Folgen des Aufschiebens der BauO NRW

Am 10.11.2017 erfolgte im Rahmen der 6. Ausschusssitzung die Anhörung von Sachverständigen zum geplanten Moratorium. Mit diesem Moratorium soll die neue Landesbauordnung, die ursprünglich am 28.12.2017 in Kraft treten sollte, um ein Jahr aufgeschoben werden. Den so geschaffenen Zeitraum will die Landesregierung nutzen, um sich mit einzelnen Vorschriften erneut zu befassen. Eine überarbeitete BauO NRW soll am 1. Januar 2019 in Kraft treten – ein durchaus sportlicher Zeitplan.

Bei der Sachverständigenanhörung kam es erneut zu einem Schlagabtausch zwischen Befürwortern und Gegnern der R-Quote. Zu einer inhaltlichen Entscheidung kommt es aber erst im nächsten Jahr. Denn es ist davon auszugehen, dass das Moratorium – also zunächst der Aufschub – kommen wird. Dazu soll noch im Dezember ein Beschluss des Landstages erfolgen.
Dies hat dann zur Folge, dass die derzeit noch geltende BauO NRW 2000 um ein Jahr länger anzuwenden ist. Lediglich für das neue Bauproduktenrecht ist die BauO NRW 2016 bereits am 28. Juni 2017 in Kraft getreten.

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht FAQs zum Moratorium der BauO NRW. Hier lesen Sie die Fragen und Antworten zum Thema Barrierefreiheit (Auszug):

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7. Grundsätzlich: Was bedeutet „Barrierefreiheit“?

Gemäß § 4 Absatz 1 Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) gilt: „Barrierefreiheit im Sinne dieses Gesetzes ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Die Auffindbarkeit, der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein. Hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig.“ In der geltenden BauO 2000 wird das Maß der Barrierefreiheit durch das Gesetz bestimmt: In § 49 Absatz 2 für Wohnungen und in § 55 für die öffentlich zugänglichen Bauten. Eine technische Definition des Begriffs „barrierefrei“ findet sich daher für öffentlich-zugängliche Gebäude in DIN 18040-1, für Wohnungen in DIN 18040-2 und für den öffentlichen Verkehrs- und Freiraum in DIN 18040-3. Als technische Regel stellt die DIN 18040 dar, unter welchen technischen Voraussetzungen bauliche Anlagen barrierefrei sind.
Die Barrierefreiheit nach DIN 18040 definiert als Ziel, „[…] die Barrierefreiheit baulicher Anlagen, damit sie für Menschen mit Behinderungen in der allge-mein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind (nach § 4 BGG Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes).“
Die Normen gelten jedoch nicht aus sich heraus. Ob barrierefrei geplant werden soll und ob dafür die Normen anzuwenden sind, ergibt sich nicht aus der jeweiligen Norm heraus, sondern aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder aus privatrechtlichen Vereinbarungen.
Außerhalb von Wohnungen gehen die Anforderungen grundsätzlich von einer uneingeschränkten Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl aus. Innerhalb von Wohnungen unter-cheidet DIN 18040-2 zwei Standards:

  • barrierefrei (und eingeschränkt für Rollstuhlfahrer) nutzbar
  • barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar („R-Standard“)

Barrierefrei nutzbar im Sinne der DIN 18040-2 stellt Mindestabmessungen für Türdurchgänge, Bewegungs- und Rangierflächen auf die Benutzung von Gehhilfen wie Rollatoren ab und genügend eingeschränkt auch für Rollstuhlnutzer.

8. Was bedeutet „R-Standard“?

Die zwei Standards innerhalb einer Wohnung („barrierefrei nutzbar“ und „R-Standard“) unterscheiden sich besonders hinsichtlich des Platzbedarfs:
Anforderungen für den R-Standard sind in der Norm DIN 18040-2 gesondert mit einem „R“ gekennzeichnet und erfüllen automatisch alle Anforderungen der Barrierefreiheit, gehen aber, was den Platzbedarf von Bewegungsflächen, die Nutzbarkeit von Bedienelementen und die Ausstattung von Sanitärräumen betrifft, darüber hinaus.

