Für die lange erwarteten Änderungen der BauO NRW 2018 liegt nun ein Entwurf vor.
Im September 2020 hat das NRW-Bauministerium einen Gesetzentwurf zur Verbändeanhörung vorgelegt. Die geplanten Änderungen der BauO NRW betreffen auch die Barrierefreiheit und sollen zum 1. Juli 2021 in Kraft treten. Dabei geht es auch um den § 49 Barrierefreies Bauen. Hier werden die ersten beiden Absätze komplett neu gefasst:
- Die Anforderungen an öffentlich zugängliche Gebäude werden dabei an die Musterbauordnung (MBO) angepasst und auf den „Besucher- und Benutzerverkehr“ abgestellt.
- Wohnungen sollen nun „im erforderlichen Umfang barrierefrei sein“ und man meint damit den B-Standard nach DIN 189040-2 bzw. den Ergänzungen dazu in der VV TB NRW. Die alte, missverständliche Formulierung „barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar“ entfällt.
- Auch in Bezug auf Aufzüge erfolgt eine Klarstellung. Durch einen Verweis auf § 39 Aufzüge Abs. 4 soll eindeutig geregelt werden, dass sich keine Pflicht zur Errichtung von Aufzügen ab Gebäudeklasse 3 aus den Anforderungen an barrierefreie Wohnungen nach § 49 Barrierefreies Bauen ableiten lässt. Hierüber war in der Vergangenheit öfter gestritten worden.
- Bemerkenswert ist, dass in der Begründung zum Gesetzentwurf explizit auf das Barrierefrei-Konzept nach § 9a der BauPrüfVO hingewiesen wird, das bei großen Sonderbauten vorgelegt werden muss: „… Die Angaben sind in einem schriftlichen Erläuterungsbericht zu formulieren und durch zeichnerische Darstellung der baulichen Anforderungen unter Angabe der technischen Anforderungen zu ergänzen.“
BauO NRW 2018 – § 49 Barrierefreies Bauen – geplante Änderungen gegenübergestellt
§ 49 Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen müssen die Wohnungen barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.
[soll neu gefasst werden:]
(1) Wohnungen in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Für die Herstellungspflicht von Aufzügen gilt § 39 Absatz 4.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieses Absatzes.
[soll neu gefasst werden:]
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,‘
5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten sowie
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucherinnen und Besucher sowie für Benutzerinnen und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieses Absatzes.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten jeweils nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. [bleibt unverändert]

Ausführlich erläutert werden die Hintergründe und Entwicklung der geplanten Änderungen in der Begründung zum Gesetzeentwurf. Hier können Sie den Gesetzentwurf inkl. Begründung im Volltext nachlesen.
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Rückblick: BauO NRW 2018 – Endlich beschlossen!
Die neue Bauordnung NRW tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. Damit hat das Tauziehen – gerade auch in Sachen Barrierefreiheit – ein Ende. Durchgesetzt haben sich die Vertreter einer „moderaten Barrierefreiheit mit Außenmaß“.
Rückblick: Die BauO NRW 2016 (ausgesetzt durch ein Moratorium und damit bis auf die Regelungen zum Bauproduktenrecht nicht in Kraft getreten) forderte eine R-Quote, also eine bestimmte Anzahl nicht nur barrierefreier, sondern auch rollstuhlgerechter Wohnungen. Damit wäre NRW Vorreiter gewesen. Aber die starre R-Quote ist endgültig vom Tisch. Dafür müssen ab 2019 (fast) alle Wohnungen in NRW barrierefrei sein. Fast bedeutet, ab Gebäudeklasse 3 bis 5, also in Mehrfamilienhäusern. Und damit ist NRW erneut Vorreiter.
Öffentlich zugängliche Gebäude und Anlagen müssen nun „im erforderlichen Umfang barrierefrei sein.“ Was „erforderlicher Umfang“ konkret bedeutet, wird sicher noch für die ein oder andere Diskussion sorgen. Die alte BauO NRW 2000 verwies in diesem Zusammenhang auf die „dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile“ von öff. zugänglichen Anlagen.
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Die wichtigsten Änderungen im Überblick – Synopse BauO NRW 2000 / BauO NRW 2018
Nachfolgend haben wir diese wesentlichen Änderungen in Sachen Barrierefreiheit gegenüber gestellt. Der Text der BauO von 2000 ist in rot dargestellt, der Text des BauModG ist in grün dargestellt. Was sich geändert hat und warum, lesen Sie in der linken Spalte „Begründung“ in kursiv gesetzten Text.
Teil 1 Allgemeine Vorschriften |
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BauO NRW 2000
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BauO NRW 2018 / Baurechts-modernisierungsgesetz
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Begründung
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§ 2 Begriffe |
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(10) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für alle Menschen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen,
in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
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Absatz 10
Bereits mit der MBO in der Fassung aus November 2002, die zuletzt durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 21. September 2012 geändert wurde, wurde in die MBO eine Definition der Barrierefreiheit aufgenommen. Die in der MBO verwendete Begriffsdefinition orientierte sich an der Formulierung aus dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG). Diese Definition der MBO wird grundsätzlich übernommen und um „alle Menschen“ sowie das Wort „auffindbar“ ergänzt, um sicherzustellen, dass bauliche Anlagen nicht nur von Menschen mit Behinderungen erreicht und genutzt, sondern auch in der allgemein üblichen Weise aufgefunden werden können.
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Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung |
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§ 6 Abstandflächen |
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(7) Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand 1. das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen 2. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge 3. Vorbauten wie Erker, Balkone, Altane, Treppenräume und |
(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht
1. nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortretende
Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände, 2. Vorbauten, wenn sie
a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, b) nicht mehr als 1,50 m 1,60 m vor diese Außenwand vortreten und c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben, sowie 3. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden.
