NEU: Quotenregelung für barrierefreie und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Beherbergungsräume + Nachweis in den Bauvorlagen
Die neue Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung BeVO) ist am im April 2023 im Saarland in Kraft getreten. Für die Barrierefreiheit in saarländischen Beherbergungsstätten wurde der neue § 11 Barrierefreie Beherbergungsräume aufgenommen. Wie u.a. in Schleswig-Holstein wurde die BeVO Saarland anhand der Empfehlungen der Muster-Beherbergungsstättenverordnung geändert.
Künftig müssen 10 % der Betten sowie die zugehörigen Badezimmer der Gästezimmer gemäß § 50 Barrierefreies Bauen der Landesbauordnung barrierefrei realisiert werden. In Hotels ab 60 Gastbetten müssen darüber hinaus mindestens 1 % der Zimmer und das zugehörige Badezimmer rollstuhlgerecht und für zwei Gastbetten geeignet sein.
Die Mitarbeitenden müssen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und anschließend mindestens einmal jährlich über die Brandschutzordnung, das Verhalten im Brandfall und über die Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzern, belehrt werden.
Neu ist auch der Nachweis der Barrierefreiheit in den Bauvorlagen. Die Anzahl der barrierefreien Betten ist darin insgesamt und in ihrer Zuordnung zu den Beherbergungsräumen anzugeben.
Mehr zur Größenberechnung der barrierefreien Hotelzimmer finden Sie hier. |
Auszug aus der Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung BeVO) Saarland:
(vom 4. April 2023)
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten.
§ 11 Barrierefreie Beherbergungsräume
Mindestens 10 v. H. der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 Satz 1 und 3 der Landesbauordnung entsprechen.
In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 v. H. der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind; die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt § 50 Absatz 5 Landesbauordnung entsprechend.
§ 12 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzverordnung, verantwortliche Personen
[…] (5) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über
1. Die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen und
2. Die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand und über die Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzern, zu belehren.
[…]
§ 13 Zusätzliche Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über […]
6. die Anzahl der Gastbetten und ihre Zuordnung zu Beherbergungsräumen nach § 11.
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