Der Referentenentwurf zur neuen BauO NRW liegt vor! Für einen schnellen Überblick haben wir in einer Synopse die Absätze zur Barrierefreiheit der derzeit geltenden BauO NRW 2000, der aufgeschobenen BauO NRW 2016 sowie des Entwurfs zur BauO NRW 2018 gegenübergestellt.
Abweichungen untereinander sind dabei farblich (rot und grün) hervorgehoben:
BauO NRW 2000
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BauO NRW 2016(aufgeschoben, vom 15. Dezember 2016) |
Entwurf BauO NRW 2018
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften |
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§ 2 Begriffe |
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(11) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für alle Menschen ihrem Zweck entsprechend in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. |
(10) Barrierefreiheit im Sinne dieses Gesetzes ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit baulicher Anlagen für alle Menschen. Die Auffindbarkeit, der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein. Hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig.
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Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung |
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§ 6 Abstandflächen |
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(13) Bei der Änderung von vor dem 1. Januar 2017 zulässigerweise errichteten Gebäuden bleiben Aufzüge, die vor die Außenwand vortreten, bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht, wenn sie nicht länger als 2,50 m und nicht höher als der obere Abschluss des obersten angefahrenen Geschosses mit Wohnungen sind, nicht mehr als 2,50 m vor die Außenwand vortreten und von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind. |
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§ 9 Nicht überbaute Flächen, Spielflächen, Geländeoberflächen |
§ 8 Nicht überbaute Flächen, Spielflächen, Geländeoberflächen |
§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten
Grundstücke, Kinderspielplätze
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(2) Ein Gebäude mit Wohnungen darf nur errichtet werden, wenn eine ausreichende Spielfläche für Kleinkinder auf dem Grundstück bereitgestellt wird. Die Bereitstellung auf dem
Grundstück ist nicht erforderlich, wenn in unmittelbarer Nähe
a) eine solche Spielfläche auf einem anderen Grundstück geschaffen wird oder vorhanden ist und sie sowie ihre Unterhaltung öffentlich-rechtlich gesichert ist,
b) eine Gemeinschaftsanlage nach § 11 oder
c) ein geeigneter öffentlicher Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist.
Die Größe der Spielfläche richtet sich nach Zahl und Art der Wohnungen auf dem Grundstück. Auf ihre Bereitstellung kann verzichtet werden, wenn die Art und Lage der Wohnungen dies nicht erfordern. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Bereitstellung von Spielflächen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.
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(2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als einer Wohnung ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, eine ausreichend große Spielfläche für Kleinkinder anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine sonstige für die Kinder nutzbare Spielfläche geschaffen wird oder vorhanden ist oder eine solche Spielfläche wegen der Art und der Lage der Wohnung nicht erforderlich ist. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Bereitstellung von Spielflächen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern. Die Spielfläche muss barrierefrei erreichbar sein. |
(2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem
anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnung nicht erforderlich ist. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von Spielplätzen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz
der Kinder erfordern. Der Spielplatz muss barrierefrei erreichbar sein.
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Abschnitt 4 Rettungswege, Treppen, Aufzüge und Öffnungen |
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§ 36 Treppen |
§ 34 Treppen |
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(5) Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss mindestens 1 m betragen; in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügt eine Breite von 0,8 m.
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(5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss mindestens 1 m betragen. In Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügt eine Breite von 0,80 m. Eine geringere Breite als 1 m kann beim nachträglichen Einbau von Treppenliften gestattet werden, wenn
lauf nicht mehr als nach Nummer 1 zulässig einschränkt. |
(5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.
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§ 37 Treppenräume |
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge |
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(10) In notwendigen Treppenräumen müssen
1. Öffnungen zum Kellergeschoss, zu nicht
ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen sowie zu Nutzungseinheiten mit mehr als 200 m² Nutzfläche ohne notwendige
Flure rauchdichte und selbstschließende
Türen mit einer Feuerwiderstandsklasse T30,
2. Öffnungen zu notwendigen Fluren, rauch-
dichte und selbstschließende Türen und
3. sonstige Öffnungen außer in Gebäuden geringer Höhe dichtschließende Türen
erhalten.
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(6) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen
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(6) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen
1. zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse, 2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten, ausgenommen Wohnungen, mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse und
4. zu Wohnungen mindestens dichtschließende Abschlüsse
haben. Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile
und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist.
(7) Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. Notwendige Treppenräume ohne Fenster müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
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§ 39 Aufzüge |
§ 37Aufzüge |
§ 39 Aufzüge |
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(6) Aufzüge müssen barrierefrei sein. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. |
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(6) In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden, von denen einer auch zur Aufnahme von Kinderwagen, Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet sein muss; das oberste Geschoss ist nicht zu berücksichtigen, wenn sei-
ne Nutzung einen Aufzug nicht erfordert oder wenn durch den nachträglichen Ausbau des
Dachgeschosses Wohnungen geschaffen werden. Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m haben; ihre Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungs-
fläche vorhanden sein. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben und von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein; ihre Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von
mindestens 0,90 m haben. § 55 Abs. 4 Sätze 2 bis 6 gilt entsprechend.
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(7) Gebäude mit mehr als drei oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen muss in Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen mindestens ein Aufzug Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Nutzungseinheiten in dem Gebäude aus barrierefrei erreichbar sein. |
(4) Gebäude mit mehr als drei oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen muss in Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen mindestens ein Aufzug Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser
Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus stufenlos erreichbar sein. Haltestellen
im obersten Geschoss, im Erdgeschoss und in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können. Führt die Aufstockung eines Gebäudes dazu, dass nach Satz 1 ein Aufzug errichtet werden müsste, kann hiervon abgesehen werden, wenn ein Aufzug nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden kann.
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(7) Aufzüge müssen zur Aufnahme von Rollstühlen geeignet sein. Von mehreren Aufzügen muss mindestens einer zur Aufnahme von
Rollstühlen geeignet sein.
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(8) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m haben. Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. |
(5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m und zur Aufnahme eines Rollstuhls von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben. Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.
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Abschnitt 6 Aufenthaltsräume und Wohnungen |
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§ 49 Wohnungen |
§ 48 Wohnungen
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§ 50 Barrierefreies Bauen |
(2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 sind zuzulassen, soweit die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder weil sie den Einbau eines sonst nicht notwendigen Aufzugs erfordern.
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(2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei, aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. In Gebäuden, die gemäß § 37 Absatz 7 Satz 1 Aufzüge haben müssen, müssen alle Wohnungen barrierefrei, aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Von den Wohnungen nach Satz 1 und 2 müssen in Gebäuden mit mehr als acht Wohnungen eine, in Gebäuden mit mehr als 15 Wohnungen zwei uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann auch durch entsprechende Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. Abweichungen von den Sätzen 1 bis 3 können bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können. | (siehe § 50) : (1) In Wohngebäuden müssen die Wohnungen barrierefrei sein; in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen sollten diese barrierefrei sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, einBad sowie die Küche oder die Kochnische barrierefrei sein.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieses Absatzes. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
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(5) Für Gebäude mit Wohnungen in den Ober-
geschossen sollen leicht erreichbare und zu-
gängliche Abstellräume für Kinderwagen und
Fahrräder sowie für Rollstühle, Gehwagen und
ähnliche Hilfsmittel hergestellt werden.
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(5) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für Rollstühle, Rollatoren und ähnliche Hilfsmittel in ausreichender Größe herzustellen. | |
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(6) Bei Gebäuden mit barrierefreien Wohnungen müssen alle gemeinschaftlich genutzten Räume, Flächen und Nebenanlagen barrierefrei sein. | |
Abschnitt 7 Besondere Anlagen |
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§ 51 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder |
§ 50 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder |
§ 49 Stellplätze, Garagen und Abstellplätze
für Fahrräder
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(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Absatz 1 oder wesentliche Änderungen
ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Absatzes 1 gleich.
(3) Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung
davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder
auf einem anderen Grundstück herzustellen sind. Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen.
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(2) Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen nach § 48 Absatz 2 und § 54 Absatz 1 müssen geeignete Stellplätze für Menschen mit Behinderungen in ausreichender Zahl und Größe hergestellt werden. Diese Stellplätze sollen in der Nähe der barrierefreien Eingänge angeordnet werden. |
(2) Die Zahl der notwendigen Stellplätze nach Absatz 1 Satz 1 legt das für Bauen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung fest. Wird die Zahl der notwendigen Stellplätze durch Bebauungsplan oder durch eine städtebauliche Satzung (§ 88 Absatz 1 Nummer 4) festgelegt, ist diese Zahl maßgeblich.
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§ 55 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen |
§ 54 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen |
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(1) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich
sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen
mit Behinderung, alten Menschen und Perso-
nen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und
ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.
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(1) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, und bauliche Anlagen für alte Menschen, Personen mit Kleinkindern und für Menschen mit Behinderungen müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieser Vorschrift. | siehe § 50 Abs. 2: (2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieses Absatzes. |
(2) Absatz 1 gilt insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufs- und Gaststätten,
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Bei Stellplätzen und Garagen muss mindes-
tens 1 vom Hundert der Einstellplätze, mindes-
tens jedoch ein Einstellplatz, für schwerbehinderte Menschen vorgehalten werden.