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Absatz 6
§ 6 Absatz 6 regelt – wie § 6 Absatz 7 BauO 2000 – die Zulässigkeit untergeordneter Bauteile und Vorbauten in den Abstandsflächen. Absatz 6 wird mit Ausnahme der Ergänzung einer maximale Tiefe für vortretende Bauteile von 1,50 m in Nummer 1, vollumfänglich an die MBO angepasst. Die Einfügung eines Maßes in Nummer 1 erleichtert den Planern die rechtssichere Anwendung der Vorschrift. Absatz 6 Nummer 1 lässt u. a. generell Dachüberstände in den Abstandsflächen zu. Ergänzend zur MBO wird bestimmt, dass untergeordnete Bauteile nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten dürfen, so wie es dem bereits heute geltenden Recht in Nordrhein-Westfalen entspricht. In § 6 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe a wird – um die rechtssichere Anwendbarkeit der Regelung zu unterstützen – die abstandsflächenrechtlich neutrale zulässige Breite der an einer Außenwand vorgesehenen Vorbauten auf insgesamt ein Drittel der Außenwandbreite festgelegt. Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b entspricht der bisherigen Rechtslage in § 6 Absatz 7 BauO 2000. Die Vorschrift dient der Barrierefreiheit. Damit soll eine Konstruktionsstärke der Umwehrung von 10 cm bei einer Bewegungsflächentiefe von 1,50 m für Rollstuhlfahrer sichergestellt werden. In Buchstabe c wird auf die dem jeweiligen Vorbau gegenüberliegenden Nachbargrenzen abgestellt; die Entfernung wird von 3 m in § 6 Absatz 7 BauO 2000 auf 2 m reduziert. Absatz 6 Nummer 3 enthält eine neue Regelung für Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, soweit sie nicht Bestandteil des Daches, wie Dachgauben, sondern selbstständige Bauteile sind. Solche selbstständigen Bauteile im Dach lösen anders als Dachaufbauten, die Bestandteil des Daches sind, eigene Abstandsflächen aus. Dies führt in der geschlossenen Bauweise dazu, dass für selbstständige Dachaufbauten, die nicht an der (seitlichen) Grundstücksgrenze errichtet werden, eine Abweichung zu erteilen ist. Die vorstehende Regelung soll dies entbehrlich machen. Aus systematischen Gründen erfolgt die Einordnung als Absatz 6 Nr. 3. (7) Bei der Bemessung der Abstandfläche bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten, 1. das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und ihre Überdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind, 2. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge und Terrassenüberdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind, und 3. Vorbauten wie Erker, Balkone, Altane, Treppenräume und Aufzugsschächte, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 3 m entfernt sind. Bei der Ermittlung des Maßes nach Satz 1 bleiben Loggienaußer Betracht. (8) aufgehoben (9) aufgehoben |
(12) aufgehoben |
(9) Bei der Änderung von vor dem 1. Januar 2019 zulässigerweise errichteten Gebäuden mit Wohnungen bleiben Aufzüge, die vor die Außenwand vortreten, bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie nicht länger als 2,50 m und nicht höher 0,50 m über dem oberen als Abschluss des obersten angefahrenen Geschosses mit Wohnungen sind, nicht mehr als 2,50 m vor die Außenwand vortreten und von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind.
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Absatz 9
Zur Verbesserung der barrierefreien Erreichbarkeit von Wohnungen wird die Errichtung von Aufzügen bis ins oberste Geschoss an bestehenden Gebäuden ermöglicht. Da Aufzugsschächte, die über die Außenwand hinweg bis ins Dach hineinragen, keine untergeordneten Vorbauten nach Absatz 6 sind, ist es erforderlich, sie neu in einem eigenen Absatz zu regeln. Die Größe des Aufzugsschachtes ermöglicht Aufzüge für die Aufnahme von Rollstühlen. Die nachträgliche Herstellung der Barrierefreiheit von Gebäuden rechtfertigt eine geringere Abstandsfläche zur gegenüberliegenden Grundstücksgrenze. Zum Erreichen des letzten Geschosses mit Wohnungen reicht es bei Wohnungen, die sich über mehrere Geschosse erstrecken, aus, wenn das unterste Geschoss angebunden wird. Die Regelung ermöglicht die technisch erforderliche Überfahrt.
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§ 9 Nicht überbaute Flächen, Spielflächen, Geländeoberflächen |
§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
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Zu § 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
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(2) Ein Gebäude mit Wohnungen darf nur errichtet werden, wenn eine ausreichende Spielfläche für Kleinkinder auf dem Grundstück bereitgestellt wird. Die Bereitstellung auf dem Grundstück ist nicht erforderlich, wenn in unmittelbarer Nähe
a) eine solche Spielfläche auf einem anderen Grundstück geschaffen wird oder vorhanden ist und sie sowie ihre Unterhaltung öffentlich-rechtlich gesichert ist,
b) eine Gemeinschaftsanlage nach § 11 oder
c) ein geeigneter öffentlicher Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist.
Die Größe der Spielfläche richtet sich nach Zahl und Art der Wohnungen auf dem Grundstück. Auf ihre Bereitstellung kann verzichtet werden, wenn die Art und Lage der Wohnungen dies nicht erfordern. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Bereitstellung von Spielflächen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.
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(2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnung nicht erforderlich ist. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von Spielplätzen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern. Der Spielplatz muss barrierefrei erreichbar sein.
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§ 8 Absatz 2 in der Fassung dieses Gesetzentwurfes entspricht den Orientierungswerten in der MBO und regelt die Erforderlichkeit von Spielplätzen für Kleinkinder. § 8 Absatz 2 Satz 1 lässt die Errichtung des Spielplatzes nunmehr nicht nur – was im Einzelfall auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen kann – auf dem Baugrundstück selbst, sondern auch auf einem anderen geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe zu. Ergänzt wird die Regelung um die – notwendige – Anforderung, dass die dauerhafte Benutzung des Spielplatzes öffentlich-rechtlich gesichert sein muss. § 8 Absatz 2 Satz 2 fasst die enthaltenen Ausnahmen von der Spielplatzpflicht zusammen. Da ausschlaggebend insoweit die öffentlich-rechtliche Sicherung der Nutzbarkeit ist, entfällt die Spielplatzpflicht nicht nur, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage, sondern auch, wenn ein sonstiger für die
Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist. Die Ausnahmen sind nunmehr durchgängig unmittelbar gesetzesabhängig und erfordern keine bauaufsichtliche Ermessensentscheidung im Einzelfall mehr. Absatz 3 entspricht § 9 Absatz 3 BauO 2000 unter Berücksichtigung redaktioneller Änderungen.
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Abschnitt 4 Rettungswege, Treppen, Aufzüge und Öffnungen |
Fünfter Abschnitt
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Der Fünfte Abschnitt enthält die Regelungen über Treppen, Rettungswege, Öffnungen und Umwehrungen. Die Vorschriften über Aufzüge (BauO 2016: § 37) befinden sich im Sechsten Abschnitt (Technische Gebäudeausrüstung) in § 39. |
§ 36 Treppen |
§ 34 Treppen |
§ 34 wird vollumfänglich an die MBO angepasst und nimmt die Anforderungen an notwendige Treppen auf. § 34 gilt nicht für Treppen innerhalb von Wohnungen. |
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(5) Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss mindestens 1 m betragen; in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügt eine Breite von 0,8 m.
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(5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Abweichend von Satz 1 kann ein nachträglicher Einbau von Treppenliften gestattet werden, wenn
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Absatz 5 § 34 Absatz 5 wird im Hinblick auf die als Technische Baubestimmung eingeführte DIN 18065 gekürzt; die Norm enthält Maßangaben zur Breite, so dass der bisherige Gesetzeswortlaut in § 36 Absatz 5 BauO 2000 entbehrlich ist. Die Vorschrift regelt einen nachträglichen Einbau von Treppenliften unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Brandschutzes |
§ 37 Treppenräume |
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge |
§ 35 (BauO 2000: § 37) enthält die Anforderungen annotwendige Treppenräume und an Ausgänge. § 35 wird vollumfänglich an die MBO angepasst. In der Überschrift wird – entgegen zum § 37 BauO 2000 – klargestellt, dass nur „notwendige“ Treppenräume erfasst werden. Zur Vereinfachung und zur besseren Verständlichkeit der Regelung des § 35 wurde die durchgängige Differenzierung zwischen außenliegenden und innenliegenden Treppenräumen aufgegeben. |
(10) In notwendigen Treppenräumen müssen
1. Öffnungen zum ellergeschoss, zu nicht
ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen sowie zu Nutzungseinheiten mit mehr als 200 m² Nutzfläche ohne notwendige Flure rauchdichte und selbstschließende Türen mit einer Feuerwiderstandsklasse T30,
2. Öffnungen zu notwendigen Fluren, rauch-
dichte und selbstschließende Türen und
3. sonstige Öffnungen außer in Gebäuden geringer Höhe dichtschließende Türen
erhalten.
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(6) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen
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Absatz 6 § 35 Absatz 6 enthält die Anforderungen an die Öffnungen in den raumabschließenden Bauteilen von Treppenräumen. Türen zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten (Satz 1 Nummer 3, das sind Nutzungseinheiten mit weniger als 200 m², ausgenommen Wohnungen) wird die bisherige Anforderung „dichtschließend“ beibehalten; diese Eigenschaft wird mit einer dreiseitig umlaufenden Dichtung erreicht und bedarf keines formellen Nachweises.Für Wohnungen (§ 35 Absatz 6 Satz 1 Nummer 4) gilt, dass diese mindestens dichtschließenden Abschlüsse haben müssen. Selbstschließende Türen widersprechen den Zielsetzungen der Barrierefreiheit insoweit, als vor allem behinderte oder ältere Menschen im alltäglichen Gebrauch eine erheblich größere Kraft aufwenden müssen, um die Türen zu betätigen. § 35 Absatz 6 Satz 2 begrenzt die Breite von Türen zum Treppenraum auf 2,50 m, um übergroße Türanlagen ohne Rauch- bzw. Feuerschutz auszuschließen, bei denen die Wand zur Tür wird. Neu ist die Zulässigkeit von lichtdurchlässigen Seitenteilen und Oberlichtern als Bestandteil der Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse, wenn die Abschlüsse eine Gesamtbreite von 2,50 m nicht überschreiten (Satz 3), was einer Forderung aus der Praxis entspricht. |
Sechster Abschnitt
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Der Sechste Abschnitt fasst alle Regelungen zusammen, die (ggf. auch im weiteren Sinne) die Technische Gebäudeaus-rüstung betreffen. Vor diesem Hintergrund werden die bisher im Dritten Abschnitt („Wände, Decken, Dächer“) BauO 2000 enthaltenen Vorschriften über die Aufzüge nun in diesem Abschnitt über die Technische Gebäudeausrüstung geführt. Die Überschrift des Abschnitts wird von „Haustechnische Anlagen“ in der BauO 2000 in „Technische Gebäudeausrüstung“ geändert. | |
§ 39 Aufzüge |
§ 39 Aufzüge |
§ 39 nimmt die Anforderungen an Aufzüge auf. |
(6) In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden, von denen einer auch zur Aufnahme von Kinderwagen, Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet sein muss; das oberste Geschoss ist nicht zu berücksichtigen, wenn seine Nutzung einen Aufzug nicht erfordert oder wenn durch den nachträglichen Ausbau des
Dachgeschosses Wohnungen geschaffen werden. Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m haben; ihre Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungs-
fläche vorhanden sein. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben und von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein; ihre Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von
mindestens 0,90 m haben. § 55 Abs. 4 Sätze 2 bis 6 gilt entsprechend.
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(4) Gebäude mit mehr als drei oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Ein Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus barrierefrei erreichbar sein. Von diesen Aufzügen muss in Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen mindestens ein Aufzug Krankentragen, Rollstühle und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Haltestellen im obersten Geschoss und in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können. Führt die Aufstockung oder Nut-zungsänderung eines Gebäudes dazu, dass nach Satz 1 ein Aufzug errichtet werden müsste, kann hiervon abgesehen werden, wenn ein Aufzug nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden kann. | Absatz 4 § 39 Absatz 4 Satz 1 stellt wie bisher auf die Zahl der Vollge-schosse ab. Die Änderung berücksichtigt die zwischenzeitliche Baupraxis. Die behördliche Ermessensentscheidung im Einzelfall wird durch einen (unmittelbar gesetzesabhängigen) Zulässigkeitstatbestand ersetzt. Die Anforderungen an Zugänge, Bewegungsflächen, Türdurchgänge und Rampen können sich künftig aus der Technischen Baubestimmung DIN 18040-2 ergeben. Die Anforderungen an die Aufzüge, wie sie nun in § 39 Absatz 4 enthalten sind, sind an die MBO und die Vorschriften in anderen Länder-Bauordnungen angepasst. Der neu eingefügte § 39 Absatz 4 Satz 5 sieht eine Ausnahmeregelung für das Schaffen einer ausreichenden Anzahl von Aufzügen für den Fall vor, dass im Rahmen einer Gebäudeaufstockung die Verpflichtung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eintritt; die Neuregelung trägt dazu bei, das Nachverdichtungspotential bei der Schaffung von Wohnraum, insbesondere in den Ballungszentren und Universitätsstädten, zu stärken. Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass auch ein Aufzug nach § 39 Absatz 4 Satz 1 von der öffentlichen Verkehrsfläche barrierefrei erreichbar sein muss. Die allgemeinen Anforderungen an die Barrierefreiheit (§ 2 Absatz 10) bleiben davon unberührt. Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung. Die Regelung ermöglicht eine flexiblere Schaffung von Wohn-raum. |
(7) Aufzüge müssen zur Aufnahme von Rollstühlen geeignet sein. Von mehreren Aufzügen muss mindestens einer zur Aufnahme von
Rollstühlen geeignet sein.
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(5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m und zur Aufnahme eines Rollstuhls von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben. Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. |
Absatz 5
§ 39 Absatz 5 wird an die MBO angepasst und entspricht von den Abmessungen her dem bisherigen § 39 Absatz 6 BauO 2000. § 39 Absatz 5 Satz 3 wird eine Regelung zur Aufteilung der Fahrkorbgrundfläche neu aufgenommen. § 39 Absatz 5 Satz 4 nimmt den bisher in § 39 Absatz 6 BauO 2000 geregelten Inhalt bezüglich Bewegungsflächen vor Aufzügen auf. Der bisherige § 39 Absatz 5 BauO 2000 regelte Abweichun-gen für außenliegende Aufzüge. Da § 39 Absatz 1 klar auf Aufzüge im Innern von Gebäuden abstellt, gehören außenliegende Aufzüge nicht zum Regelungsbereich, sodass die Zulassung einer Abweichung hierfür nicht relevant ist. Die ferner im § 39 Absatz 5 BauO 2000 geregelte Abweichung für die Verbindung von Geschossen ist zum Teil in § 39 Absatz 1 Satz 3 aufgenommen worden. Beide genannten Fälle bedürfen – wie bisher – einer behördlichen Gestattung; eine Regelung wie bisher ist daher im Hinblick auf § 69 entbehrlich. |
Abschnitt 6 Aufenthaltsräume und Wohnungen |
Siebenter Abschnitt
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§ 49 Wohnungen |
§ 47 Wohnungen
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zu § 47 WohnungenDie in § 49 BauO 2000 enthaltene Regelung über Wohnungen wird deutlich gestrafft und auf die Festlegung von Mindeststandards |
[…]
(2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 sind zuzulassen, soweit die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder weil sie den Einbau eines sonst nicht notwendigen Aufzugs erfordern.
