Bauordnung Brandenburg

Brandenburgische Bauordnung 2018 (BbgBO) + Entscheidungshilfen (Januar 2020)

Die Entscheidungshilfen zur Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) sollen den Bauaufsichtsbehörden und Baubeteiligten die Anwendung erleichtern und einen landesweit einheitlichen Vollzug unterstützten. Die Entscheidungshilfen wurden mit Stand Januar 2020 aktualisiert und damit an den Stand der BbgBO 2018 angepasst. Sie sind nicht bindend, sondern als Empfehlung zu verstehen und werden zukünftig unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung fortgeschrieben.

Klärende Hinweise und hilfreiche Beispiele zur Barrierefreiheit

Gerade in Sachen Barrierefreiheit liefern die Entscheidungshilfen ausführliche, ergänzende Informationen inkl. Beispiele, z.B. zur Barrierefreiheit im Bestand, zu Umnutzungen und Umbauten von öffentlich zugänglichen Gebäuden und Wohnungen, zu barrierefreien Rauchmeldern und Brandalarmen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip und vielem mehr. Interessant ist auch dieser Hinweis im Sinne des Design for all: „Barrierefreiheit bedeutet, möglichst Sonderlösungen zu vermeiden“.

In unserer Synopse haben wir die Regelungen der Brandenburgischen Bauordnung und die ergänzende Entscheidungshilfen (kursiv) direkt zugeordnet:

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Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

§ 2 Begriffe

(9) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Der bauordnungsrechtliche Begriff der Barrierefreiheit ist identisch mit dem § 4 Behindertengleichstellungsgesetz. Grundanforderungen des barrierefreien Bauens regelt § 50, Einzelanforderungen ergeben sich aus der als Technische Baubestimmung eingeführten DIN 18040, mit den Teilen 1 und 2. Zu den Menschen mit Behinderungen gehören auch Menschen mit Sinnesbehinderungen, denen in gleicher Weise wie anderen Menschen der Zugang und die Nutzung baulicher Anlagen ermöglicht werden muss. Barrierefreiheit bedeutet, möglichst Sonderlösungen zu vermeiden. Beispielsweise ermöglicht eine Zugänglichkeit nur über Hinter- oder Nebeneingänge oder längere Umwege nicht die Nutzung in üblicher Weise. Die Einschränkung „grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ schließt Ausnahmefälle nicht aus, in denen auf fremde Hilfe nicht ganz verzichtet werden kann.

Abschnitt 5 – Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

(3) Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 Meter haben.
Bei barrierefreien Wohnungen nach § 50 BbgBO sind die Technischen Baubestimmungen unter Nummer A 4.2.2, mit den Anlagen A 4.2/2 und A 4.2/3 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) zu berücksichtigen.

 

Abschnitt 7 – Nutzungsbedingte Anforderungen

§ 47Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 Meter haben. Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für Aufenthaltsräume im Dachraum.

[…] Insbesondere bei barrierefreien Wohnungen und sonstigen Nutzungen, wo die Barrierefreiheit gesichert werden muss, sind weiterführend die Vorgaben aus § 50 sowie der DIN 18040 als Technische Baubestimmung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) (z. B. lichten Durchgangshöhe an Türen von 2,05 m) einzuhalten. Demnach ergibt sich aus bautechnischen Gründen eine höhere lichte Mindesthöhe als die nach der Wohnflächenverordnung geforderten 2 m […]

§ 48 Wohnungen
(4) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von notwendigen Stellplätzen oder von notwendigen Abstellplätzen für Fahrräder zu verwenden für
  1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen,
  2.  sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.

Bei der Bereitstellung von barrierefreien bzw. altersgerechten Wohnungen (ggf. Menschen mit sensorischen Einschränkungen) sollt en bei der Planung auch die weiterführenden Hinweise aus Punkt 4.4.1 der DIN 18040-2 sowie der entsprechende Verweis auf den Punkt 4.4 der DIN 18040-1 im Hinblick auf die Themen Warnen / Orientieren / Informieren / Leiten Berücksichtigung finden. Dabei geht es insbesondere um die Vermittlung von wichtigen Informationen, wie Brandalarmen, im Zwei-Sinne-Prinzip (nicht nur akustisches, sondern z. B.auch optisches Signal).

