Bis zu 75.000 € für ambulant betreute WGs, demenzsensiblen Ausbau und Kurzzeitpflege.
Mit der neuen „Richtlinie zur Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften sowie zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und Rahmenbedingungen in der Pflege“ (kurz: Förderrichtlinie Pflege – WoLeRaf) hat Bayern eine umfangreiches Förderpaket aufgelegt. Details und Voraussetzungen zu den förderfähigen Maßnahmen sowie eine Definition zu ambulant betreuteb Wohngemeinschaften fasst der folgende Beitrag zusammen.
Gefördert werden:
- neue ambulant betreuter Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene
- demenzsensible Ausbau (bauliche Innen- und Außenraumgestaltung) von Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
- Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege
- sowie Einzelprojekte zur Verbesserung der Lebensqualität und Rahmenbedingungen in der Pflege
Hier geht es zum Volltext der neuen Förderrichtlinie Pflege – WoLeRaf.
Wie sind ambulant betreute Wohngemeinschaften in Bayern definiert?
Ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des Art. 2 Abs. 3 Satz 3 PfleWoqG dienen dem Zweck, pflegebedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen. Voraussetzungen für die Anerkennung als ambulant betreute Wohngemeinschaft sind:
- Die Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter muss gewährleistet sein. Alle Mieterinnen und Mieter der ambulant betreuten Wohngemeinschaft bilden ein Gremium der Selbstbestimmung, in dem sie alle Angelegenheiten des Zusammenlebens sowie die Wahl der Dienstleister für Pflege und Betreuung regeln.
- Wahlmöglichkeit: Pflege- und Betreuungsdienst sowie Art und Umfang der Leistungen müssen frei wählbar sein.
- Der Pflege- und Betreuungsdienst darf keine Büroräume in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder in enger räumlicher Verbindung haben. Der Pflege- und Betreuungsdienst ist Gast in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft.
- Selbstständigkeit der Wohngemeinschaft: Die ambulant betreute Wohngemeinschaft muss baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig sein. Sie darf nicht Teil einer stationären Einrichtung sein und es dürfen sich nicht mehr als zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften der gleichen Initiatoren in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden.
- Größe: Es dürfen nicht mehr als zwölf Personen in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft leben.
2. Demenzsensibler Ausbau von Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
Ziel der Förderung ist es, ist eine demenzsensible Gestaltung in eigenständig betriebenen Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen. Dadurch soll ein demenzsensibles Betreuungsumfeld geschaffen werden, das den physischen, sensorischen und kognitiven Einschränkungen demenzerkrankter Gäste Rechnung trägt. Die Zuwendung beträgt je Projekt bis zu 75.000 €. Gegenstand der Förderung sind bauliche oder gestalterische Maßnahmen der demenzsensiblen Innen- und Außenraumgestaltung, beispielsweise:
- baustrukturelle Veränderungen, die der Orientierung, Geborgenheit oder Sicherheit der demenzkranken Pflegebedürftigen dienen,
- die Errichtung einer geschützten Grundstückszufahrt oder eines geschützten Zugangs mit Orientierungshilfen,
- Maßnahmen, die die Orientierung der demenziell erkrankten Menschen steuern, visuelle Barrieren aufheben bzw. vermeiden, zu einer Reduzierung von Angstzuständen beitragen und Geborgenheit vermitteln können,
- Maßnahmen, die der Sinnesanregung dienen und milieutherapeutische Ansätze umsetzen,
- Maßnahmen aus dem Bereich der intelligenten Assistenzsysteme,
- besonders widerstandsfähige Ausführungen der Installationen im Sanitär- und sichtbaren Heizungsbereich, Gemeinschaftswohnküchen einschließlich der erforderlichen Sicherheits- und Geräteausstattung sowie ortsfestes Gartenmobiliar.
3. Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen
Zweck der Zuwendung ist es, Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen von den mit der Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen einhergehenden besonderen finanziellen Risiken zu entlasten und Hemmnisse bei der Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen abzubauen. Gefördert wird daher die Neuschaffung von dauerhaften Kurzzeitpflegeplätzen oder die Umwandlung von Langzeitpflegeplätzen in dauerhafte Kurzzeitpflegeplätze. Dabei gelten folgende Obergrenzen: max. 2 Plätze in Einrichtungen mit bis zu 99 Plätzen, maximal 3 Plätze in Einrichtungen mit bis zu 199 Plätzen, maximal 4 Plätze in Einrichtungen ab 200 Plätzen. Die Zuwendung beträgt 90 % des Tagessatzes und maximal 100 € je nichtbelegtem Tag bis zu einer Höchstgrenze in Höhe von 10.000 Euro je Platz und Jahr.
4. Einzelprojekte zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege
Stationäre, teilstationäre und ambulante Versorgungsformen müssen weiterentwickelt werden und an die sich ändernden soziostrukturellen Gegebenheiten und die pflegerischen Anforderungen angepasst werden. Zweck der Zuwendung ist es daher, notwendige konzeptionelle Änderungen in der Versorgungsstruktur umzusetzen, die durch den demografischen Wandel sowie durch die sich ändernden sozialen und pflegerischen Strukturen bedingt sind. Das Ziel ist dabei, die besonderen Bedürfnisse Pflegebedürftiger abzubilden. In diesem Rahmen können verschiedenste Einzelprojekte mit je max. 60.000 € gefördert werden.
Hier geht es zum Volltext der neuen Förderrichtlinie Pflege – WoLeRaf.