Betriebs-Verordnung Berlin – BetrVO – Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen

Die Berliner Betriebs-Verordnung wurde am 10. Mai 2019 erneut geändert: In Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten müssen min. 7 % der Gastbetten einschließlich der dazugehörigen Sanitäranlagen barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. Zusätzlich müssen min. 3 % der Gastbetten mit dem Rollstuhl zugänglich und nutzbar sein. Damit wird der § 16 Barrierefreie Räume an die Bemessungsregeln der Muster-Beherbergungsstättenverordnung angepasst (Gastbetten statt Räume). Nach der alten Regelung mussten 10 % der Beherbergungsräume barrierefrei nutzbar sein, eine Regelung zur Zugänglichkeit mit dem Rollstuhl gab es bislang nicht. Klargestellt wird auch: Es soll aufgerundet werden!

Anforderungen für öffentlich zugängliche Gebäude, Versammlungsstätten und Beherbergungsstätten

Die BetrVO enthält detaillierte Anforderungen für öffentlich zugängliche Anlagen, die von Menschen im Rolstuhl genutzt werden, sowie zu Verkaufsstätten, Beherberungsstätten, Garagen, Versammlungsstätten, Hochhäuser und Industriebauten. Für Versammlungsstätten bedarf die Rettung von Menschen mit Behinderung einer ergänzenden Rettungswegbetrachtung. Für größere Versammlungsstätten (mehr als 1.000 Besucher) sind die Maßnahmen zur Personenrettung in einem objektbezogenen Räumungskonzept gesondert darzustellen.

In Beherbergungsstätten müssen in jedem Beherbergungsraum die Rettungswegepläne sowie die Hinweise zum Verhalten im Brandfall auch in Fremdsprachen verfasst sein. Auch blinde, stark sehbehinderte sowie hörbehinderte Gäste müssen über die Rettungswege informiert werden, entweder durch geeignete taktile, akustische oder optische Hinweise oder durch die Betriebsangehörigen.

Die BetriebsVO richtet sich einerseits an Betreiberinnen und Betreiber bestimmter baulicher Anlagen und andererseits an die Bauaufsichtsbehörden, um einen sicheren Betrieb dieser baulichen An-lagen zu gewährleisten.

Synopse der Änderungen inkl. Begründung

In der folgenden Synopse haben wir für Sie die betreffenden Abschnitte zur Barrierefreiheit der alten (rot) und neuen (grün) Fassung der Betriebs-Verordnung sowie die dazugehörige Begründung gegenübergestellt:

Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen, Betriebs-Verordnung Berlin – BetrVO

Vom 10. Oktober 2007 (GVBl. S. 516),
geändert durch Verordnung vom 17. März 2017 (GVBl. S. 277),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.05.2019 (GVBl. S. 273)

Alt Neu Begründung

Teil I Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Behinderten im Rollstuhl genutzt werden

Teil I Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Menschen im Rollstuhl genutzt werden

Bei diesen Änderungen wurden die Begriffe korrigiert und der Text den Formulierungen der Norm DIN 18040-1:2010-10 angepasst.
Absatz 3 wurde weiterhin bezüglich der ehemaligen Regelungen des § 51 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauO Bln – Fassung vom 29.September 2005, zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 29. Juni 2011- ergänzt. Dieses wurde aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 17. Juni 2016 notwendig. Siehe Begründung zu § 50 Absatz 2 BauO Bln.
 
