Beherbergungsstätten | Niedersachsen

Klare Regeln + Nachweis für mehr Barrierefreiheit in Beherbergungsstätten. Diese Anforderungen gelten in Niedersachsen.

NBeStättVO Beherbergungsstättenverordnung für NiedersachsenDie neue Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung – NBeStättVO) tritt am 1. September 2023 in Kraft.
Für mehr Barrierefreiheit in Hotels, Gasthöfen etc., folgt Niedersachsen mit dieser Neufassung weitgehend dem Vorschlag der Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO und fügt den neuen § 11 Barrierefreie Beherbergungsräume ein.

Mit diesem Einschub zur Barrierefreiheit gelten künftig in Beherbergungsstätten über 12 Betten diese Anforderungen:

  • Mindestens 10 % der Betten und der zugehörigen Badezimmer müssen barrierefrei sein.
  • Bei über 60 Gastbetten muss darüber hinaus mindestens 1 % der Betten in rollstuhlgerechten Beherbergungsräumen liegen, die für zwei Betten geeignet sind. Dieser Zusatz aus der MBeVO, der explizit auch auf die rollstuhlgerechten Bäder hinweist, fehlt allerdings: „…einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar“.
  • Jährliche Unterweisung der Mitarbeitenden zum Verhalten im Brandfall und den Maßnahmen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzenden, erforderlich sind.
  • Nachweis der Barrierefreiheit: Die Anzahl der barrierefreien Betten insgesamt und ihre Zuordnung zu den Beherbergungsräumen nach § 11 sind in den Bauvorlagen anzugeben.

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Auszug aus der Niedersächsischen Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung NBeStättVO):
Fassung vom 2. Mai 2023

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten. […]

§ 11 Barrierefreie Beherbergungsräume
Mindestens 10 Prozent der Betten einer Beherbergungsstätte müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei sind. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten muss mindestens 1 Prozent der betten in Beherbergungsräumen liegen, die zusätzlich rollstuhlgerecht und für zwei Betten geeignet sind; diese Beherbergungsräume dürfen auf die nach Satz 1 erforderlichen Beherbergungsräume angerechnet werden.

§ 12 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzverordnung, verantwortliche Personen
[…] (4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über die Bedienung der Alarmierungsanlagen und der Brandmelder zu unterweisen sowie über die Brandschutzordnung, das Verhalten bei einem Brand und die Maßnahmen zu belehren, die zur Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Benutzerinnen und Benutzern von Rollstühlen, erforderlich sind.

§ 13 Zusätzliche Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über
1. die Anzahl der Betten insgesamt und die Zuordnung von Betten zu Beherbergungsräumen nach § 11, […]

Hier geht es zum Volltext der Niedersächsischen Beherbergungsstättenverordnung »

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8. Fachtagung bfb barrierefrei bauen – hybrid