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(siehe § 49 Abs. 1) (4) In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen sind leicht und barrierefrei erreichbare Abstellflächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfen sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellfläche herzustellen. |
Absatz 4 § 47 Absatz 4 fordert nunmehr für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen leicht und barrierefrei erreichbare Abstellflächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfen. Die Vorschrift ermöglicht eine größere Flexibilität bei der Gestaltung des Wohnraums. Die Barrierefreiheit und die Bedürfnisse an moderne Wohnungszuschnitte und Wohnverhältnisse sollen so besser in Einklang gebracht werden können. Die bisher in § 49 Absatz 5 BauO 2000 enthaltene Beschränkung in Bezug auf das Schaffen von Abstellräumen für Gebäude mit Wohnungen in den Obergeschossen beruht auf einem nicht sachgerechten Abgrenzungskriterium. Die Begrifflichkeit „Mobilitätshilfen“ umfasst Gehhilfen wie zum Bespiel Rollatoren und Rollstühle. Elektro-Scooter werden hiervon hingegen nicht erfasst. Durch die Berücksichtigung der Begrifflichkeit „Abstellflächen“ wird die Flexibilität für die Bauherrschaft von entsprechenden Gebäuden erhöht; für jede Wohnung ist jedoch ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen: Aus § 49 Absatz 4 Satz 1 BauO 2000 wird das Erfordernis eines Abstellraums für Wohnungen in solchen Gebäuden übernommen. Von der Festlegung einer Mindestgröße des Abstellraums (§ 49 Absatz 4 Satz 2 BauO 2000) wird wegen der unterschiedlichen Umstände des Einzelfalls abgesehen. § 49 Absatz 6 BauO 2000 ist angesichts des heute gängigen technischen Standards der Haushalte nicht mehr erforderlich und entfällt daher. |
(5) Für Gebäude mit Wohnungen in den Obergeschossen sollen leicht erreichbare und zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für Rollstühle, Gehwagen und
ähnliche Hilfsmittel hergestellt werden.
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(5) Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, gelten nicht als Wohnungen, sondern als große Sonderbauten nach § 50 Absatz 2, wenn die Nutzungseinheiten 1. einzeln für mehr als sechs Personen oder 2. für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder 3. einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind. |
Absatz 5 Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, werden in Zukunft erst Sonderbauten, wenn die Nutzungseinheiten einzeln für mehr als sechs Personen (Nummer 1) oder für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind (Nummer 2), oder einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 12 Personen bestimmt sind (Nummer 3). Die Vorschrift dient der Klarstellung in Bezug auf § 50 Absatz 2 Nummer 10. Mit der Einführung der Schwellenwerte wird auf in der Praxis bestehende Probleme der Sonderbauabgrenzung bei einzelnen Nutzungseinheiten, die der Unterbringung pflegebedürftiger bzw. behinderter Menschen dienen – sogenannte „Pflegewohngemeinschaften“ -, reagiert. Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung sind dann gegeben, wenn sie einer solchen Nutzung gewidmet werden. Somit wird zum Beispiel eine Wohnung, in der aufgrund eines Unfalls pflegebedürftig gewordene Ehepartner weiterleben, nicht zum Sonderbau. Derartige Nutzungseinheiten werden auch nicht in die Additionsregelung des Buchstaben c einbezogen. Die Tatbestandsmerkmale Pflegebedürftigkeit oder Behinderung weisen darauf hin, dass die Personen mindestens auf ambulante Pflege- oder Betreuungsdienstleistungen angewiesen sind. Die Beschränkung auf Personen, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, meint, dass eine entsprechende Beeinträchtigung vorliegen muss. Nutzungseinheiten für Minderjährige ohne eine sie in diesem Sinne einschränkende körperliche oder geistige Beeinträchtigung sind nicht als Sonderbauten einzustufen. Nach Nummer 1 werden Nutzungseinheiten ab sieben Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zu Sonderbauten, weil ab dieser Personenzahl ein Gefahrenpotenzial besteht, welches im Baugenehmigungsverfahren einer Einzelfallbeurteilung unterzogen werden muss. Bei Nutzungseinheiten mit bis zu sechs Personen liegt kein Sonderbau, sondern eine Wohnung im Sinne des § 47 vor; bei der Aufnahme einer solchen Nutzung im Bestand ist auch keine Nutzungsänderung anzunehmen. Ein Sonderbau entsteht auch nur, wenn die Nutzungseinheiten einzeln den Schwellenwert (mehr als sechs Personen) erreichen. Dadurch soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Abgrenzung der Nutzungseinheit von ihrer baulichen Unabhängigkeit bestimmt ist, nicht durch ihre Organisationsform. Das bedeutet beispielsweise, dass zwei baulich nicht unmittelbar verbundene Wohngemeinschaften mit jeweils sechs pflegebedürftigen oder betreuten Personen, auch im Fall ihrer organisatorischen Zusammengehörigkeit, zwei Nutzungseinheiten à sechs Personen bleiben. Die Sonderbauschwelle wird in diesem Fall nicht erreicht. Nach Nummer 2 ist der Sonderbautatbestand immer erfüllt, wenn Einrichtungen oder Wohnungen über den allgemeinen Zweck der Pflege oder Betreuung hinaus darauf ausgerichtet sind, dem besonderen Zweck zu dienen, Personen mit Intensivpflegebedarf aufzunehmen, zum Beispiel Menschen mit apallischem Syndrom („Wachkoma“) oder mit Beatmungsbedarf. Eine Wohnung, in der aufgrund eines Unfalls pflegebedürftig gewordene Familienmitglieder weiterleben oder aufgenommen werden, wird hiernach jedoch nicht zum Sonderbau. Nach Nummer 3 ist der Sonderbautatbestand immer erfüllt, wenn 13 oder mehr Personen, die in Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen leben, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, einen gemeinsamen Rettungsweg haben. Hierbei sind nur die Personen anzurechnen, die gepflegt oder betreut werden. So sind insbesondere Pfleger und Betreuer nicht hinzuzurechnen. Sinn dieser Regelung ist, dass die Zahl der Personen, die sich im Gefahrenfall nicht selbst retten können, sondern auch auf die Hilfe der Einsatzkräfte der Feuerwehr angewiesen sind, begrenzt wird, soweit nicht im Baugenehmigungsverfahren die Genehmigungsfähigkeit der Nutzung festgestellt wird. Damit schließt die Aufnahme entsprechender Kriterien zur Abgrenzung einer Wohnung von einem Sonderbau in den in § 47 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen nun auch im nordrhein-westfälischen Bauordnungsrecht an das Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 375) an: Mit der genannten Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) wurde zum Zwecke des Brandschutzes und der rettungsdienstlichen Versorgung ein Informationsaustausch über Lage, Angebotsform und Platzzahl von u.a. