Neue Vorgaben zur baulichen Gestaltung von anbieterverantworteten Wohngemeinschaften, Pflege– und Betreuungseinrichtungen, Tages-, Nacht- sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie Hospizen.
Bremen hat am 24. November 2021 erstmals eine eigene Bauverordnung zum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeGBauVO) veröffentlicht. Die 13-seitige Bauverordnung löst damit die Heimmindestbauverordnung ab. Definiert werden Anforderungen und Mindeststandards zur Gestaltung unterstützender Wohnformen. Ziel ist es, den Bewohnerinnen und Bewohnern ein selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen sowie ein Höchstmaß an Mobilität zu erhalten und zu fördern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Wohnform für die Bewohnenden die häusliche Umgebung darstellt und damit in erster Linie Wohnraum ist.
Ausgewählte Anforderungen nach BremWoBeGBauVO im Überblick
- Ein Aufzug in jedem Gebäude mit mehr als einem Geschoss
- Rufsysteme in den Wohn-und Sanitärbereichen
- ausreichend breite Flure, so dass Rollstuhlnutzende aneinander vorbeifahren können
- Zugänge stufenlos erreichbar und beleuchtet
- Treppen und Flure mit festen Handläufe an beiden Seiten
- Flure und Türen breit genug , um ein Bett hindurch zu schieben.
- In sich abgegrenzte Wohngruppen mit Pflegebedürftigen dürfen nicht mehr als 16 Personen umfassen. Wenn die Bewohnenden geistig oder körperlich eingeschränkt sind, sind nur acht Bewohner erlaubt.
- Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9 BremWoBeG sollen nicht mehr als 80 Plätze umfassen. Einrichtungen für Erwachsene mit geistiger, körperlicher, psychischer oder mehrfacher Behinderung sollen nicht mehr als 24 Plätze umfassen.
Anforderungen an Individualräume in neuen Wohn- und Unterstützungsangeboten nach § 4 und § 6 BremWoBeGBauVO
- mindestens 1 Einzelzimmer/Nutzer
- Wohnfläche mindestens 14 m² (ohne Bad/Vorraum), lichte Raumbreite mindestens 3,20 m,
für Erwachsene mit geistiger, körperlicher, psychischer oder mehrfacher Behinderung mindestens 15 m² (ohne Bad/Vorraum) , lichte Raumbreite mindesten 3,20 m,
ggf. zzgl. Wohnflächenmehrbedarf 3m², z.B. für individuelle Hilfsmittel - Zugang: Keine Durchgangszimmer, Zugang muss von der Verkehrsfläche oder aus Gemeinschaftsraum möglich sein.
- Fenster und Fassaden sind so zu gestalten, dass auch ein Blickbezug nach draußen auch bei Bettlägerigkeit möglich ist
- Jedem Nutzerzimmer muss ein eigenes Bad mit Waschtisch, Dusche/ Badewanne sowie WC zugeordnet sein. Ein Bad für 2 Nutzerzimmer ist zulässig, wenn es von max. 2 Personen genutzt wird; dann 2 Waschtische vorsehen. Keine Tandembäder (Bäder mit 2 Zugängen).
Definition Barrierefreiheit nach § 3 BremWoBeGBauVO
§ 3 Barrierefreiheit (BremWoBeGBauVO) vom 22. November 2021
(1) Wohn- und Unterstützungsangebote, insbesondere deren Wohn- und Aufenthaltsräume, Verkehrsflächen, sanitäre Anlagen und die zum Gebrauch der Nutzerinnen und Nutzer bestimmten technischen Einrichtungen einschließlich akustischer und visueller Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen müssen den allgemein anerkannten fachlichen Standards der Barrierefreiheit im Sinne der Regelungen der Bremischen Landesbauordnung und des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes genügen.(2) Sofern in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung keine besonderen Anforderungen an die Ausführung baulicher Anlagen gestellt werden, gelten die Vorschriften der Bremischen Landesbauordnung und der aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Vorschriften.
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