Neue Richtlinie Wohnungsbau Sozial vom 02. Februar 2017:
Zweck und Ziel der Richtlinie ist die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (M-V) zur Schaffung von belegungsgebundenen Mietwohnungen mit Nettokaltmieten bis zu 5,50 EUR/m² Wohnfläche. Gefördert wird der Mietwohnungsbau in Gemeinden in M-V, die in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen als Ober-, Mittel- oder Grundzentren festgelegt sind und in denen die Leerstandsquote die wohnwirtschaftlich gebotene Fluktuationsreserve von 4 Prozent unterschreitet.Die Förderung erfolgt grundsätzlich nur, wenn die Gemeinde den Bedarf der antragsgegenständlichen Wohnungen bestätigt hat.
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes
Mecklenburg-Vorpommern zur Schaffung von belegungsgebundenen Mietwohnungen
(Richtlinie Wohnungsbau Sozial – WoBauSozRL M-V)
[…]
4.1.4
Die Planung der Vorhaben soll auf eine wirtschaftliche, kostengünstige und flächensparende Bauweise gerichtet sein. Für die Planung und Durchführung des Wohnungsbaus gelten die in der Anlage dargestellten technischen Förderbestimmungen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.
Anlage (zu Nummer 4.1.4)
Technische Förderbestimmungen zur Richtlinie Wohnungsbau Sozial
1 Allgemeine Anforderungen
- […] d) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar und diese Wohnungen nach Maßgabe des § 50 LBauO barrierefrei sein.
- e) Die Außenanlagen der Gebäude sollen grundsätzlich barrierefrei nach DIN 18040-2 gestaltet sein. […]
3 Anforderungen an die Planung und Ausführung der Wohnungen
- a) […] Eine Überschreitung der Wohnflächengrenzen ist bei der Schaffung von barrierefreien Wohnungen nach DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2 Wohnungen zulässig. […]
- e) In der Wohnung müssen alle Räume schwellenlos zugänglich sein.
- f) Der Freisitz muss stufenlos erreichbar sein, eine bautechnisch notwendige Schwelle bis zu 2 cm Höhe ist zulässig
- i) Bei der Planung einer barrierefrei nutzbaren Wohnung sind zusätzlich die Anforderungen der DIN 18040-2 einzuhalten, jedoch ohne die weitergehenden Anforderungen für eine barrierefreie und uneingeschränkte Rollstuhlbenutzung (Kennzeichnung R), es sei denn, die Wohnung ist für Rollstuhlnutzer vorgesehen. Der Grundsatz zweckmäßiger Wohnungsnutzung ist durch Darstellung von Stellflächen, Abständen und Bewegungsflächen nachzuweisen (Möblierung der gesamten Wohnung einschließlich Darstellung der Sanitärobjekte).
- j) Bei der Planung einer Aufzugsanlage sind die Anforderungen der DIN18040-2 einzuhalten.
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes
Mecklenburg-Vorpommern zur Schaffung von belegungsgebundenen Mietwohnungen
(Richtlinie Wohnungsbau Sozial – WoBauSozRL M-V)
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Art und Umfang der Zuwendungen
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nichtrückzahlbare Zuschüsse zur Deckung der Gesamtausgaben im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Höhe der Zuwendungen
5.2.1
Der Zuschuss beträgt für den Neubau
- barrierearmer Wohnungen 32,5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 650 Euro je m² Wohnfläche,
- barrierefreier Wohnungen 32,5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 750Euro je m² Wohnfläche.
5.2.2
Bei der Schaffung von Wohnungen durch Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden ist die Höhe des Zuschusses von Art und Umfang der baulichen Maßnahmen abhängig. Der Zuschuss beträgt
- bei Ausbau eines Dachgeschosses 32,5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 325 Euro je m² Wohnfläche, bei barrierefreiem Ausbau 32,5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 375 Euro je m² Wohnfläche und
- bei Aufstockung, Anbau oder Nutzungsänderung bestehender Gebäude 32,5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 520 Euro je m² Wohnfläche, bei barrierefreiem Ausbau 32,5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 600 Euro je m² Wohnfläche.
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Quelle: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern