Barrierefreier Brandschutz in Arbeitsstätten | ASR A2.2 + ASR V3a.2

Wandmontierte Blitzleuchten zur Alarmierung nach dem Zwei-Sinne-Prinzip (Quelle: Atlas barrierefrei bauen)

Rund um den barrierefreien Brandschutz gibt es viel Unsicherheit, denn die Vorgaben sind wenig konkret. Für Arbeitsstätten gilt zudem nicht das (länderspezifische) Bauordnungsrecht und damit die DIN 18040, sondern die Arbeitsstättenverordnung des Bundes. Für öffentlich zugängliche Bereiche von Arbeitsstätten sind dagegen die Anforderungen der Landesbauordnungen mit ihren begleitenden Vorschriften zu beachten. In der Praxis ergeben sich daraus viele Fragen zur Abgrenzung und zum jeweils geforderten barrierefreien Brandschutz.

Was gilt wo?

Welche Gebäudebereiche zählen zur Arbeitsstätte? Welche Teilbereiche gelten als öffentlich zugänglich?
Die konkreten Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung regelt die „Technische Regel für Arbeitsstätten – ASR V3a. 2 – Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ mit ihren derzeit 11 Anhängen. Der neue Anhang A2.2 zur ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brändeformuliert dazu weitreichende Anforderungen und beispielhafte Lösungen für den Brandschutz in Arbeitsstätten. Demnach sind die Belange von Beschäftigten mit Behinderungen zu berücksichtigen – bei Brandmelde- und Feuerlöschanlagen, bei Maßnahmen zur Branderkennung und Brandvermeidung sowie bei der Alarmierung. Je nach Auswirkung der jeweiligen Behinderung sind insbesondere diese vier Aspekte zu beachten:

  • Wahrnehmbarkeit
  • Erkennbarkeit
  • Erreichbarkeit
  • Nutzbarkeit

Die 6 wichtigsten Anforderungen nach Anhang A2.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brändeim Überblick:

  1. Alarmierung: Sicherheitsrelevante Informationen müssen auch von Beschäftigten mit Behinderungen wahrgenommen werden können (ZweiSinnePrinzip):
    bei visuellen Einschränkungen durch akustische oder taktile Alarmsignale (z.B. Sprachalarmanlagen, akustische Signalgeber (Hupen, Sirenen etc.) oder Vibrationsalarm mit mobilen Endgeräten), bei Höreinschränkungen durch taktile oder visuelle Alarmsignale (z.B. Vibrationsalarm mit mobilen Endgeräten, Funkmelder, digitale Melder oder Anzeige auf Bildschirmen).
  2. Nichtautomatische Brandmelder müssen für Beschäftigte mit Behinderungen wahrnehmbar, erkennbar, erreichbar und nutzbar sein:
    bei S
    ehbehinderung visuell kontrastierend, bei Blindheit taktil erfassbar, für Rollstuhlnutzer und kleinwüchsige Beschäftigte erreichbar bzw. anfahrbar.
  3. Notrufe muss verständlich übermittelt werden:
    bei Sprach-oder Hörbehinderung z.B. durch einen vorgefertigten Notruf (Telefon mit Notrufeinrichtung, Notfallfax etc.), bei eingeschränkter Motorik z.B. durch Sprachsteuerung, bei Sehbehinderung oder Blindheit durch Telefon mit Notruftaste.
  4. Feuerlöscheinrichtungen müssen ebenfalls erreichbar bzw. anfahrbar sein, ggf. sind Feuerlöscher mit geringem Gewicht am Arbeitsplatz erforderlich.
  5. Organisatorische Maßnahmen / Evakuierung: Darüber hinaus sind ggf. weitere notwendige Maßnahmen im Rahmen der Gefährungsbeurteilung zu ermitteln, z.B. besondere Verhaltensregeln im Brandfall, Patenschaften etc.
  6. Brandschutzordnung / Flucht- und Rettungspläne: Verständliche Übermittlung sicherstellen, z.B. Zwei-Sinne-Prinzip, Leichte Sprache etc.

Eine Übersicht zum Thema Arbeitsstättenverordnung und Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) gibt es hier >>

Mehr Infos und BestellungLiteraturtipp: Beispiele und Praxislösungen
Mehr zum Thema Anforderungen und Lösungen sowie zahlreiche Praxisbeispiele für barrierefreien Brandschutz finden Sie im „Atlas barrierefrei bauen“ im Kap. A4 Brandschutz. Mehr Infos >>