die intensiven Gespräche mit dem federführenden Bundeswirtschaftsministerium fortführen, um die Leistungsbilder und Honorarsätze der HOAI mit Zustimmung der Bundesländer zumindest als abgeprüften Referenzrahmen zu erhalten.“

Ziel ist es, die HOAI wie bisher als Rechtsverordnung zu erhalten, um Architekten und Auftraggebern einen sicheren Rechtsrahmen zur Verfügung zu stellen. Aufgrund des EuGH-Urteils hat Deutschland aber die Pflicht, das Verbot der Unter-/Überschreitung der Mindest-/Höchstsätze so schnell wie möglich aufzuheben.

Und jetzt? Folgen für die Praxis

Bei zukünftigen Verträgen ist es wichtig, schriftlich eine eindeutige Honorarvereinbarung zu treffen, da sich Architekten im Nachhinein nicht mehr auf § 7 Abs. 5 HOAI berufen können, also die unwiderlegliche Vermutung, dass der Mindestsatz vereinbart wurde. Auch in neuen Verträgen kann weiterhin Bezug auf die HOAI genommen werden, denn es war und wird weiterhin zulässig sein, Honorare im Rahmen der HOAI-Honorarsätze zu vereinbaren. Unzulässig sind lediglich die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze.
Für Altverträge ändert sich nichts, denn das EuGH-Urteil hat keine unmittelbare Wirkung auf abgeschlossene Verträge.

Die Bundesarchitektenkammer hat FAQs mit ersten Antworten zusammengestellt.

Wer möchte, kann das EuGH-Urteil hier nachlesen >>

HOAI: Leistungsphasen und Honorarsätze seit Jahrzehnten etabliert

Wie viel die Planung von Gebäuden in Deutschland kostet, regelt bisher HOAI 2013 als verbindliche Honorarordnung. Sie beschreibt alle Leistungsphasen von der ersten Grundlagenermittlung über den Entwurf bis zur Ausführungsplanung beschrieben und koppelt das Honorar verbindlich an Bausumme und Komplexitätsgrad einer Bauaufgabe.
Die Leistungsphasen und Honorarsätze der HOAI sind seit Jahrzehnten als Grundlage für das Planen und Bauen in Deutschland etabliert und bieten einen verlässlichen, transparenten Rahmen für Bauherren, Planer und Bauausführende. Die HOAI gewährleistet zudem eine große Rechtssicherheit für alle am Bau Beteiligten, da sich Rechtsprechung und Praxis tiefgreifend mit den einzelnen Leistungsbildern auseinandergesetzt haben.

Hier geht’s zur HOAI-Textausgabe inkl. interpolierte Honorartabellen >>.

Einen ausführlichen HOAI-Kommentar finden Sie hier >>

(Quelle: BAK www.bak.de u.a.)