 § 1 Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Behinderten im Rollstuhl genutzt werden § 1 Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Menschen im Rollstuhl genutzt werden
(1) Für jede öffentlich zugängliche bauliche Anlage oder deren Teilbereiche, für die Rettungswege für Behinderte im Rollstuhl zur Rettung mittels geregelter fremder Hilfe bestimmt werden, muss durch die Betreiberin oder den Betreiber im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung aufgestellt und durch Aushang an zentraler Stelle bekannt gemacht werden. In der Brandschutzordnung sind die zur Rettung von Behinderten im Rollstuhl erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Dazu gehören insbesondere Regelungen über

  1. die Mitnahme von Behinderten im Rollstuhl aus dem Gefahrenbereich (z. B. Öffnen oder Schließen von Türen, die für Behinderte im Rollstuhl ohne fremde Hilfe schwer zu benutzen sind, Benutzung von technischen Rettungshilfen für den Treppentransport von Behinderten im Rollstuhl und Hinzuziehung weiterer Hilfspersonen),
  2. das Verhalten im Brandfall,
  3. die Brandmeldung,
  4. das Verbot, Rollstühle in Rettungswegen abzustellen.

(1) Für jede öffentlich zugängliche bauliche Anlage oder deren Teilbereiche, für die Rettungswege für Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer zur Rettung mittels geregelter fremder Hilfe bestimmt werden, muss durch die Betreiberin oder den Betreiber im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung aufgestellt und durch Aushang an zentraler Stelle bekannt gemacht werden. In der Brandschutzordnung sind die zur Rettung von Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzern erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Dazu gehören insbesondere Regelungen über

1. die Mitnahme von Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzern aus dem Gefahrenbereich (z. B. Öffnen oder Schließen von Türen, die für Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer ohne fremde Hilfe schwer zu benutzen sind, Benutzung von technischen Rettungshilfen für den Treppentransport von Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzern und Hinzuziehung weiterer Hilfspersonen),
2. das Verhalten im Brandfall,
3. die Brandmeldung,
4. das Verbot, Rollstühle in Rettungswegen abzustellen.

 (2) Die Betriebsangehörigen der für Behinderte im Rollstuhl zugänglichen baulichen Anlagen oder deren Teilbereiche sind bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten im Gefahrenfall, die Hilfeleistung für Behinderte im Rollstuhl und die Art und Weise der Hinzuziehung weiterer Hilfspersonen, zu belehren. Die Belehrung ist zu dokumentieren, die Dokumentation fünf Jahre aufzuheben und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.  (2) Die Betriebsangehörigen der für Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer zugänglichen baulichen Anlagen oder deren Teilbereiche sind bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten im Gefahrenfall, die Hilfeleistung für Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer und die Art und Weise der Hinzuziehung weite-rer Hilfspersonen zu belehren. Die Belehrung ist zu dokumentieren, die Dokumentation fünf Jahre aufzuheben und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
 (3) Betriebliche Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 genügen den Anforderungen des § 51 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin, wenn öffentlich zugängliche bauliche Anlagen abweichend von der genehmigten Nutzung im Einzelfall von Besuchergruppen mit überdurchschnittlichem Anteil von Behinderten im Rollstuhl aufgesucht werden. Diese betrieblichen Maßnahmen genügen nicht, wenn eine überdurchschnittliche Nutzung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 der Bauordnung für Berlin durch Behinderte im Rollstuhl anzunehmen ist.  (3) Betriebliche Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 genügen, wenn öffentlich zugängliche bauliche Anlagen abweichend von der genehmigten Nutzung im Einzelfall von Besuchergruppen mit überdurchschnittlichem Anteil von Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzern aufgesucht werden. Diese betrieblichen Maßnahmen genügen nicht, wenn in der baulichen Anlage oder Teilen davon eine überdurchschnittliche Nutzung durch Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer, auf den Bevölkerungsanteil bezogen, anzunehmen ist. In diesem Fall sind zusätzliche bauliche Maßnahmen ergänzend zu § 33 der Bauordnung für Berlin für die Selbstrettung erforderlich.
 (4) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende öffentlich zugängliche bauliche Anlagen finden die Absätze 1 und 2 ab dem 1. Januar 2010 Anwendung.  entfällt