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen zwischen den nach dem WTG zuständigen Behörden und den örtlich zuständigen Gemeinden und Kreisen als Aufgabenträger für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sowie den Kreisen und kreisfreien Städten als Trägern des Rettungsdienstes geregelt. Der Sonderbautatbestand liegt bereits vor, wenn eines der Kriterien der Nummern 1 bis 3 erfüllt ist. Die verfahrenssteuernde Wirkung des Sonderbaubegriffs bewirkt, dass für die Errichtung dieser Nutzungseinheiten die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 65 notwendig ist. Gleiches gilt für eine entsprechende Umnutzung im Gebäudebestand. |
§ 51 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder |
§ 48 Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze
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Ziel der (bisher in § 51 BauO 2000 enthaltenen) Regelung über Stellplätze und Garagen ist (in erster Linie), den öffentlichen Verkehrsraum dadurch von ruhendem Verkehr zu entlasten, dass baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, die erforderlichen Stellplätze zwingend zuge-ordnet werden (notwendige Stellplätze und Garagen). An diesem Grundsatz hält die Neufassung in § 48 fest. Sie konzipiert aber die Vorschrift insofern neu, als sie dem Umstand Rechnung trägt, dass die Freihaltung des öffentli-chen Verkehrsraums von ruhendem Verkehr kein spezifisch bauordnungsrechtliches Anliegen ist, sondern letztlich eine Frage der jeweiligen kommunalen Verkehrskonzeption und -politik. Sie hält daher einerseits an dem bauordnungsrechtli-chen Grundsatz fest, dass, werden Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stell-plätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen sind (§ 48 Absatz 1 Satz 1), erleichtert aber andererseits den Gemeinden durch eine umfangreiche Satzungsbefugnis über Umfang und Erfüllungsmodalitäten der Stellplatzpflicht selbst zu entscheiden. Die Neufassung ermächtigt daher die Gemeinden, in örtlichen Bauvorschriften (§ 89 Absatz 1 Nummer 4) Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze festzulegen, die unter Berück-sichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist (notwendige Stellplätze), einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann. |
(3) Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung
davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder
auf einem anderen Grundstück herzustellen sind. Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen.
[…]
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(2) Das für Bauen zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Zahl der notwendigen Stellplätze nach Absatz 1 Satz 1 und Näheres über Zahl, Größe und Lage von Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen. Wird die Zahl der notwendigen Stellplätze durch Bebauungsplan oder durch örtliche Bauvorschrift (§ 89 Absatz 1 Nummer 4) festgelegt, ist diese Zahl maßgeblich. […]
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Absatz 2
§ 48 Absatz 2 Satz 1 ermächtigt das für Bauen zuständige Ministerium, die Zahl der notwendigen Stellplätze nach Absatz 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung festzulegen. Eine solche rechtsnormative Regelung besteht bisher nicht. Bisher orientierten sich die am Bau Beteiligten an der – zwischen-zeitlich aufgehobenen – Anlage zu Nummer 51.11 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (VV BauO; „Richtzahlen für den Stellplatzbedarf“); die Verwaltungsvorschrift ist am 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Die sich angesichts des Umstandes, dass sich Erforderlichkeit und Zahl der notwendigen Stellplätze in hohem Maße nach örtlichen Gegebenheiten und nach den verkehrspolitischen Konzepten der jeweiligen Gemeinde richten, anbietende und aufdrängende Alternative, die Regelung der Stellplatzerfordernisse generell den Gemeinden zu überlassen, ist auf Grund der von den berührten Gemeinden an dieser Absicht geübten Kritik letztlich verworfen worden. Beabsichtigt ist, lediglich das unverzichtbare Minimum an Stellplätzen festzuschreiben; für andere Anforderungen steht den Ge-meinden das Instrument einer örtlichen Bauvorschrift (§ 89 Absatz 1 Nummer 4) zur Verfügung. Ebenfalls durch Rechtsverordnung werden Anforderungen an Zahl, Größe und Lage von Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen geregelt. Mit Blick auf die den Kommunen zugewiesene Regelungsermächtigung gestaltet Satz 2 die entsprechenden Vorgaben in der Rechtsverordnung subsidiär aus; das Letztentschei-dungsrecht über die Zahl der notwendigen Stellplätze steht danach der Gemeinde zu. Schließt die Gemeinde durch Be-bauungsplan oder durch städtebauliche Satzung (§ 89 Ab-satz 1 Nummer 4) die Zulässigkeit von Stellplätzen aus oder beschränkt sie, reduziert sie damit die Zahl der erforderlichen Stellplätze, im Falle des Ausschlusses auf Null. Für eine Ablösung bleibt in diesen Fällen kein Raum (mehr). |
§ 55 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen |
§ 49 Barrierefreies Bauen |
§ 49 soll – abgesehen von der Übernahme der bisher in § 48 Absatz 2 BauO 2000 enthaltenen Vorschriften über barrierefreies Bauen bei Wohnungen – die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen, Personen mit Kleinkindern, Lebensälteren und ggf. in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen eine ungehinderte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Hierfür ist es ferner notwendig, dass öffentlich zugängliche bauliche Anlagen von diesem Personenkreis im erforderlichen Umfang barrierefrei erreicht und genutzt werden können. Auch die Überschrift ist – um die Zielsetzung zu betonen – neu gefasst. |
(siehe § 49 Abs. 2 BauO NRW 2000)