  • So wird beispielsweise in der DIN 18040-2 im Rahmen des „R-Standards“ ein Rollstuhlabstellplatz vor oder in der Wohnung in einer Mindestgröße von 150 cm x 180 cm mit einer davor angeordneten Bewegungsfläche in der gleichen Größe gefordert. Ein elektrischer Anschluss zur Batterieaufladung von Elektro-Rollstühlen muss in diesem Bereich ebenfalls vorhanden sein.
  • Das Bad muss rollstuhlgerecht sein: Vor den Sanitärobjekten ist jeweils eine Bewegungsfläche von 150 cm x 150 cm anzuordnen (Überlagerung der Be-wegungsflächen möglich). Das Waschbecken muss unterfahrbar sein. Weiterhin sind beidseitig des WC Stützklappgriffe erforderlich und müssen auch im Duschbereich nachgerüstet werden können. Für WC-Becken und Waschtisch gelten besondere Anforderungen in Bezug auf die Anordnung und Abmessungen.

9. Welche Anforderungen gelten in Nordrhein-Westfalen an die Barrierefreiheit in Wohnungen?

Durch das Aufschieben der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen gelten bis zum 1. Januar 2019 die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Wohnungen in folgender Fassung:
§ 49 „Wohnungen“ Absatz 2 BauO Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. März 2000:
„In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein.
Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 sind zuzulassen, soweit die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder weil sie den Einbau eines sonst nicht notwendigen Aufzugs erfordern.“
Die so bis zum 1. Januar 2019 fortgeltende Gesetzesfassung trat am 1. März 2000 in Kraft. Die Vorschrift bestimmt, dass in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen – also nicht in Ein- und Zwei-Familienhäusern – die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen, so dass sie insbesondere von Gehbehinderten und Rollstuhlfahrern problemlos erreicht werden können (damalige Gesetzesbegründung).
In Satz 2 werden Anforderungen an die Wohnungen zugunsten von Rollstuhlfahrerinnen und -fahrern gestellt. Danach müssen die zentralen Räume der barrierefreien Wohnungen mit dem Rollstuhl zwar zugänglich, jedoch nicht uneingeschränkt nutzbar sein.
In den anderen 15 Bundesländern außerhalb Nordrhein-Westfalens sind bezüglich der Barrierefreiheit die dort jeweils eingeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten.

  • Eingeführte Technische Baubestimmungen sind technische Regeln, die von der Obersten Bauaufsichtsbehörde bauordnungsrechtlich durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt sind.

Die Einhaltung der Technischen Baubestimmungen wird im Baugenehmigungsverfahren von den Bauaufsichtsbehörden geprüft.
Daher wurden in diesen Ländern die DIN 18040-1 (öffentlich-zugängliche Gebäude) und die DIN 18040-2 (Wohnungen) bereits zwischen 2014 und 2016 als Technische Baubestimmungen zumindest teilweise eingeführt. In Nordrhein-Westfalen ist dies bisher nicht geschehen.
Bis zur Einführung von DIN 18040-2 als Technische Baubestimmung für die Barrierefreiheit von Wohnungen orientiert sich die technische Umsetzung für barrierefreie Wohnungen an der DIN 18040-2 („barrierefrei nutzbar“).

10. Welche Anforderungen gelten an die Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen in Nordrhein-Westfalen?

Durch das Aufschieben der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen behält § 55 „Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen“ BauO NRW in der Fassung vom 1. März 2000 bis zum 1. Januar 2019 seine Gültigkeit. Das bedeutet: „Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.“ Die Regelung „öffentlich zugängliche bauliche Anlagen“ umfasst keine Wohngebäude.

Beteiligung der Vertreter der Menschen mit Behinderungen bei öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen

In Bezug auf die Beteiligung der Öffentlichkeit bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer öffentlich zugänglichen baulichen Anlage besteht bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer öffentlich zugänglichen baulichen Anlage keine Verpflichtung, dem zuständigen Behindertenbeauftragten oder der örtlichen Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Landesregierung weist aber darauf hin, dass – auch wenn diese Verpflichtung zur Beteiligung der genannten örtlichen Vertretung bis zum 1. Januar 2019 nicht besteht – es in vielen Fällen zu guten Ergebnissen geführt hat, wenn die örtliche Vertretung von Menschen mit Behinderungen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen frühzeitig zu den jeweiligen Aspekten der Barrierefreiheit einbezogen wurde und empfiehlt daher, entsprechend vorzugehen.

Zur Gesamt-PDF: FAQs zum Moratorium des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW

Quelle: Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen