NEU: BauO NRW 2018 mit Änderungen 2021

Zum 1. Juli 2021 wurden Änderungen zur BauO NRW beschlossen, die auch die Barrierefreiheit betreffen und ab sofort gelten. Dabei geht es insbesondere auch um den § 49 Barrierefreies Bauen, der in wesentlichen Teilen neu gefasst ist:

    • Wohnungen in Gebäuden der Gebäudeklassen 3-5 müssen nun „im erforderlichen Umfang barrierefrei sein“. Man meint damit den B-Standard nach DIN 18040-2 bzw. den Ergänzungen dazu in der VV TB NRW. Die alte, missverständliche Formulierung „barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar“ entfällt. (§ 49 Abs. 1)
    • Öffentlich zugängliche Gebäude:  Die ursprünglich im Gesetzentwurf geplante Anpassung an die Formulierung der Musterbauordnung (MBO) … in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein.“ wurde nun doch nicht übernommen. Hier bleibt es statt einem Bezug auf Besucher/Benutzer bei der NRW-eigenen Regelung „im erforderlichen Umfang“ und„im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen“. (§ 49 Abs. 2)
    • In Bezug auf Aufzüge erfolgt eine Klarstellung. Durch einen Verweis auf § 39 Aufzüge Abs. 4 wird eindeutig geregelt, dass sich keine Pflicht zur Errichtung von Aufzügen ab Gebäudeklasse 3 aus den Anforderungen an barrierefreie Wohnungen nach § 49 Barrierefreies Bauen ableiten lässt. Hierüber war in der Vergangenheit öfter gestritten worden.
    • Bemerkenswert ist, dass in der Begründung zum Gesetzentwurf explizit auf das Barrierefrei-Konzept nach § 9a der BauPrüfVO hingewiesen wird, das bei großen Sonderbauten vorgelegt werden muss: „… Die Angaben sind in einem schriftlichen Erläuterungsbericht zu formulieren und durch zeichnerische Darstellung der baulichen Anforderungen unter Angabe der technischen Anforderungen zu ergänzen.“

Die wichtigsten Änderungen im Überblick – Synopse BauO NRW 2018 / BauO NRW 2018 mit Änderungen 2021

Die folgende Synopse stellt die wesentlichen Änderungen in Sachen Barrierefreiheit in einer tabellarischen Übersicht das. Die überarbeiteten Passagen der BauO von 2018 sind in der linken Spalte in rot dargestellt, die Neuerungen der BauO 2018 mit Änderungen 2021 sind in grün in der rechten Spalte dargestellt.


Arbeitshilfen
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften 

BauO NRW 2018 / Baurechts-modernisierungsgesetz

(vom 21. Juli 2018)

BauO NRW 2018 mit Änderungen 2021

(am 30. Juni 2021 beschlossen)

§ 2 Begriffe

Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung

Fünfter Abschnitt
Rettungswege, Treppen, Öffnungen, Umwehrungen

§ 34 Treppen

(5) Die nutzbare  Breite  der  Treppenläufe und Treppenabsätze  notwendiger  Treppen  muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Abweichend von Satz 1 kann ein nachträglicher Einbau von Treppenliften gestattet werden, wenn

  • die Führungskonstruktion des Treppenliftes höchstens 0,20 m breit und 0,50 m hoch ist, gemessen von der unteren Begrenzung des Lichtraumprofils der Treppe,
  • bei einer Leerfahrt des Lifts eine zusammenhängende Restlaufbreite der Treppe von mindestens 0,60 m verbleibt und
  • der nicht benutzte Lift sich in einer Parkposition befindet, die den Treppenlauf nicht mehr als nach Nummer 1 zulässig einschränkt.
(5) Die nutzbare  Breite  der  Treppenläufe und Treppenabsätze  notwendiger  Treppen  muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Abweichend von Satz 1 kann ein nachträglicher Einbau von Treppenliften gestattet werden, wenn

  • die Führungskonstruktion des Treppenliftes höchstens 0,20 m breit und 0,50 m hoch ist, gemessen von der unteren Begrenzung des Lichtraumprofils der Treppe,
  • bei einer Leerfahrt des Lifts eine zusammenhängende Restlaufbreite der Treppe von mindestens 0,60 m verbleibt und
  • der nicht benutzte Lift sich in einer Parkposition befindet, die den Treppenlauf nicht mehr als nach Nummer 1 zulässig einschränkt.

Hinweis: Die Regelungen für Treppenlifte finden sich in der VV TB NRW.

