Stärkung der Sozialen Inklusion NRW

Inklusion Gesetz NRW

Am 08.06.2016 wurde das erste allgemeine Gesetz zur Stärkung der Sozialen Inklusion (ISG) angenommen und verabschiedet. Damit ist NRW das erste Land, das die UN-Behindertenrechtskonvention in Landesrecht umsetzt.

Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 16/9761
Beschlussempfehlung und Bericht des Fachausschusses:
Drucksache 16/12130

Die Wesentlichen Veränderungen

1. NRW ist das erste Bundesland mit einem Gesetz zur Umsetzung der UN-BRK

Mit dem ISG ist Nordrhein-Westfalen das erste Land, das die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Landesrecht umsetzt. Das ISG regelt die Barrierefreiheit und die Zugänglichkeit zu öffentlichen Räumen, außerdem werden die gesellschaftlichen Teilhabechancen und die demokratischen Beteiligungsrechte der Menschen mit Behinderung gestärkt.

2. Menschen unter Betreuung werden künftig an Kommunal- und Landtagswahlen teilnehmen können

Bislang sind Menschen unter vollständiger Betreuung vom Wahlrecht ausgeschlossen, doch dies ist mit der UN-BRK nicht vereinbar. Das ISG sorgt dafür, dass diese Menschen künftig bei Kommunal- und Landtagswahlen wählen dürfen, auch das ist bundesweit einmalig. Zudem erhalten sehbehinderte und blinde Menschen einen Rechtsanspruch, durch Wahlschablonen ihr Wahlrecht selbstständig und unabhängig von fremder Hilfe wahrzunehmen.

3. Die „Leichte Sprache“ wird im ISG verankert

Im ISG wird das Instrument der „Leichten Sprache“ eingeführt, damit sollen Behörden den Menschen mit Lernschwierigkeiten komplizierte Inhalte von Verwaltungsmitteilungen in einfachen Worten erklären. Die Menschen können somit selbstbestimmter und einfacher als bislang mit Behörden kommunizieren. Außerdem wird die Deutsche Gebärdensprache im ISG als eigenständige Sprache anerkannt.

4. Das ISG stärkt die gesellschaftliche Teilhabe von Eltern mit Beeinträchtigungen

Durch das ISG haben künftig Eltern, die eine Kommunikationsunterstützung benötigen etwa bei einer Hörbeeinträchtigung, bei Elternsprechtagen und Elternabenden in Schulen und Kindertageseinrichtungen das Recht auf Unterstützung durch Gebärdensprach-Dolmetscher/innen. Das stärkt die gesellschaftliche Teilhabe der Menschen, denn sie können leichter und selbstverständlicher am Alltag teilnehmen.

5. Das ISG stärkt die Beteiligungsrechte der Verbände für Menschen mit Behinderung

Durch das ISG werden die Verbände und die Behindertenselbsthilfe verbindlicher bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Umsetzung der UN-BRK einbezogen. Das Gesetz verpflichtet die Träger öffentlicher Belange – wie beispielsweise Dienststellen und Einrichtungen des Landes und der Gemeinden – mit den Verbänden der Menschen mit Behinderungen zusammenzuarbeiten.

6. Das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. wacht über die Umsetzung der UN-BRK in Nordrhein-Westfalen

Im ISG wird die Landesregierung verpflichtet, eine vertragliche Vereinbarung mit dem Institut für Menschenrechte e.V. abzuschließen. Das Institut ist die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention und überwacht als unabhängige Instanz die Umsetzung der UN-BRK in Nordrhein-Westfalen. Zu ihren Aufgaben gehören beispielsweise die Darstellung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderung und die Beratung der Politikerinnen und Politiker in Bund und Ländern.

7. Zuständigkeiten für Hilfen zum Wohnen für Menschen mit Behinderung aus einer Hand

Das ISG unterstützt das selbstständige Wohnen von Menschen mit Behinderungen außerhalb von Heimen. Bereits jetzt übernehmen die beiden Landschaftsverbände nach dem Prinzip „alle Hilfen aus einer Hand“ alle Leistungen zum ambulant begleiteten wie auch stationären Wohnen. Dadurch werden zusätzliche Behördengänge und mehrfache Beantragungen von Leistungen verhindert. Menschen mit Behinderung können so selbstbestimmter in der eigenen Wohnung leben. Dieses Verfahren erfolgt bisher auf Grundlage einer Verordnung, doch mit dem ISG wird diese Regelung nun gesetzlich fest verankert.

