Fluchtwege – Barrierefreie Arbeitsstätten | ASR A2.3 + ASR V3a.2

Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan

Barrierefreiheit bedeutet auch Minimierung des durch eine Behinderung bedingten Risikos. Dazu trägt die Gestaltung der Flucht- und Rettungswege erheblich bei. Für deren Kennzeichnung sind die vorstehenden Maßnahmen nach ASR A2.3 anzuwenden.

drehfluegeltueren-fluchtweg Arbeitsstätten
Freie Bewegungsfläche sowie seitliche
Anfahrbarkeit vor Drehflügeltüren im Fluchtweg (Maße in cm)

Für Personen, die eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen:

  • Fluchtwegbreite min. 1,00m
  • Breite darf stellenweise auf min. 0,90m verringert werden: durch Türen bei einem Einzugsgebiet von max. 20 Personen, auch durch Einbauten oder Einrichtungen bei einem Einzugsgebiet von max. 5 Personen
  • Fluchtwegbreite min. 1,50 m, wenn eine Begegnung mit anderen Behinderten zu erwarten ist
  • vor Türen und Toren freie Bewegungsflächen und seitliche Anfahrbarkeit gewährleisten
  • bei Drehkreuzen alternative Fluchtwege schaffen

Die Mindestbreite der Fluchtwege darf durch kurzzeitigen Aufenthalt von Behinderten in gesicherten Bereichen von Treppenräumen nicht unterschritten werden. Für auf Gehhilfen oder Rollstuhl angewiesene Personen mit eingeschränkter Hand-/Arm-Motorik:

  • bei Türen/Toren prüfen, ob bei Wandstärken > 0,26m Drücker betätigt werden kann
  • Bedienelemente und Entriegelungen in max. 0,85mHöhe anordnen
  • Kraftaufwand zur Entriegelung max. 25 N oder 2,5 Nm, anderenfalls elektrische Systeme mit Taster vorsehen (mind. 2,50m vor aufschlagender Tür und 1,50min Gegenrichtung anordnen)

(Quelle: BauvorschriftenREPORT, Autor: Achim Linhardt)