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(1) In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen müssen die Wohnungen barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. |
Absatz 1 § 49 Absatz 1 stellt vom Grunde her auf den bisherigen § 49 Absatz 2 BauO 2000 ab. In dieser bisher geltenden Vorschrift wurde vorgesehen, dass in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung stellt der neugestaltete § 49 Absatz 1 darauf ab, dass Wohnungen in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 barrierefrei sein müssen: Es handelt sich um eine Klarstellung. In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen müssen die Wohnungen barrierefrei sein, ein R-Standard wird jedoch nicht verbindlich vorgegeben. „Barrierefrei“ wird als Anforderung in der DIN 18040-2 durch den Begriff „barrierefrei nutzbare Wohnung“ (ohne die Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“) konkretisiert und meint damit nicht nur „barrierefrei zugänglich“. Nordrhein-Westfalen ist das einzige von 16 Bundesländern, in dem die DIN 18040-2 zur Definition der Barrierefreiheit nicht als Technische Baubestimmung eingeführt wurde; insofern wurde – laut Rückmeldungen aus der Praxis – die Anforderung an „barrierefrei“ bei Neubauvorhaben unterschiedlich zur Umsetzung gebracht. Vor dem Hintergrund der bundes- wie landespolitischen Zielsetzung, dass jeder in seiner gewohnten Umgebung so lange wie möglich selbstbestimmt zu Hause leben können dürfen muss, ist es erforderlich, den gesetzlichen wohnungsbaupolitischen Ordnungsrahmen anzupassen. Bei den rechtlichen Rahmenbedingungen ist eine Balance sicherzustellen, die auf der einen Seite die Regelungen nicht zu eng definiert, um entsprechend den unterschiedlichen Bedarfen die Entwicklung eines vielfältigen und breiten Angebots an altersgerechten Wohnmöglichkeiten nicht zu erschweren. Auf der anderen Seite gilt es, Mindeststandards zu definieren und transparent zu machen, damit Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Akteure Sicherheit über die Anforderungen an das altersgerechte Wohnen erhalten. Vor allem gilt es, systematisch über die Mindestanforderungen an altersgerechtes Bauen und Wohnen aufzuklären. Die Zielsetzung des neugefassten § 49 Absatz 1 ist, den Wohnungsneubau dahingehend zu verändern, dass zumindest wesentliche Barrieren vermieden werden. Insbesondere sollten solche Barrieren nicht mehr eingebaut werden, die das selbständige Wohnen im starken Maße behindern und nachträglich mur mit großem Aufwand (auch Eigentümerseitig) beseitigt werden können. Die Barrierefreiheit muss so beschaffen sein, dass ein späterer Umbau an mögliche, weitere und darüberhinausgehende Individualbedarfe grundsätzlich besser als heute möglich sein sollte: Grundlegend ist, dass möglichst flächendeckend und weitgehend kostenneutral Wohnbauten ohne unnötige Hindernisse erstellt werden; maßgebende Bereiche sollen so gestaltet werden, dass sie bei Bedarf ohne größeren Aufwand an die individuellen Bedürfnisse der jeweiligen Nutzerinnen und Nutzer angepasst werden können. Dies stellt langfristig und damit nachhaltig eine wesentliche Verbesserung gegenüber der heutigen Situation dar, denn: der Umbau von Wohnungsbeständen an die Bedürfnisse von Menschen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, stellt in der Praxis – auch finanziell für beide Seiten – eine der größten Herausforderungen dar. Zur Vermeidung des Einbaus von Barrieren sind daher verbindliche Baunormen – in dem Fall über die Definition von Mindeststandards über das barrierefreie Bauen im Rahmen der Einführung der DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen) als Technische Baubestimmung in Nordrhein-Westfalen – zu treffen. Altersgerecht gebaute Wohnungen bieten für alle potentiellen Nutzerinnen und Nutzer – also Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter – unabhängig vom Alter mehr Sicherheit und mehr Selbstbestimmtheit. Für die Wohnungseigentümerin und den Wohnungseigentümer bedeutet eine altersgerechte Wohnung eine attraktive Wohnung mit hoher Flexibilität mit tendenziell weniger Mieterwechseln und hohem Wiederverkaufswert, weil sie nicht nur den Bedürfnissen von älteren Menschen, sondern auch von Familien mit kleinen Kindern entgegenkommt. Ein altersgerecht gestaltetes Wohngebäude mit einer (flexiblen) Grundstruktur kann über seine gesamte Lebensdauer für unterschiedliche Wohnmodelle genutzt werden. Ein noch so attraktives Wohnmodell in einem nicht altersgerecht gestalteten Gebäude kann sich langfristig nicht bewähren, weil eine solche Architektur Menschen mit körperlichen Einschränkungen den Zugang und die Benutzbarkeit auf Dauer verwehrt. Die Landesregierung wirbt auch bei Bauherrinnen und Bauherren von Ein- und Zweifamilienhäusern für eine vorausschauende Planung im Hinblick auf Barrierefreiheit und der damit langfristigen Perspektive, solange wie möglich in den „eigenen vier Wänden“ selbstbestimmt leben zu können. Die bisherige in § 49 Absatz 2 Satz 3 BauO 2000 enthaltene Regelung über etwaige Abweichungen im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Barrierefreiheit werden neu im § 49 Absatz 3 geregelt. |
(1) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. |
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieses Absatzes. |
Absatz 2 § 49 Absatz 2 Satz 1 stellt auf die öffentliche Zugänglichkeit baulicher Anlagen ab, um zu gewährleisten, dass öffentlichen Zwecken dienende Anlagen von Menschen barrierefrei erreicht und genutzt werden können. Soweit bauliche Anlagen insgesamt überwiegend und ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen genutzt werden, handelt es sich um Sonderbauten, an die nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 die jeweils insoweit gebotenen Anforderungen gestellt werden können. Die speziellen Anforderungen an Arbeitsstätten sind insgesamt nicht im Bauordnungsrecht, sondern im Arbeitsstättenrecht des Bundes geregelt. |
(2) Absatz 1 gilt insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufs- und Gaststätten,
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Bei Stellplätzen und Garagen muss mindes-
tens 1 vom Hundert der Einstellplätze, mindes-
tens jedoch ein Einstellplatz, für schwerbehinderte Menschen vorgehalten werden.
