E-Scooter in Linienbussen

Nach mehr als zwei Jahren intensiver Verhandlungen ist die bundesweit einheitliche Erlassregelung der Länder zur Mitnahme von Elektroscootern (E-Scootern) in Linienbussen des ÖPNV in Kraft getreten. Das Land NRW hatte die Federführung bei der Erarbeitung und den zahlreichen Gesprächen übernommen und den Erlass mit den Verkehrsressorts der übrigen Länder sowie mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) abgestimmt.

Minister Michael Groschek: „Endlich besteht Klarheit über die Bedingungen zur Mitnahme von E-Scootern. Die Hersteller können ihre Scooter entsprechend konstruieren, die Verkehrsunternehmen die Mitnahme organisieren und die Nutzerinnen und Nutzer können sich darauf verlassen, mit ihren entsprechenden Scootern in den passenden Linienbussen sicher befördert zu werden.“

„Nach den vielen juristischen Auseinandersetzungen und zahlreichen Verhandlungen mit Scooter-Herstellern,  Verkehrsbetrieben, Politikern und Verbänden zeichnet sich mit dem nun vorliegenden Erlass ein Ende des generellen Beförderungsverbotes  von E-Scooter-Nutzern im ÖPNV ab“, freut sich Gerwin Matysiak, Vorsitzender im Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. und fügt hinzu „darüber hinaus sind wir für jede unkomplizierte Mitnahmeregelung ohne zusätzliche `Qualifikationen´ wie bei allen anderen Fahrgästen dankbar“.

Im Erlass sind alle wesentlichen Kriterien für die Mitnahme von E-Scootern abschließend geregelt:

[…]
1. Anforderungen an die E-Scooter
Der E-Scooter-Hersteller muss in der Bedienungsanleitung ausdrücklich eine Freigabe zur Mitnahme des E-Scooters mit aufsitzender Person in geeigneten Linienbussen des ÖPNV bei rückwärtiger Aufstellung an einem Rollstuhlplatz gemäß der nachfolgend genannten Kriterien erteilen, sofern die im beigefügten Gutachten der Studiengesellschaft für Tunnel und Verkehrsanlagen (STUVA) „Ergänzende technische Fragen zur Untersuchung der Mitnahmemöglichkeiten von Elektromobilen (E-Scootern) in Linienbussen“ vom 21. Oktober 2016 festgelegten Kriterien erfüllt sind.
Folgende Mindestvoraussetzungen bzw. Kriterien sind hierbei an den E-Scooter zu stellen:
  • max. Gesamtlänge von 1200 mm
  • 4-rädriges Fahrzeug
  • Grenzwert für die Gesamtmasse des E-Scooters (Leergewicht plus Körpergewicht der Nutzerin bzw. des Nutzers plus weitere Zuladung): 300 kg
  • Zulassung für auf den E-Scooter mit aufsitzender Person bei rückwärtsgerichteter Aufstellung an der Anlehnfläche wirkende Kräfte von bis zu 0,8 g bei Gefahrbremsung bzw. 0,5 g Querkräfte bei Kurvenfahrt
  • Gewährleistung der Standsicherheit durch ein Bremssystem, welches immer auf beide Räder einer Achse zusammen wirkt und nicht durch ein Differential überbrückt werden kann (z. B. gesonderte Feststellbremse)
  • ausreichende Bodenfreiheit und Steigfähigkeit des E-Scooters, um über eine mit maximal 12 % geneigte Rampe in den Bus ein‐ und ausfahren zu können, ohne mit der Bodenplatte am Übergang von der Rampe ins Fahrzeug anzustoßen.
  • Eignung für Rückwärtseinfahrt in den Linienbus

[…]

Außerdem sind in Punkt 2 und 3 noch die „Anforderungen an die Linienbusse des ÖPNV“ und die „Voraussetzungen für die Nutzerinnen und Nutzer des E-Scooters“ geregelt.

Quelle: BSK e.V.