Bautechnisch eingeführt in Bremen

Neufassung der Bremischen Klarstellungen und Abweichungen von der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Deutschen Institutes für Bautechnik (Einführungserlass MVV TB) Einführungserlass MVV TB  vom 27. Januar 2022

Anlage 4.2/2 zur DIN 18040‑1

Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50 Absatz 2, 3 und 4 der Bremischen Landesbauordnung barrierefrei sein müssen.
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
  1. Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen.
  2. Die in Abschnitt 4.4 und 4.7 genannten Schutzziele, Hinweise und Beispiele sollten berücksichtigt werden und können im Einzelfall verbindlich festgelegt werden. In diesen baulichen Anlagen sind neben Rettungswegen im Sinne von § 33 der Bremischen Landesbauordnung zusätzliche bauliche Maßnahmen für die Selbstrettung von Menschen mit Behinderungen im Rollstuhl dann erforderlich, wenn die Anlage oder Teile davon von diesem Personenkreis überdurchschnittlich, bezogen auf den Bevölkerungsanteil der Behinderten, genutzt werden. Anderenfalls genügen betriebliche Maßnahmen, die die Rettung mittels fremder Hilfe sicherstellen.
  3. Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.
  4. Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden. Erstreckt sich ein öffentlich zugänglicher Bereich über mehr als zwei Geschosse, ist die Anzahl der Toilettenräume bedarfsgerecht zu erhöhen und gleichmäßig verteilt anzuordnen, mindestens ist aber ein zweiter Toilettenraum anzuordnen.
  5. Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für Benutzer müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen. Weitergehende landesrechtliche und kommunale Regelungen bleiben unberührt.
  6. Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 51 der Bremischen Landesbauordnung i.V.m. § 10 Absatz 7 der Muster-Versammlungsstättenverordnung erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.
  7. Das in Abschnitt 4.3.3.2, Tabelle 1, Zeile 6, 7 und 8 festgelegte Achsmaß der Greifhöhe für Türdrücker und Griffe ist grundsätzlich nur bei den Türen zu den barrierefreien Sanitärräumen auszuführen. Die Greifhöhe aller anderen Türen kann in Abhängigkeit von der Nutzung mit Blick auf den Nutzerkreis des öffentlich zugänglichen Bereichs zwischen 85 cm und 105 cm festgelegt werden.
Hinweise:
Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.
Die DIN 18040 Teil 1 erlangt öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit nur nach Maßgabe dieser Technischen Baubestimmung. Es wird jedoch empfohlen, weitergehende Barrierefreiheit durch die Berücksichtigung auch der von der bauaufsichtlichen Einführung ausgenommenen Abschnitte herzustellen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um öffentliche Gebäude des Landes oder der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven handelt, für die die weitergehenden baulichen Anforderungen an die Barrierefreiheit nach § 8 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BremBGG) vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 608) zu beachten sind, dessen Vollzug in Kürze durch die im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachende „Richtlinie Barrierefreiheit öffentlicher Gebäude des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven“ des Senators für Finanzen konkretisiert werden soll.
Arbeitshilfe zur DIN 18040
Diese Arbeitshilfe speziell für alle 16 Bundesländer führt den Volltext der DIN 18040 mit den Vorgaben aus den Verwaltungsvorschriften der Technischen Baubestimmungen sowie den Bauordnungen in einer konsolidierten Fassung zusammen und ermöglicht Ihnen so mehr Übersicht. Die geltenden bzw. ausgenommenen Abschnitte der DIN 18040 sind deutlich markiert.
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Anlage 4.2/3 zu DIN 18040-2

Die Einführung bezieht sich auf
a) Wohnungen und Wohnnutzungen, soweit sie nach § 50 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung barrierefrei sein müssen und
b) Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 39 Absatz 4 Satz 4 der Bremischen Landesbauordnung stufenlos erreichbar sein müssen.
c) Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume, soweit sie nach § 11 der entsprechend Ziffer A 2.2.2.2 als Technische Baubestimmung eingeführten Muster-Beherbergungsstättenverordnung barrierefrei sein müssen.
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
  1. Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ sind von der Einführung ausgenommen.
  2. Für Wohnungen nach § 50 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht.
  3. Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 39 Absatz 4 Satz 4 der Bremischen Landesbauordnung genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen.
  4. Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Grundanforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“.
  5. Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“. Zusätzlich muss das WC-Becken beidseitig anfahrbar sein; bei mehr als einem Beherbergungsraum für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung können die Zugangsseiten für die WC-Becken abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden. In der Nähe des WC-Beckens muss eine Notrufanlage vorgesehen werden. Abweichend von Abschnitt 5.5.1 sind Stütz- und/oder Haltegriffe neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche schon bei der Errichtung vorzusehen – dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf angebracht werden.
Hinweise:
Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.
Die DIN 18040 Teil 2 erlangt öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit nur nach Maßgabe dieser Technischen Baubestimmung.
Die R-Anforderungen für Wohnungen nach § 50 Absatz 1 Satz 3 BremLBO sind ab dem 1. Oktober 2021 verbindlich umzusetzen. Von der Rückausnahmeklausel nach § 50 Absatz 1 Satz 4 der Bremischen Landesbauordnung wird bis auf weiteres kein Gebrauch gemacht.
Darüber hinaus ist es notwendig, eine weitergehende Barrierefreiheit durch die Berücksichtigung auch der von der bauaufsichtlichen Einführung ausgenommenen Abschnitte und R-Anforderungen herzustellen, insbesondere, wenn Wohnungen für eine barrierefreie und uneingeschränkte Rollstuhlnutzung beauftragt worden sind.
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