Baudenkmäler sind ein wichtiges kulturelles Erbe, das bewahrt und geschützt werden soll. Leider sind sie selten barrierefrei und steile Treppen, schmale Türen, fehlende Aufzüge usw. erschweren den Zugang für Menschen mit Behinderungen und damit eine inklusive Nutzung.
Die Anforderungen an die Barrierefreiheit treten häufig in Konflikt zu den Erhaltungszielen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Architekten, Eigentümerinnen und Genehmigungsbehörden stehen vor der Frage: Denkmalschutz vs. Barrierefreiheit – Was geht vor?
Einzelfallbezogen Abwägung nötig
Pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten. Ein genereller Vorrang der Barrierefreiheit scheidet ebenso aus wie eine generelle Priorisierung des Denkmalschutzes. Vielmehr geht es darum die Belange gegeneinander abzuwägen und zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Weder die Denkmalschutzgesetze der Länder noch die Landesbauordnungen enthalten differenzierte Parameter, wie im Einzelfall zu entscheiden ist.
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Veränderungssperre + Erlaubnisvorbehalt bzw. Genehmigungspflicht
Mit der Unterschutzstellung einher geht ein sogenanntes Veränderungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, d.h. bauliche Maßnahmen, die das Baudenkmal verändern, benötigen eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung. Erlaubnispflichtig bzw. genehmigungsbedürftig sind z.B. bauliche Veränderungen, Nutzungsänderungen, Standortveränderung (Translozierung) oder auch Maßnahmen, die das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigen.
Eingriffsintensität als wichtiges Kriterium zur Abwägung
Maßgeblich ist u.a. die Intensität des Eingriffs in den Denkmalwert, wobei dies „kategorienadäquat“, also bezogen auf die jeweiligen Denkmalwertkategorie zu beurteilen ist. Diese Reversibilität geplanter Maßnahmen spielt dabei eine besondere Rolle. In der Abwägung werden die geplanten baulichen Änderungen und deren Eingriffsintensität in den Denkmalwert dem verfolgten bzw. erreichten Barrierefreiheitsziel gegenübergestellt und abgewogen. Maßgeblich ist also auch „wie viel“ Barrierefreiheit durch den geplanten Eingriff erreicht wird.

- Reversible Eingriffe können jederzeit ohne Verlust der Originalsubstanz entfernt werden und stellen somit im Gegensatz zu nicht reversiblen Eingriffen eine geringere Intensität dar.
- Nichtreversibel sind beispielweise Maßnahmen, die mit einem deutlichen Substanzverlust einhergehen.

Literatur-Tipp: Barrierefreiheit im Baudenkmal![]() Im „Atlas barrierefrei bauen“ erläutert RA Nick Kockler im Kap. A7 Denkmalschutz die zentralen Fragen bei der Abwägung und liefert ausgewählte Praxisbeispiele zum denkmalgerechten, barrierefreien Umbau. |
Gekürzter und bearbeiteter Auszug aus „Atlas barrierefrei bauen“, Nadine Metlitzky/Lutz Engelhardt (Hrsg.), RM Rudolf Müller Medien GmbH & Co. KG.
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Ein spannendes Urteil zu Denkmalschutz vs. Barrierefreiheit finden Sie in diesem Beitrag »»