Wie viele barrierefreie bzw. rollstuhlgerechte Hotelzimmer sind gefordert?
Diese Frage beantwortet das NRW-Bauministerium nun endlich in seinen „Erläuterungen zur Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten“, die 2020 fortgeschrieben wurden. Anhand einer übersichtlichen Tabelle lässt sich nun genau ablesen, wie viele Gastbetten bzw. Zimmer barrierefrei bzw. rollstuhlgerecht sein müssen, nachdem die Formulierung innerhalb der Sonderbauverordnung schwer verständlich war. Mehr dazu finden Sie unter der Synopse zu § 56 Barrierefreie Beherbergungsstätten.
Nach aktueller Sonderbauverordnung NRW werden Beherbergungsstätten in Bezug auf die Barrierefreiheit prinzipiell wie Wohnungen behandelt. Abweichungen waren früher möglich, wenn die Maßnahmen einen unverhältnismäßigen Mehraufwand erforderten. Dieser wird mit Verweis auf Absatz 3 BauO NRW 2018 stärker eingeschränkt: „ … die Anforderungen … gelten jeweils nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.“
Die folgende Synopse stellt die alten und neuen Anforderungen gegenüber. Die Änderungen sind seit dem 15. November 2019 in Kraft:
§ 56 Barrierefreie Beherbergungsstätten(Auszug SonderbauVO NRW, alte Fassung) |
§ 56 Barrierefreie Beherbergungsstätten(Auszug SonderbauVO NRW, Änderung vom 2. August 2019, gültig seit 15. November 2019) |
„Mindestens 10 Prozent der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei, aber nicht rollstuhlgerecht sind. In Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten müssen 1. mindestens 20 Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei, aber nicht rollstuhlgerecht sind und 2. mindestens ein Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind. Die nach Satz 2 Nummer 2 erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 2 Nummer 1 angerechnet werden. Abweichungen von den Anforderungen der Sätze 1 und 2 können zugelassen werden, wenn die Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit einen unverhältnismäßigen Mehraufwand erfordern.“ |
„Mindestens 10 Prozent der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen gemäß § 49 Absatz 1 BauO NRW 2018 entsprechen. In Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten müssen 1. mindestens 20 Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen nach Satz 1 entsprechen und 2. mindestens ein Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind. Die nach Satz 2 Nummer 2 erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 2 Nummer 1 angerechnet werden. Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt § 49 Absatz 3 BauO NRW 2018 entsprechend.“ |
Im Januar 2020 hat das NRW-Bauministerium die Erläuterungen zur Sonderbauverordnung fortgeschrieben. Zu § 56 Barrierefreie Beherbergungsstätten gibt es darin nachfolgende Erläuterungen:
„Beherbergungsräume in Beherbergungsstätten werden in Bezug auf die Barrierefreiheit prinzipiell wie Wohnungen in Wohngebäuden behandelt.
Die Anzahl der erforderlichen Gastbetten in barrierefreien Beherbergungsräumen ist grundsätzlich auf volle Zahlen auf- oder abzurunden. Das heißt wenn der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4 folgt, so ist abzurunden, und wenn der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt, so ist aufzurunden. Hierbei ist aller-dings zu beachten, dass der Wortlaut Mindestquoten verlangt.
In einer Beherbergungsstätte mit beispielsweise 21 Gastbetten müssen mindestens10 % der Gastbetten bzw. 2,1 Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei, aber nicht rollstuhlgerecht sind.
Die Anzahl von 2,1 Gastbetten ist grundsätzlich abzurunden auf 2 Gastbetten. Da jedoch 2 Gastbetten nicht einer Quote von mindestens 10 % entsprechen, sondern bei 21 Gastbetten nur einer Quote von 8,7 % entsprechen, muss die Anzahl der Gastbetten in diesem Beispiel auf 3 Gastbetten aufgerundet werden, um die Quote von mindestens10 % zu erreichen.“
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