Teil III Brandsicherheitsschau und Betriebsüberwachung

 § 5 Allgemeines
 (2) Die Brandsicherheitsschau ist von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen. Die Brandsicherheitsschau ist regelmäßig, mindestens jedoch in Abständen von höchstens fünf Jahren, durchzuführen in
– Verkaufsstätten nach § 8 Abs. 1,
– Versammlungsstätten nach § 23 Abs. 1,
– Krankenhäusern, Heimen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,
– Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte und alte Menschen,
– Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,
– Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten.
(2) Die Brandsicherheitsschau ist von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen. Die Brandsicherheitsschau ist regelmäßig, mindestens jedoch in Abständen von höchstens fünf Jahren, durchzuführen in
– Verkaufsstätten nach § 8 Absatz 1,
– Versammlungsstätten nach § 23 Absatz 1,
– Krankenhäusern,
– Wohnheimen sowie sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung von Personen,
– Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen gemäß § 2 Absatz 4
Nummer 9 der Bauordnung für Berlin,
– Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen,
– Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,
– Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten.
Redaktionelle Anpassung an die Systematik und Formulierungsweise des § 2 Absatz 4 Nummern 9 – 11 BauO Bln.

Teil IV Gebäudebezogene Betriebsvorschriften

 Abschnitt 2 Beherbergungsstätten
 § 15 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen
(2) In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegeplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die die ausländischen Gäste der Beherbergungsstätte gewöhnlich verstehen, verfasst sein. Blinde und stark sehbehinderte Gäste sind durch die Betriebsangehörigen über die Rettungswege zu informieren.
(2) In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegeplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die die ausländischen Gäste der Beherbergungsstätte gewöhnlich verstehen, verfasst sein. Blinde und stark sehbehinderte sowie hörbehinderte Gäste sind durch die Betriebsangehörigen oder durch geeignete taktile, akustische oder optische Hinweise über die Rettungswege zu informieren. Bei dieser Änderung wurden die Begriffe korrigiert und der Text den Formulierungen der Norm DIN 18040-1:2010-10 angepasst.
 […] […]
 (4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens jährlich zu unterweisen in
1. die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder und
2. die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand.
(4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen in
1. die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder und
2. die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand sowie über die Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzern.
 § 16 Barrierefreie Räume
Mindestens zehn Prozent der Beherbergungsräume müssen barrierefrei sein. In Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten müssen mindestens sieben Prozent der Gastbetten, mindestens jedoch muss eines der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei nutzbar sind. Zusätzlich müssen mindestens drei Prozent der Gastbetten, mindestens jedoch muss eines der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind.
§ 16 wird an den Bemessungsbezug der Muster-Beherbergungsstättenverordnung angepasst. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten müssen nach der Vorschrift mindestens sieben Prozent der Gastbetten einschließlich der dazugehörigen Sanitäranlagen barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. Zusätzlich müssen mindestens drei Prozent der Gastbetten mit dem Rollstuhl zugänglich und nutzbar sein. Ergibt die Rechnung ein Ergebnis mit Nachkommastellen, so soll auf ganze Gastbettenzahlenaufgerundet werden, mindestens muss jedoch immer ein Gastbett den Anforderungen entsprechen.
Nach Anlage A 4.2/2 Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen – VV TB Bln vom 19. April 2018, geändert am 6. Februar 2019 müssen mindestens sieben Prozent der Gastbetten in barrierefreien Beherbergungsräumen stehen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Abschnitten 5.1 und 5.3 der DIN 18040-1:2010-10 entsprechen müssen; zusätzlich müssen mindestens drei Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen stehen, für deren Bewegungsflächen in den Wohn- und Schlafräumen DIN 18040-2 Abschnitt 5, Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ anzuwenden ist.
 Abschnitt 3 Garagen
 § 21 Besondere Stellplätze für Kraftfahrzeuge
 (2) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt für Stellplätze für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl entsprechend. […]
(2) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt für Stellplätze für Menschen mit schwerer Gehbehinderung und Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer entsprechend.
Bei dieser Änderung wurden die Begriffe korrigiert und der Text den Formulierungen der Norm DIN 18040-1:2010-10 angepasst.
 Abschnitt 4 Versammlungsstätten
 § 36 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne § 36 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne Bei diesen Änderungen wurden die Begriffe korrigiert und der Text den Formulierungen der Norm DIN 18040-1:2010-10 angepasst.
 (1) Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person hat im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben einer oder eines Brandschutz- beauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere von Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzern, erforderlich sind.

