Im Mai 2019 wurde die Flachdachrichtlinie aktualisiert. Der für das barrierefreie Bauen entscheidende Abschnitt 4.4 „Anschlüsse an Türen“ hat sich im textlichen Teil nicht geändert und entspricht der Vorgängerrichtlinie (Stand Dezember 2016) und in den wesentlichen Passagen der DIN 18531-1 „Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen“ von Juli 2017. Das heißt, dass die aus barrierefreier Sicht bekannten Defizite der Vorgängerrichtlinie nach wie vor bestehen – schlimmer noch, sie werden weiter fortgesetzt.
Grundsätzlich ist in der aktuellen Flachdachrichtlinie eine Türanschlusshöhe von ≥ 15 cm gefordert, sie kennt aber auch eine Reduzierung der Anschlusshöhe auf ≥ 5 cm. Barrierefreie Übergänge sind zwar erwähnt, was die Richtlinie jedoch darunter versteht, bleibt offen. Die Richtlinie weist ausdrücklich darauf hin, dass barrierefreie Übergänge zwischen dem Planer, Türhersteller und Auszuführenden abzustimmen sind. Diese Vorgabe ist mittlerweile weltfremd, da in vielen Bundesländern das Landesbaurecht vorsieht, dass, wenn die bauordnungsrechtlich erforderlichen barrierefreien Wohnungen mit einem Freisitz ausgestattet werden, dieser auch schwellenfrei bzw. in Nordrhein-Westfalen über eine 2-cm-Schwelle zugänglich sein muss. Es kann also nicht sein, dass jährlich bei mehreren zehntausenden Wohnungen, jede einzelne Tür zum Freisitz zwischen dem Planer, Türhersteller, Auszuführenden und – das steht erstaunlicherweise nicht in der Richtlinie – dem Bauherrn abzustimmen ist, was im Übrigen in der Baupraxis auch kaum geschieht.
Abdichtungstechnische Sonderlösungen vs. allgemein anerkannte Regeln der Technik
Fest steht, dass es sich bei barrierefreien Übergängen – gemäß Flachdachrichtlinie – um abdichtungstechnische Sonderlösungen handelt, gleichsam der DIN 18531-1, welche diese als abdichtungstechnische Sonderkonstruktionen bezeichnet und damit dasselbe meint – nämlich, dass weder nach der Flachdachrichtline, noch nach der DIN 18531-1 ein schwellenfreier Übergang hergestellt werden kann, der den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Hier fehlt eine klare Vorgabe, um den Praktikern endlich Lösungen in die Hand zu geben, welche als allgemein anerkannte Regeln der Technik angesehen werden können.
Die den textlichen Teil begleitenden grafischen Darstellungen der Flachdachrichtlinie (Abb. II 6.1 – Abb. II 6.6) wurden aktualisiert. Die Abb. II 6.1 zeigt nun einen Türanschluss mit einer definierten Anschlusshöhe von ≥ 15 cm, die Abb. II 6.2 – Abb. II 6.6 – und das ist neu – Ausführungsbeispiele mit Türanschlusshöhen von ≥ 5 cm. Allesamt genügen diese nicht den Anforderungen an das barrierefreie Bauen. Das ist traurig, aber wahr!
Autor: Dipl.-Ing. (FH) Lutz Engelhardt, Architekt, Fachplaner für barrierefreies Bauen, Factus 2 Institut, Herausgeber und Autor des Atlas barrierefrei bauen
Dem schwierigen Thema „Sonderkonstruktionen für Abdichtungen an niveaugleichen Schwellen“ widmet sich Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, in einem aufschlussreichen Sachverständigenbericht. Darin räumt er mit dem Vorurteil auf Sonderkonstruktionen seien per se riskant. Hier den vollständigen Beitrag lesen >>
Deutsches Dachdeckerregelwerk, Regeln für Abdichtungen – mit Flachdachrichtlinie
Das Taschenbuch „Regeln für Abdichtungen“ beinhaltet die Grundregel und die Fachregel für Abdichtungen – Flachdachrichtlinie – sowie sämtliche relevanten Hinweise, Merkblätter und Produktdatenblätter, die für die Ausführung von Dachabdichtungsarbeiten relevant sind. Die Flachdachrichtlinie Stand Dezember 2016 (mit Änderungen November 2017) ist mit Stand Mai 2019 in vier Abschnitten redaktionell überarbeitet worden, außerdem wurden sämtliche Detailskizzen in Anhang II komplett überarbeitet.
Deutsches Dachdeckerregelwerk, Regeln für Abdichtungen – mit Flachdachrichtlinie
Hrsg.: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband für Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – e.V.
8. aktualisierte und erweiterte Auflage 2019.
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