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(2) Werden rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 oder ihre Nutzung geändert, so kann eine Abweichung von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, wenn ihre Erfüllung einen unverhältnismäßigen Mehraufwand erforderte. | siehe § 50 Abs. 3: (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. |
Teil 5
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§ 68 Vereinfaches Genehmigungsverfahren |
§ 67 Einfaches Genehmigungsverfahren |
§ 63 Einfaches Baugenehmigungsverfahren |
(1) […]
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren
prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit
Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen
Zulassungsverfahren geprüft wird. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren
wird auch durchgeführt, wenn durch eine Nutzungsänderung eine bauliche Anlage entsteht, die keine bauliche Anlage im Sinne des Satzes 3 ist.
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(1) Bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2, die keine großen Sonderbauten sind, prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit
Die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht geprüft. Das einfache Genehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn durch eine Nutzungsänderung eine bauliche Anlage entsteht, die kein großer Sonderbau ist. |
Außer bei großen Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde 1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,
2. beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 sowie
3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-
rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. § 66 bleibt unberührt.
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§ 74 Öffentlichkeitsbeteiligung, Beteiligung der Angrenzer |
§ 75 Beteiligung der Angrenzer und der Öffentlichkeit |
§ 71 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit
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(5) Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage nach § 54 Absatz 1 ist der oder dem zuständigen Behindertenbeauftragten oder der örtlichen Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
(7) Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer öffentlich zugänglichen baulichen Anlage nach § 50 Absatz 2 ist von Seiten der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder der zuständige Behindertenbeauftragte oder die örtliche Interessenvertretung der
Menschen mit Behinderungen mündlich oder schriftlich zu Aspekten der Barrierefreiheit anzuhören.
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Teil 6
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§ 87 Bestehende Anlagen und Einrichtungen |
§ 89 Bestehende Anlagen und Einrichtungn |
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(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass
auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in
Einklang gebracht werden, wenn
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(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden. Dies soll gefordert werden, wenn durch eine Änderung die barrierefreie Nutzung einer baulichen Anlage nach § 54 verbessert werden kann. Voraussetzung für die Forderung ist, dass
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(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden. Dies soll gefordert werden, wenn durch eine Änderung die barrierefreie Nutzung einer baulichen Anlage nach § 50 Absatz 2 verbessert werden kann. Voraussetzung für die Forderung ist, dass 1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den Änderungen in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und
2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Änderungen nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keinen unverhältnismäßigen Mehraufwand verursacht.
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Teil 7 Schlussbestimmung |
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§ 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften |
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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(1) Die §§ 3, 17 bis 25, § 86 Absatz 11 und § 87 treten sechs Monate nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 3 und 20 bis 28 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, außer Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz zwölf Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000, mit Ausnahme ihres § 51, außer Kraft. § 51 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 tritt zum 1. Januar 2019 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Bauaufsichtsbehörden in Gebieten, für die die zuständige Kommune keine Satzung über notwendige Stellplätze oder Fahrradabstellplätze erlassen hat, diese Vorschrift anzuwenden. |
(1) § 62 Absatz 3 Nummer 4, § 71 Absätze 3 bis 6, § 78 Absatz 1 Satz 5 und § 78 Absatz 3 Satz 2 treten am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2016
(GV. NRW. S. 1162) geändert außer Kraft.
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§ 91 Berichtspflicht |
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Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2012 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen der Bauordnung.
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Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit und Zweck-mäßigkeit der Regelungen dieses Gesetzes. Insbesondere berichtet sie über die Dauer von Genehmigungsverfahren und über die Zahl der im Berichtszeitraum genehmigten barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnungen. |
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen
dieses Gesetzes.
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Die Architektenkammer NRW begrüßt in Ihrer Stellungnahme zum Entwurf den Wegfall der umstrittenen R-Quote und auch, dass die DIN 18040 endlich bauaufsichtlich eingeführt werden soll. Kritisiert wird, dass zukünftig alle Wohnungen barrierefrei sein sollen, während die Musterbauordnung (MBO), dies nur in Mehrfamilienhäusern für die Wohnungen eines Geschosses verlangt. Schließlich wundert es die Kammer, dass ein Schwerpunkt dieser Bauordnungsnovelle – das barrierefreie Bauen – nicht im Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörden im einfachen Verfahren enthalten sein soll. Das werde die Durchsetzbarkeit des barrierefreien Bauens nicht unbedingt erleichtern und gehe zu Lasten der Rechts- und Investitionssicherheit für die Bauherren, so die Kammer.
Stellungnahme der AKNW im Detail >>
Der VDK sieht die geplanten Änderungen kritischer. Der nun vorliegende Entwurf sei in Sachen Barrierefreiheit ein deutlicher Rückschritt. Ausdrücklich begrüßt wird die Pflicht zur Anhörung von Behindertenbeauftragten beim Neubau oder Änderung öffentlich zugänglicher Gebäude
Stellungnahme des VDK im Detail >>