Rund um die Neuregelungen zur Barrierefreiheit in der BauO NRW 2018 gibt es zahlreiche Rückfragen – insbesondere zur Aufzugspflicht im Zusammenhang mit barrierefreien Wohnungen nach § 49 Abs. 1 BauO NRW 2018. Das NRW-Bauministerium hat daher im Juni 2019 per Runderlass klärende Hinweise an alle Bauaufsichtsbehörden gegeben. Damit macht das Bauministerium das Verhältnis des § 39 Aufzüge zu § 49 Barrierefreies Bauen der BauO 2018 noch einmal deutlich.
Keine allgemeine Aufzugspflicht
Im Klartext: Aus § 49 Abs. 1 wonach „In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen […] die Wohnungen barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein“ müssen, lässt sich keine allgemeine Aufzugspflicht ableiten. Erst „Gebäude mit mehr als drei oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben“ (siehe § 39 Abs. 4). In Gebäuden mit ein, zwei oder drei Geschossen sind also keine Aufzüge zwingend vorgeschrieben.
Diese Ansicht wurde schon zuvor so vertreten, mit dem Runderlass nun aber auch schriftlich fixiert.
BauO NRW 2018 + VV TB NRW: Änderungen angekündigt
Angekündigt sind Änderungen bzw. Korrekturen der BauO 2018, die noch in diesem Jahr beschlossen und zum 1.1.2020 in Kraft treten sollen. Insofern können die Hinweise zur Barrierefreiheit auch als Vorgriff auf die zu erwartenden Anpassungen der BauO NRW verstanden werden. Auch die VV TB NRW sollen angepasst werden. Bisher wurden diese bereits seit längerem angekündigten Änderungen aber noch nicht veröffentlicht. Mit dem bfb-Newsletter bleiben Sie entsprechend auf dem Laufenden, hier anmelden >>
Arbeitshilfe![]() Zu den Arbeitshilfen >> Tipp Alle 16 Arbeitshilfen sind im Rahmen des Atlas barrierefrei bauen inklusive und automatisch in Ihrer bfb Medien-App freigeschaltet. Der Atlas barrierefrei bauen bündelt die aktuellen gesetzlichen und normativen Vorgaben, liefert umfassende Planungshilfen und zeigt praxiserprobte Lösungen und Details für alle Bauaufgaben, Bauteile und Nutzergruppen. Mehr dazu >> |
Hinweise zur Barrierefreiheit | Runderlass des NRW-Bauministeriums im Original-Wortlaut
Anforderungen des Bauordnungsrechtes an bauliche Anlagen nach § 49 Absatz 1 BauO NRW 2018
Verhältnis des § 39 Absatz 4 zu § 49 Absatz 1 BauO NRW 2018
Gemäß § 49 Absatz 1 BauO NRW 2018 müssen in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen die Wohnungen barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Damit erklärt § 49 Absatz 1 nur einen Teil der Legaldefinition des § 2 Abs. 10 BauO NRW 2018 für anwendbar.
Die DIN 18040-2 differenziert innerhalb der Wohnung zwischen „barrierefrei nutzbaren Wohnungen“ und dem höheren Standard „barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen“.
In einer barrierefrei nutzbaren Wohnung wird nicht grundsätzlich von einer Rollstuhlnutzung ausgegangen. Wenn die Bedingungen für eine Rollstuhlnutzung erfüllt werden sollen, dann muss eine Wohnung nicht nur „barrierefrei“, sondern „barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar“ sein. Die Rollstuhlgerechtigkeit beinhaltet alles, was die Barrierefreiheit im Sinne der DIN 18040-2 auch fordert. Darüber hinaus sind bei der Rollstuhlgerechtigkeit noch weitere Anforderungen zu erfüllen. So wird z. B. durch die sog. „R-Anforderungen“ der DIN 18040-2 dem höheren Raumbedarf eines „Norm-Rollstuhlfahrers“ Rechnung getragen (die „R-Anforderungen“ wurden von der Einführung der DIN 18040-2 als Technische Baubestimmung in Nordrhein-Westfalen ausgenommen).
Die DIN 18040-2 wurde als Technische Baubestimmung mit Einschränkungen – siehe Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (VV TB NRW), Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung 614 – 408 vom 7. Dezember 2018 – eingeführt und ist zu beachten. Die VV TB enthält an dieser Stelle Mindestvorgaben für den Bau von Wohnungen in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5, um die Barrierefreiheit herzustellen.
§ 39 Absatz 4 BauO NRW sieht vor, dass in Gebäuden mit mehr als drei oberirdischen Geschossen Aufzüge in ausreichender Zahl vorhanden sein müssen. Für Gebäude mit weniger als drei oberirdischen Geschossen ergibt sich mithin keine Aufzugspflicht und kann auch nicht verlangt werden. § 39 Absatz 4 BauO NRW 2018 ist somit eine lex specialis zum Paragraphen über das barrierefreie Bauen (§ 49 Absatz 1 BauO NRW 2018).
In Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen muss von diesen Aufzügen mindestens ein Aufzug Krankentragen, Rollstühle und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Haltestellen im obersten Geschoss und in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.
Führt die Aufstockung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes dazu, dass ein Aufzug errichtet werden müsste („mehr als drei oberirdische Geschosse“), kann hiervon abgesehen werden, wenn ein Aufzug nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden kann.
Hierdurch soll ausdrücklich dem Nachverdichtungspotential im Zuge des Schaffens von Wohnraum Rechnung getragen werden.
In diesen Fällen kann dann auch die Ausnahme des § 49 Absatz 3 BauO NRW 2018 zu § 49 Absatz 1 BauO NRW 2018 greifen. Dies bedeutet, dass beispielsweise eine durch Nachverdichtung im Bestand (Aufstockung oder Dachgeschossausbau) neu entstehende Wohnung dann nicht die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 BauO NRW 2018 erfüllen muss, wenn die darunterliegenden Wohnungen einen erforderlichen Grundriss der neuen Wohnung nicht erlauben (die materiellen Anforderungen können dann infolge „ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden“).
Hier finden Sie den Volltext der BauO NRW >>
Über aktuelle Herausforderungen, Konzepte und Trends informiert auch das bfb-Webinar NRW am 18. August 2020: ![]()
|