§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

(1) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig

  1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss
    ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann, und
  3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall
    nicht gefährdet werden kann.
(1) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig.

  1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss
    ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann, und
  3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall
    nicht gefährdet werden kann oder
  4. innerhalb von Wohnungen

Sechster Abschnitt
Technische Gebäudeausrüstung

§ 39 Aufzüge

(4) Gebäude mit mehr als drei oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Ein Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus barrierefrei erreichbar sein. Von diesen Aufzügen muss in Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen mindestens ein Aufzug Krankentragen, Rollstühle und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben.  Haltestellen im obersten Geschoss und in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können. Führt die Aufstockung oder Nut-zungsänderung eines Gebäudes dazu, dass nach Satz 1 ein Aufzug errichtet werden müsste, kann hiervon abgesehen werden, wenn ein Aufzug nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden kann.
(4) Gebäude, mit Ausnahme von Ein- und Zweifamilienhäusern, mit mehr als drei
oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Dies gilt nicht, soweit bei bestehenden Gebäuden, die vor dem 1. Januar 2019 zulässigerweise errichtet wurden,

  1. durch Änderung, Umbau oder Nutzungsänderung des Dachgeschosses oder
  2. durch nachträglichen Ausbau des obersten Geschosses oder bei der Aufstockung um bis zu zwei Geschosse Wohnraum geschaffen wird, oder
  3. die Herstellung eines Aufzuges infolge der Errichtung von bis zu zwei zusätzlichen Geschossen oder infolge einer Nutzungsänderung eines Gebäudes nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden kann.

Ein Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus barrierefrei erreichbar sein.

In Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen muss mindestens ein Aufzug Krankentragen, Rollstühle und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Haltestellen im obersten Geschoss und in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.

Führt die Aufstockung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes dazu, dass nach Satz 1 ein Aufzug errichtet werden müsste, kann hiervon abgesehen werden, wenn ein Aufzug nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden kann.

Siebenter Abschnitt
Besondere Anlagen

§ 47 Wohnungen

(1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben.

[…]

(5) Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, gelten nicht als Wohnungen, sondern als große Sonderbauten nach § 50 Absatz 2, wenn die Nutzungseinheiten

  1. einzeln für mehr als sechs Personen oder
  2. für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder
  3. einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind.

(1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

[…]

(5) An Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, sind keine Anforderungen wie an Sonderbauten (§ 50) zu stellen, wenn die Nutzungseinheiten

  1. einzeln für weniger als sechs Personen oder
  2. nicht für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder
  3. einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt weniger als zwölf Personen bestimmt sind.

§ 49 Barrierefreies Bauen

(1) In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen müssen die Wohnungen barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.
(1) In Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 mit Wohnungen müssen die Wohnungen
im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. (Hinweis:  Der erforderliche Umfang ergibt sich aus der über die VV TB eingeführten Fassung der DIN 18040-2, inkl. der dortigen Ergänzungen.) § 39 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Wohngebäude  sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieses Absatzes.

(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können.
Dies gilt insbesondere für

  1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
  2. Sport- und Freizeitstätten,
  3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
  5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten sowie
  6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucherinnen und Besucher sowie für Benutzerinnen und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.

Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieses Absatzes.

§ 50 Sonderbauten

(2) Große Sonderbauten sind

[…]

  1. […]
  2. […]
  3. […]
  4. […]
  5. […]
  6. Versammlungsstätten
    a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
    b) im Freien mit Szenenflächen oder Freisportanlagen mit Tribünen, die
    keine Fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher fassen,
  7. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden
    oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr
    als 30 Betten und Vergnügungsstätten
  8. […]
  9. […]
  10. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich der Tagespflege für nicht
    mehr als zehn Kinder, § 47 Absatz 5 gilt entsprechend,

[…]

 

(2) Große Sonderbauten sind

[…]

  1. […]
  2. […]
  3. […]
  4. […]
  5. […]
  6. Versammlugsstätten
    a) mit Versammlungsräumen, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind oder mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
    b) im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und deren Besucherbereich für mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist, sowie solche Versammlungsstätten im Freien, die für mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, und
    c) Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, und die jeweils für insgesamt mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind.
  7. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden
    oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr
    als 30 Betten und, Vergnügungsstätten sowie Wettbüros,
  8. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
    a) einzeln für mehr als 6 Personen oder
    b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder
    c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 12 Personen bestimmt sind, 
  9. […]
  10. […]
  11. […]
  12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,

[…]