Beherbergungsstätten | Mecklenburg-Vorpommern

Wie viele barrierefreie Hotelzimmer müssen es sein?

… in Mecklenburg-Vorpommern ab sofort mindestens 10 % der Gastbetten. So steht es in der neuen Beherbergungsstättenverordnung, die in § 11 erstmals detaillierte Anforderungen an barrierefreie Hotelzimmer stellt. In größeren Hotels (mehr als 60 Gastbetten) sind neben „nur“ barrierefreien Gastbetten auch rollstuhlgerechte Zimmer und Sanitärräume gefordert: R-Standard für 1 % der Gastbetten. Alarmierungseinrichtungen in barrierefreien Beherbergungsräumen müssen den Alarm sowohl akustisch als auch visuell anzeigen (Zwei-Sinne-Prinzip). Und die Mitarbeiter der Hotels müssen mindestens einmal jährlich über die Brandschutzordnung, das Verhalten im Brandfall und insbesondere die Rettung von Menschen mit Behinderungen belehrt werden. Im besten Fall wird diese Rettung auch praktisch geübt!

Tipp: Die geforderterte Quote bezieht sich auf barrierefreie Gastbetten, nicht Zimmer. Ein barrierefreies Doppelzimmer zählt also doppelt.

Beherbergungsstättenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (BstättVO M-V)
vom 26. Februar 2020 (Auszüge)

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten.

§ 9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen

(1) Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen. In Beherbergungsräumen nach § 11 muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch erkennbar sein.
[…]

§ 11 Barrierefreie Beherbergungsräume

Mindestens 10 Prozent der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern entsprechen. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbettenmuss mindestens 1 Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind; die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt § 50 Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.

§ 12 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen

[…]
(4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen und die Brandschutzordnung, das Verhalten bei einem Brand und über die Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere der Rollstuhlnutzer, zu belehren.

Hier gehts zum Volltext der Beherbergungsstättenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (BstättVO M-V) vom 26. Februar 2020  >>

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