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person hat im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen. Darin sind

1. die Erforderlichkeit und die Aufgaben einer oder eines Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekäfte für den Brandschutz sowie

2. die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind,
festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1000 Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach § 37 sind.

Absatz 1 wird neu strukturiert, um die besondere Bedeutung des betrieblich/ organisatorischen Brandschutzes und der erforderlichen Maßnahmen für die Räumung von Versammlungsstätten im Gefahrenfall herauszustellen. In der Brandschutzordnung sind dabei die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz darzustellen. Das Räumungskonzept beschreibt die erforderlichen Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind.
Versammlungsstätten sind so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass es für die Personenrettung in der Regel nicht der Mitwirkung der Feuerwehr bedarf. Die notwendigen Rettungswege sind baulich sicherzustellen. Somit können sich Personen im Gefahrenfall selbst in Sicherheit bringen. Für Personen, die sich nicht oder nur eingeschränkt selbst retten können (Menschen mit Behinderung, ältere Menschen oder Kinder), muss die Räumung als Teil der Personenrettung im Gefahrenfall Gegenstand geeigneter betrieblicher/organisatorischer Maßnahmen sein. Dies bedeutet, dass das Verbringen der hilfsbedürftigen Personen in sichere Bereiche unverzüglich durch Betriebspersonal eingeleitet werden muss. Die Berliner Feuerwehr soll davon ausgehen können, dass bei ihrem Eintreffen die Räumung bereits durchgeführt ist. Die Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere von Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzern, bedarf einer ergänzenden Rettungswegbetrachtung. Geeignete Rettungswegnachweise beinhalten für diese Personen in der Regel Ausgänge über Rampen, Evakuierungsabschnitte, Rettungsmaßnahmen über Treppen durch Betriebsangehörige mit dafür geeigneten Hilfsmitteln. Evakuierungsaufzüge dürfen nur Berücksichtigung finden, wenn die für ihren Betrieb erforderlichen organisatorischen und baulichen Anforderungen erfüllt sind.
Nach dem neuem Satz 3 sind bei größeren Versammlungsstätten die allgemeinen Regelungen der Brandschutzordnung für die Personenrettung in einem objektbezogenen Räumungskonzept gesondert darzustellen. Das Räumungskonzept ist, ausgehend von den jeweiligen möglichen Schadenszenarien – insbesondere eines Brandes –, über die notwendige interne Alarmierungsorganisation bis hin zu den einzelnen Räumungsschritten und den Aufgaben der einzusetzenden Räumungshelfer zu entwickeln. Es enthält in der Regel Maßnahmen der Besucherlenkung, der abschnittsweisen Räumung, der Räumungsorganisation und der Räumung ins Freie. Hierfür kann bei komplexen Versammlungsstätten eine Evakuierungssimulation notwendig werden. In Absatz 2 erfolgt eine redaktionelle Anpassung, indem der unterschiedlich definierte Begriff „Panik“ nun entfällt und auf die gegebenenfalls notwendige Unterweisung in die Inhalte des Räumungskonzeptes hingewiesen wird.

 (2) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens jährlich zu unterweisen in

1. die Lage und Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,

2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik, und

3. die Betriebsvorschriften.

Der Berliner Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

(2) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über

1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,

2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer sonstigen Gefahrenlage, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Räumungskonzept, und

3. die Betriebsvorschriften.

Der Berliner Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

(3) Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind Feuerwehrpläne anzufertigen und ihr zur Verfügung zu stellen.