8. Die Agentur Barrierefrei wird im ISG verankert

Für eine inklusive Gesellschaft ist die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung unverzichtbar, daher ist Schaffung von Barrierefreiheit auch als eine wesentliche Zielsetzung im ISG festgeschrieben. Die vom Land Nordrhein-Westfalen geförderte Agentur Barrierefrei NRW informiert und berät zu Fragen der Umsetzung von Barrierefreiheit. Mit dem ISG wird die Agentur gesetzlich verankert.

Mit diesem Inklusionsstärkungsgesetz wird ein starker Rahmen für die Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Inklusion in NRW gesetzt. Während die Bundesregierung mit ihrem Entwurf eines Bundesteilhabegesetzes auf rückwärtsgewandte, defizitorientierte Fürsorgepolitik setzt, verfolgt NRW den Weg der emanzipatorischen Teilhabe, denn Menschen sind nicht behindert, sie werden behindert. Barrieren sollen abgebaut werden und möglichst gar nicht erst entstehen,
nun geht es darum, das Gesetz umzusetzen.

Das Gesetz enthält 12 Artikel:

  • Artikel 1 – Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-WestfalenAllgemeine und grundsätzliche Anforderungen des Allgemeinen Teils der UN-Behindertenrechtskonvention werden landesgesetzlich verankert.
  • Artikel 2 – Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-WestfalenInsbesondere werden notwendige Anpassungen für die Sicherstellung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung vorgenommen.
  • Artikel 3 – Änderung des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen
    Im Ausführungsgesetz werden zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (AG SGB XII)

    Regelungen zur Entfristung und damit zur dauerhaften Zuständigkeit der Landschaftsverbände für das selbstständige Wohnen von Menschen mit Behinderungen geschaffen. Darüber hinaus sind dort Regelungen zur Beseitigung von Schnittstellen zwischen örtlichem und

    überörtlichem Träger der Eingliederungshilfe zur Zusammenarbeit im Rahmen der Durchführung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII enthalten.

  • Artikel 4 – Änderung des Kinderbildungsgesetzes
  • Artikel 5 – Änderung des Schulgesetzes NRW
    In den Artikeln 4 und 5 werden im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und im Schulgesetz (SchulG)

    Verweise auf die Regelungen im Behindertengleichstellungsgesetz und der Kommunikations-
    hilfeverordnung zur Wahrnehmung der Elternrechte und zur Sicherstellung der Kommunikation von Hörbeeinträchtigten oder Gehörlosen für den Bereich der Elterngespräche in Kindergärten, Kindertagesstätten und Schulen vorgenommen.


  • Artikel 6 – Änderung des Landeswahlgesetzes
  • Artikel 7 – Änderung des KommunalwahlgesetzesDiese beiden Artikel enthalten Regelungen zur Erleichterung der eigenständigen Ausübung des Wahlrechts von Menschen mit erheblichen Sehbehinderungen.
  • Artikel 8 – Änderung der Kommunikationshilfenverordnung Nordrhein-WestfalenEr regelt die Anpassung der Kommunikationshilfenverordnung (KHV NRW) an die Änderungen im Behindertengleichstellungsgesetz sowie die Anpassung der Vergütungssätze an die bundesrechtlichen Regelungen, um eine einheitliche Rechtsanwendung und damit eine einheitliche Vergütung zu gewährleisten.
  • Artikel 9 – Änderung der Verordnung über barrierefreie DokumenteDie Verordnung für barrierefreie Dokumente (VBD NRW) wird entsprechend der Änderungen im Behindertengleichstellungsgesetz angepasst.

  • Artikel 10 – Aufhebung von Verordnungen
    Die Verordnung zum Landesbehindertenbeirat wird aufgehoben.

  • Artikel 11 – Änderung des Landesbetreuungsgesetzes
    Regelungen zu den örtlichen Arbeitsgemeinschaften werden vorgesehen. Zudem wird eine rechtliche Grundlage für eine überörtliche Arbeitsgemeinschaft geschaffen.
  • Artikel 12 – Inkrafttreten, Evaluation
    Er beinhaltet eine Evaluationsklausel zu den Entwicklungen und Auswirkungen des ISG, außerdem soll dem Landtag nach vier Jahren ein entsprechender Bericht vorgelegt werden.

     

    UN-Behindertenrechtskonvention als Auslöser

    Am 13.12.2006 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-Behindertenrechtskonvention) verabschiedet, dieses Übereinkommen ist am 26.03.2009 in Deutschland rechtsverbindlich in Kraft getreten. „Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.“ (Artikel 1 Absatz 1; vgl. BGBl II 2008 S. 1423)