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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten jeweils nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. |
Absatz 3 § 49 Absatz 3 regelt Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 für den Fall, dass die Herstellung von Barrierefreiheit aufgrund vorhandener schwieriger Geländeverhältnisse oder ungünstiger Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden kann. Das in der BauO 2000 verwendete Kriterium „im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderung oder alten Menschen“ entfällt. Durch die neugestaltete Vorschrift wird klargestellt, dass sich die Ausnahmen grundsätzlich auf Teile des Gebäudes oder die technischen Einrichtungen beschränken, für die die Tatbestände der Ausnahme zutreffen. Die Ausnahmetatbestände greifen auch bei Änderungen oder Nutzungsänderung von Gebäuden. § 55 Absatz 4 BauO 2000 in der bisherigen Fassung entfällt, da sich zukünftig die konkreten Anforderungen an das barrierefreie Bauen aus der noch zu veröffentlichenden Technischen Baubestimmung DIN 18040 Teile 1 und 2 unmittelbar ergeben sollen. |
§ 54 Sonderbauten |
§ 50 Sonderbauten |
Zu § 50 Sonderbauten |
Nutzung (Sonderbauten) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können im Einzelfall gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften a) wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume oder b) wegen der besonderen Anforderungen nach Satz 1 nicht bedarf. |
(1) An Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die Anforderungen und Erleichterungen nach den Sätzen 1 und 2 können sich insbesondere erstrecken auf 1. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück, … |
Absatz 1
§ 50 Absatz 1 Satz 1 entspricht inhaltlich § 54 Absatz 1 Satz 1 BauO 2000 und sieht neben einer Definition der Sonderbauten vor, dass an Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 besondere Anforderungen gestellt werden können. § 50 Absatz 1 Satz 2 sieht – wie der bisherige Regelungsinhalt in der BauO 2000 – vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen gestattet werden können. § 50 Absatz 1 Satz 3 beinhaltet den Katalog möglicher Anforderungen und Erleichterungen (BauO 2000: § 54 Absatz 2) auch wenn er regelungstechnisch (weil er alle erdenklichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen abdeckt) nicht zwingend erforderlich ist; die Anforderungsfelder sind im Interesse einer der Systematik der Anforderungen entsprechenden Abfolge neu geordnet worden. Grundsätzlich entsprechen die in Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 24 aufgeführten Gegenstände dem bisherigen Katalog aus § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 23 BauO 2000. Änderungen ergeben sich in der Reihenfolge sowie in der Aufnahme der „Gebäudefunkanlagen für die Feuerwehr“ (Nummer 24). Zu den Abweichungen wird wie folgt erläutert: |
(2) Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf 1. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der auf Baugrundstücken freizuhaltenden Flächen, 2. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück, 3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,4. die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz, den Wärme- und Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile, 5. Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen, 6. die Feuerungsanlagen und Heizräume, 7. die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie die Treppen, Treppenräume, Flure, Ausgänge, sonstige Rettungswege und ihre Kennzeichnung, 8. die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitzplätze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Gaststätten, Vergnügungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten, 9. die Lüftung, 10. die Beleuchtung und Energieversorgung, 11. die Wasserversorgung, 12. die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwasser und von Abfällen, 13. die Stellplätze und Garagen sowie die Abstellplätze für Fahrräder, 14. die Anlage der Zufahrten und Abfahrten, 15. die Anlage von Grünstreifen, Baumbepflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung von Aufschüttungen und Abgrabungen, 16. Löschwasser-Rückhalteanlagen, 17. die Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen und der Fachbauleiter, 18. die Bestellung einer oder eines Brandschutzbeauftragten für den Betrieb eines Gebäudes, 19. die Pflicht, ein Brandschutzkonzept vorzulegen, und dessen Inhalt, 20. weitere Bescheinigungen, die nach Fertigstellung des Rohbaus oder nach abschließender Fertigstellung der baulichen Anlagen zu erbringen sind, 21. Nachweise über die Nutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall, 22. Prüfungen und Prüfungen, die von Zeit zu Zeit zu wiederholen sind (wiederkehrende Prüfungen), sowie die Bescheinigungen, die hierfür zu erbringen sind, 23. den Betrieb und die Benutzung. |
… 2. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Grundstücke, 3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken, 4. die Anlage von Zu- und Abfahrten, 5. die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben, 6. die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen, 7. Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen, 8. die Löschwasserrückhaltung, 9. die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen, sonstigen Rettungswegen, 10. die Beleuchtung und Energieversorgung, 11. die Lüftung und Rauchableitung, 12. die Feuerungsanlagen und Heizräume, 13. die Wasserversorgung für Löschzwecke, 14. die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen, 15. die Stellplätze und Garagen mit und ohne einer Stromzuleitung für die Aufladung von Batterien für Elektrofahrzeuge sowie Fahrradabstellplätze, 16. die barrierefreie Nutzbarkeit, 17. die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Gaststätten, Vergnügungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten, 18. die Zahl der Toiletten für Besucherinnen und Besucher, 19. Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts, 20. weitere zu erbringende Bescheinigungen, 21. die Bestellung und Qualifikation der Bauleitenden und der Fachbauleitenden, 22. den Betrieb und die Nutzung einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten, 23. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind und 24. Gebäudefunkanlagen für die Feuerwehr. |
• Nummer 2 (BauO 2000: Nummer 1): Redaktionelle Anpassung an die MBO,
• Nummer 5 (BauO 2000: Nummer 15): In Nummer 5 wurden die Begriffe „Aufschüttungen und Abgrabungen“ durch die Begriffe in der MBO „Halden und Gruben“ ersetzt,
• Nummer 6 (BauO 2000: Nummer 4): Im ersten Satzteil erfolgen redaktionelle Änderungen. Des Weiteren wird die Verwendung von Baustoffen der Präzisierung halber ergänzt, • Nummer 7 (BauO 2000: Nummer 5): In Nummer 7 werden die Brandschutzanlagen in der Aufzählung der Vollständigkeit halber ergänzt, • Nummer 8 (BauO 2000: Nummer 16): Redaktionelle Anpassung an die MBO, • Nummer 9 (BauO 2000: Nummer 7): Redaktionelle Anpassung an die MBO, • Nummer 14 (BauO 2000: Nummer 12): Redaktionelle Anpassung an die MBO,
• Nummer 15 (BauO 2000: Nummer 13): In Nummer 15 wird über die Ergänzung im Zusammenhang mit Stromzuleitungen für die Aufladung von Batterien in Elektrofahrzeugen die Förderung alternativer Antriebskonzepte bei großenSonderbau-Vorhaben berücksichtigt. • Nummer 16 (ohne Entsprechung in der BauO 2000): Neu eingefügt wird in Nummer 16 die barrierefreie Nutzbarkeit, da § 49 Absatz 2 nur noch öffentlich zugängliche Bauten erfasst, • Nummer 18 (ohne Entsprechung in der BauO 2000): Neu eingefügt wird in Nummer 18 die Anforderungen an die Zahl von Toiletten für Besucher, • Nummer 19 (ohne Entsprechung in der BauO 2000): Neu eingefügt wird in Nummer 19 Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, die insbesondere auch die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes betrifft, • Nummer 20 (ohne Entsprechung in der BauO 2000): Nummer 20 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Vorschrift kein System formalisierender Bauabnahmen mehr enthält, • Nummer 21 (BauO 2000: Nummer 17): In Nummer 21 wurde – der Vollständigkeit halber – die Bestellung einer Bauleiterin oder eines Bauleiters bzw. eines Fachbauleitenden ergänzt, • Nummer 22 (BauO 2000: Nummer 18): Nummer 18 um die Möglichkeit erweitert, die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten zu verlangen und Anforderungen an dessen Qualifikation zu stellen, und • Nummer 23 (BauO 2000: Nummer 22): Die nunmehrige Fassung ermöglicht zum einen die Forderung nach Erstund Wiederholungsprüfungen (namentlich bei sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen), zum anderen die Forderung von „Nachprüfungen“ (z. B. bei Spundwandverankerungen und Erdankern). |
