Förderrichtlinie Barriereabbau im öffentlichen Raum | Hessen

Seit April 2023 ist ein neues Förderprogramm für kommunale Gebäude und Einrichtungen in Kraft. Gefördert werden bauliche Maßnahmen für mehr Barrierefreiheit, z. B. Rampen und Aufzüge, Leitsysteme, barrierefreie Türtechnik, Warn- oder Notrufsysteme usw. Aber auch die dazugehörigen Planungsleistungen werden gefördert. Im Rahmen der Anträge muss ein kurzes Konzept vorgelegt werden, dass die Bestandsituation vor Ort beschreibt, die geplanten Maßnahmen skizziert sowie den Nutzen und Zugewinn für alle Bürger*innen bewertet.

Ziel der „Förderrichtlinie zum Ausbau inklusiver kommunaler Angebote im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention“ ist es, vorhandene Barrieren abzubauen und inklusive, diskriminierungsfreie Begegnungsräume für Menschen mit und ohne Behinderung zu schaffen. Gerade vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung kommt dem neuen Förderprogramm eine große fachliche und politische Bedeutung zu. Dazu sind jährlich mindestens 8,5 Mio. Euro vorgesehen.

„Mit der neuen Förderrichtlinie unterstützen wir die Kommunen beim Abbau von Barrieren vor Ort. Egal, ob ein Aufzug, eine Induktionsanlage oder ein Blindenleitsystem benötigt wird: Wir haben die Förderrichtlinie bewusst so offen gestaltet, dass alle Formen von Behinderungen und die dafür notwendigen baulichen Lösungen angesprochen werden.“,  sagt Sozial- und Integrationsminister Kai Klose. „Kommunale Gebäude wie beispielsweise Rat- oder Gemeinschaftshäuser, aber auch Feuerwehrgebäude, Schwimmbäder und viele andere können so barrierefrei gestaltet werden.“

Kurzes Konzept inkl. Bestandsbeschreibung, Maßnahmenplan und Skizzen gefordert

Gefördert werden bauliche Maßnahmen, aber auch nichtbauliche Elemente wie z.B. mobile Höranlagen. Auch die erforderlichen begleitenden Dienstleistungen, wie z.B. Planungsleistungen von Architekt*innen oder Barrierefrei-Fachplanern, sind förderfähig. Folgende Unterlagen sind für die Antragsstellung u.a. erforderlich:

  • Kurze Bedarfsbeschreibung (Konzept) der Maßnahmen inkl. Darstellung des angestrebten Ziels sowie der Bedarfslage/Bestand vor Ort
  • Bewertung über den Zugewinn der Maßnahme für die Bürgerinnen und Bürger
  • Planungsskizzen
  • Finanzierungsplanung (Ausgabenschätzung): Leistungspakete z. B. Elektroinstallation, Architekturleistungen usw. müssen dabei so aufgeschlüsselt werden, dass der Anteil für die Schaffung von Barrierefreiheit erkennbar ist.
  • Zeitplan

Die Förderung wird als Zuschuss in Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (in bestimmten Fällen bis zu 90 %) gewährt. Voraussetzung ist, dass sich die Liegenschaft im Eigentum der Kommune bzw. durch langfristiges Pacht-/Mietverhältnis in kommunaler Nutzung befindet. Liegenschaften Dritter sind förderfähig, sofern der Nutzungszweck kommunalersetzend ist.

„Förderrichtlinie zum Ausbau inklusiver kommunaler Angebote im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention“ vom 13.03.2023 (Auszug)

3. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Investitionen kommunaler Gebietskörperschaften bei Baumaßnahmen sowie damit verbundener Ausstattungsinvestitionen und Dienstleistungen (als notwenige Begleitmaßnahmen zur Umsetzung der Investitionen), die dem Abbau vorhandener Barrieren in Gebäuden und Einrichtungen dienen oder inklusive Begegnungsstätten für Menschen mit und ohne Behinderungen schaffen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Maßnahmen für hörbehinderte Menschen, wie Induktionsschleifen, optische Warn- und Notrufsysteme, optische Türeinlasssysteme,
  • Maßnahmen für blinde und sehbehinderte Menschen, wie Bodenleitsysteme, Tastmodelle, visuelle Kontraste,
  • Maßnahmen für kognitiv eingeschränkte Menschen, wie zum Beispiel Orientierungssysteme im Gebäude, Einsatz von Leichter Sprache auf Schildern,
  • Maßnahmen für mobilitätseingeschränkte Menschen, wie zum Beispiel Aufzüge, Rampen, elektronisch zu öffnende Türen,
  • Maßnahmen zur Förderung der Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderungen im Sozialraum, wie zum Beispiel barrierefreie Begegnungsplätze oder inklusive Mehrgenerationenspielplätze.

Ebenfalls gefördert werden können im Rahmen eines inklusiven Gesamtkonzepts nichtbauliche Elemente, die für die Wirksamkeit des Gesamten sinnvoll sind, wie zum Beispiel mobile Höranlagen etc.

Hier finden Sie den Volltext der „Förderrichtlinie zum Ausbau inklusiver kommunaler Angebote im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention“  im Bürgerservice Hessenrecht »


Ansprechpartner für Fragen ist das Referat zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration, das über die Webseite www.brk.hessen.de sowie das Postfach UN-BRK@hsm.hessen.de erreichbar ist. Auf der Webseite finden Sie weiterführende Informationen zur Förderrichtlinie.

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