
bfb liefert einen Überblick zu den geplanten Änderungen im Entwurf zur DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“.
Einsprüche bis 2. Februar 2023: Im DIN-Normentwurfsportal lässt sich der Volltext des Norm-Entwurfs einsehen und auch gleich online kommentieren. Zum DIN-Normentwurfsportal >>
Ausgewählte Änderungen im Überblick
- Neuerungen gibt es u.a. für getrennte Überquerungsstellen mit differenzierter Bordhöhe, den sogenannten Nullabsenkungen. Anders als bisher empfieht die Norm nun für diesen „auf Fahrbahnniveau abgesenkten Bord für Menschen im Rollstuhl und Rollatornutzende (Nullabsenkung)“ eine Breite von 1,80 m, um Begegnungen zu ermöglichen. Ausnahmen nur bei geringem Fußverkehrsaufkommen bei ungesicherten Querungsstellen. In der Vorgängernorm von 2014 war max. 1 m vorgesehen. Auch die Darstellung solcher Querungsbereiche im Bild 3 der E DIN 18040-3 ist jetzt deutlich differenzierter als bisher.
- Lichtsignalanlagen, also Ampelmasten o.ä. müssen visuell kontrastierend und durch Bodenindikatoren gekennzeichnet sein. Nach der 2014er-Fassung hatte man hier noch die Wahl. Ein akustisches Orientierungssignal ist dagegen nicht mehr zwingend vorgeschrieben (Kann-Formulierung im Entwurf).
Neu ist die Regelung, dass der Mast max. 25 cm vom Auffindestreifen entfernt sein sollte bzw. bei differentierte Bordhöhe zwischen den zwei Querungsbereichen steht. - Neuer Begriff „Gehfläche“ statt Gehwegbreite
- „Leichte Sprache“ statt „einfacher Sprache“ in 2014er-Fassung
- Barrierefreie Gehwege: Der Entwurf differenziert die pauschale, und mitunter schwer einzulösende, Forderung der 2014er-Fassung, wonach nach Gehwege barrierrfrei sein mussten. Der Entwurf formuliert dies jetzt als Sollvorschrift und fordert aber mindestens einen barrierefreien Wege, der alle wesentlichen Umgebungsmerkmale verbindet.
- Kreisverkehre sind erstmals Bestandteil der Norm. Der Entwurf fordert hier gesicherte Überquerungsstellen im bebauten Bereich.
- Die Ausnahmen der 2014er-Fassung für abwärtsführenden Treppen in Verlängerungen von Rampen (Sicherheitsabstand 10 bzw. 3 m) wurden ersatzlos gestrichen.
- Ruhender Verkehr/barrierefreie Stellplätze: Der Norm-Entwurf differenziert nun zwischen Parkierungsanlagen und PKW-Parkständen im öffentlichen Verkehrsraum. In Parkierungsanlagen sind PKW-Parkstände für Menschen mit Behinderungen vorzusehen, im öffentlichen Verkehrsraum sollten sie ausgewiesen werden. Neu sind die Anforderungen zum Längsparken z.B. entlang von Straßen. Hier können die Parkplätze jetzt auch in Regelbreite (d.h. schmaler als die sonst geforderten 3,50 m Breite) angelegt sein, z.B. bei geringem Verkehrsaufkommen, einbaufreiem und weitgehend höhengleichem Gehweg.
Hintergründe der Entwurfsfassung
Anlass für die Überarbeitung ist die europäische Barrierefrei-Norm DIN EN 17210 „Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umwelt – Funktionale Anforderungen“ von August 2021. Deutsche Normen dürfen den europäischen Regeln nicht entgegenstehen, so dass die nationale Normenreihe DIN 18040 gerade überarbeitet und in Teilbereichen angepasst wird. Teil 3 ist der erste Norm-Entwurf, der veröffentlicht wurde. Mehr dazu erfahren Sie hier >>
Tipp: Der bfb-Newsletter informiert regelmäßig und kostenlos zu aktuellen Änderungen und fasst die wichtigsten Anforderungen z.B. aus neuen DIN-Normen übersichtlich zusammen. Newsletter-Anmeldung >>
Fokus auf Standardnutzer und selbstständige Nutzung
Die DIN 18040-3 nennt Schutzziele für den öffentlichen Verkehrs- und Freiraum und liefert dazu beispielhafte technische Lösungen und Anforderungen. Wie bisher liegt der Fokus der DIN 18040 dabei auf selbständigen „Standard-Nutzern“, also Personen, die bauliche Anlagen grundsätzlich ohne fremde personelle Hilfe nutzen können. Berücksichtigt werden dabei wie bisher die Bedarfe von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen, insbesondere Menschen mit manuell bedienbaren Rollstühlen und Menschen mit Blindheit, Sehbehinderungen und Hörbeeinträchtigungen. Nicht betrachtet werden weitergehende Anforderungen, die sich ergeben können aus der Notwendigkeit von Pflege oder Assistenz, aus Mehrfachbehinderungen oder Elektrorollstühlen. Auch wenn der Begriff „Rollator“ in der Aufzählung im Vorwort der Norm nicht genannt wird, taucht er im Verlauf der Anforderungen immer wieder auf.
Konkurrierende Ansprüche abwägen

Die Norm definiert Nutzungsansprüche für einen barrierefreien Fußverkehr, wobei konkurrierende Nutzungsansprüche im Rahmen des Planungsprozesses einer Abwägung bedürfen. Dabei können die Schutzziele auch auf andere Weise erfüllt werden, als in der Norm beschrieben. Bei Bauvorhaben für spezielle Nutzergruppen können auch zusätzliche oder andere Anforderungen nötig sein.
Neubau und sinngemäß für den Bestand
Der Teil 3 ist anzuwenden für den Neubau (Planung, Ausführung und Ausstattung), sinngemäß auch für Aus- und Umbauten, Modernisierungen und Nutzungsänderungen im Bestand. Für Außenanlagen von öffentlich zugänglichen Gebäuden gilt DIN 18040-1, für Außenanlagen von Wohngebäuden gilt DIN 18040-2. Teil 3 gilt also im Umkehrschluss nur für diejenige Bereiche von Außenanlagen, die in Teil 1 und 2 nicht geregelt sind.
![]() Der „Atlas barrierefrei bauen“ zeigt, wie es jetzt und in Zukunft geht. Er bündelt die geltenden Anforderungen und Schutzziele und liefert dazu Lösungsvarianten und Beispiele für Neubau und Bestand. Durch die halbjährliche Aktualisierung bleibt das Standardwerk immer auf dem neuesten Stand. Mehr Infos hier >> |
Inhaltsübersicht E DIN 18040-3: 2023-01
- 1 Anwendungsbereich
- 2 Normative Verweisungen
- 3 Begriffe
- 4 Allgemeine Planungsanforderungen
- 5 Elemente der Verkehrsinfrastruktur
- 6 Sonstige Infrastrukturelemente
- 7 Öffentlich zugängliche Grün- und Freizeitanlagen, Spielplätze
- 8 Landschafts- und Naturraum
- 9 Baustellen
- Anhang A (normativ)
- Abkürzungen
- Literaturhinweise
Mehr zur neuen Normenreihe DIN 18040 und den Auswirkungen für das barrierefreie Bauen in Deutschland erfahren Sie auf der 8. Fachtagung bfb barrierefrei bauen am 5. September 2023 >>