Vorhaben Nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2000 1. Hochhäuser, 2. bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe, 3. bauliche Anlagen und Räumen mit mehr als 1.600 m² Grundfläche; dies gilt nicht für Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Grundfläche von bis zu 5.000 m², die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, |
(2) Große Sonderbauten sind 1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m), 2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, 3. Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung; ausgenommen 4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen 5. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3 000 m² 6. Versammlungsstätten 7. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen 8. Krankenhäuser,
9. Wohnheime,
10. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen, ausgenommen
Tageseinrichtungen einschließlich der Tagespflege für
nicht mehr als zehn Kinder, §
47 Absatz 5 gilt entsprechend,
11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
[…]
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Absatz 2
§ 50 Absatz 2 beinhaltet – im Anschluss an die Definition der Sonderbauten – eine – an § 68 BauO 2000 anknüpfende – abschließende Aufzählung der großen Sonderbauten. Der Sonderbautenbegriff hat einmal verfahrenssteuernde Wirkung, da große Sonderbauten (grundsätzlich) im Baugenehmigungsverfahren (§ 65) zu behandeln sind, sodass in jedem Falle im Genehmigungsverfahren auch alle bauordnungsrechtlichen Anforderungen geprüft werden und die Möglichkeit eröffnet ist, nach § 50 Absatz 1 Satz 1 besondere Anforderungen zu stellen oder (kompensatorische) Erleichterungen zuzulassen (§ 50 Absatz 1 Satz 2). Ferner ist der Sonderbautenbegriff – in einem gewissen Umfang – Anknüpfungspunkt für besondere Anforderungen hinsichtlich der bautechnischen Nachweise. Sonderbauten, die nicht unter die Aufzählung in Absatz 2 fallen, sind sogenannte „kleine“ Sonderbauten, die im einfachen Baugenehmigungsverfahren (§ 64) genehmigt werden. In den Katalog der großen Sonderbauten sind solche Anlagen aufgenommen worden, bei denen wegen ihrer Größe, wegen der Zahl und/oder der Schutzbedürftigkeit der sich in ihnen aufhaltenden Personen oder aus anderen Gründen ein besonderes Gefahrpotenzial erwartet werden muss. Der Katalog der großen Sonderbauten ist abschließend, um den am Bau Beteiligten wie den Bauaufsichtsbehörden für die Regelfälle eine zuverlässige und rechtssichere Orientierung zu ermöglichen. Zu den einzelnen Nummern: • Die Nummern 1 bis 3 erfassen Anlagen, die unabhängig von der Art ihrer Nutzung – aufgrund ihrer Höhe oder Ausdehnung – als Sonderbauten eingeordnet werden: In Nummer 1 wird die bisher in § 2 BauO 2000 enthaltene Definition für Hochhäuser überführt. Während bisher die Abgrenzung von Hochhäusern an „den Fußboden“ des höchstgelegenen (tatsächlichen) Aufenthaltsraums knüpfte, wird nunmehr auf die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel abgestellt; so werden Härten vermieden, die sich andernfalls bei Gebäuden in Hanglagen durch verschärfte Anforderungen hinsichtlich der bautechnischen Nachweise ergeben können. Das ist auch im Hinblick auf die Erfordernisse der Personenrettung vertretbar, da die Anforderungen an die Zugänge und Zufahrten für Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr (§ 5) und an die Rettungswege (§§ 33 ff.) davon unberührt bleiben.
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Fünfter Teil
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Fünfter Teil
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§ 87 Bestehende Anlagen und Einrichtungen |
§ 59 Bestehende Anlagen |
Zu § 59 Bestehende Anlagen Der bisherige Regelungsinhalt aus § 87 BauO 2000 wird in den neugestalteten § 59 übernommen und in den Ersten Abschnitt „Bauaufsichtsbehörden“ verlagert. Sachlogisch ergänzt § 59 die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden aus § 58 Absatz 6 und vervollständigt diese nun im Ersten Abschnitt. Vor dem Hintergrund der insgesamt mit dem Baurechtsmodernisierungsgesetz vorgetragenen Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Barrierefreiheit, ergibt sich, dass auch bei bestehenden Anlagen eine Anpassung an die Vorschriften zur Barrierefreiheit nach diesem Gesetz verlangt werden kann. Beispielsweise können auch bereits kleinere Maßnahmen dazu beitragen, Barrieren abzubauen und Menschen mit Behinderungen und/oder älteren Personen mit Mobilitätseinschränkungen den Besuch in Gesundheitsversorgungseinrichtungen zu erleichtern. Damit knüpft das BauModG NRW beispielsweise nahtlos an die Initiative der Landesregierung aus 2009 unter dem Titel „Mehr barrierefreie Arztpraxen in Nordrhein-Westfalen“ an.
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(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass
auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in
Einklang gebracht werden, wenn
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(2) Sollen Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn 1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den Änderungen in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und 2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Änderungen nicht berührten Teilen der Anlage keinen unverhältnismäßigen Mehraufwand verursacht. In diesem Zusammenhang sind angemessene Regelungen zur Barrierefreiheit zu treffen |
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Teil 7 Schlussbestimmung |
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§ 74 BauO NRW 2000 Öffentlichkeitsbeteiligung, Beteiligung der Angrenzer |
§ 72 Beteiligung der Angrenzer und der Öffentlichkeit |
Zu § 72 Beteiligung der Angrenzer und der Öffentlichkeit Die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und |
[…] (3) Die Bauaufsichtsbehörden sollen die Angrenzer vor Zulassung von Abweichungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche (4) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden (5) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist die […] |
(1) Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind insoweit nicht anzuwenden.(2) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Angrenzer die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zugestimmt haben. Haben die Angrenzer dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist ihnen die Baugenehmigung zuzustellen.[…](7) Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Anlage nach § 49 Absatz 2 ist von Seiten der zuständigen Bauaufsichtsbehörde der oder dem zuständigen Behindertenbeauftragten oder der örtlichen Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu Aspekten der Barrierefreiheit zu geben. |
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§ 91 Berichtspflicht |
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Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2012 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen der Bauordnung.
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Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen dieses Gesetzes. Insbesondere berichtet sie über die Dauer von Genehmigungsverfahren und über die Zahl der im Berichtszeitraum genehmigten barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnungen. | |
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Artikel 2
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(1) § 62 Absatz 2 Sätze 2 und 3, § 72 Absatz 3 bis 6, § 87 und § 89 treten am Tag nach Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 sowie die §§ 3, 17 bis 28, 86 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 5 bis 7 und Absatz 11 und § 87 der Landesbauordnung 2016 vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2016, S. 1162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2017, S. 1005) außer Kraft. Im Übrigen wird die Landesbauordnung 2016 vom 15. Dezember 2016 aufgehoben. |
Absatz 1
Absatz 1 im Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Umsetzung der sogenannten Seveso-III-Richtlinie in das nordrhein-westfälische Bauordnungsrecht am Tag nach der Verkündigung. Um rechtzeitig zum Inkrafttreten der neuen Bauordnung auch die untergesetzlichen Regelungen erlassen zu können, ist es erforderlich, die entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen vorab in Kraft zu setzen. Absatz 2
Absatz 2 des Artikels 2 regelt das Inkrafttreten der übrigen Regelungen des Artikels 1 und das Außerkrafttreten der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1162) geändert worden ist. Im Übrigen wird die Landesbauordnung 2016 vom 15. Dezember 2016 aufgehoben. |