§ 50 Barrierefreies Bauen

§ 50B bgBO stellt materielle Anforderungen, die über § 59BbgBO nicht nur für die Errichtung, sondern auch für die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen erhoben werden können. Beim barrierefreien Bauen nach § 50 BbgBO sind die Technischen Baubestimmungen unter Nummer A 4.2.2, mit den Anlagen A 4.2/2 und A 4.2/3 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) zu beachten.

DIN 18040-1:2010-10- Öffentlich zugängliche Gebäude
Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50 Absatz 2BbgBO barrierefrei sein müssen.
DIN 18040-2:2011-09- Wohnungen
Die Einführung bezieht sich auf:
  • Wohnungen, soweit sie nach § 50 Absatz 1 BbgBO barrierefrei sein müssen, und
  • Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 39 Absatz 4 Satz 3 BbgBO stufenlos erreichbar sein müssen.
  • Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitätsräume, soweit sie nach § 11 BbgBeBauV barrierefrei sein müssen

Bestehende Anlagen
Die Bereiche einer bestehenden baulichen Anlage, welche vom geplanten Eingriff nicht betroffen sind, stehen grundsätzlich unter Bestandsschutz. Sind allerdings wesentliche Änderungen geplant, kann gemäß § 81 Absatz 2BbgBO auch für nicht unmittelbar berührte Teile der baulichen Anlage gefordert werden, dass sie mit der BbgBObzw. den aufgrund der BbgBO erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden – dies allerdings unter den in Nummer 1 und 2 aufgeführten strengen Voraussetzungen. Der Umfang der erforderlichen Verwirklichung der Barrierefreiheit hängt davon ab, ob der Eingriff das gesamte Gebäude betrifft – wie zum Beispiel bei einer Nutzungsänderung des gesamten Gebäudes -oder ob der Eingriff in das Gebäude isoliert zu betrachten ist – wie zum Beispiel beim Anbau von Balkonen, oder beim Hinzufügen einereinzelnen Wohneinheit im Dachgeschoss. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, der Raum mit den technischen Voraussetzungen für den Einbau einer Küche und, soweit vorhanden, ein Freisitz, wie eine Terrasse, eine Loggia oder ein Balkon, barrierefrei sein. § 39 Absatz 4 bleibt unberührt.
Der Umfang der bei Umnutzung bzw. Umbau eines Gebäudes zuerreichenden Barrierefreiheit von Wohnungen gemäß §50 Absatz 1BbgBO hängt vom Umfang des geplanten Eingriffs ab.
  • Umnutzung / Umbau ganzer Gebäude:
    Bei Umnutzung eines gesamten Gebäudes (z. B. vom Bürogebäude zum Wohngebäude) ist §50 Absatz 1 BbgBO grundsätzlich vollständig einzuhalten.
  • Umnutzung / Umbau von Gebäudeteilen:
    Vor allem von der Lage des umzunutzenden Bereiches im Gebäude kann es im Einzelfall abhängen, ob die Einhaltung des § 50 Absatz1 BbgBO verlangt werden kann – hier zwei Beispiele:
    – Soll eine im (barrierefrei erreichbaren) EG eines Gebäudes mit nicht barrierefreien Wohnungen gelegene Gewerbefläche ebenfalls zu einer oder mehreren Wohnungen umgebaut werden, kann in der Regel verlangt werden, dass die neuen Wohnungen dem § 50 Absatz 1BbgBO entsprechen.
    -Soll einein einem oberen Geschoss eines Gebäudes mit nicht barrierefreien Wohnungengelegene Gewerbefläche ebenfalls zu einer oder mehreren Wohnungen umgebaut werden, kann es im Einzelfall unverhältnismäßig sein, die neuen Wohnungen gemäß § 50 Absatz1 BbgBO herzustellen – zumindest dann, wenn das Gebäude keinen behindertengerechten Aufzug hat bzw. zu dem Vorhaben nicht der Einbau eines behindertengerechten Aufzugs gehört. Auch die nicht zum Vorhaben gehörende Anpassung vorhandener Wohnungen im (möglicherweise barrierefrei erreichbaren) EG an § 50 Absatz1 BbgBO kann nicht verlangt werden.

Das Gleiche kann für den Einbau zusätzlicher Wohnungen im Dachgeschoss bzw. die Schaffung zusätzlicher Wohnungen durch Aufstockunggelten.

  • Umbau von Wohnungen:
    Sind lediglich isoliert zu betrachtende Eingriffe in nicht barrierefreie Wohnungen (z. B. Bad- oder Küchenerneuerung, Anbau von Balkonen) beabsichtigt, kann grundsätzlich nicht gefordert werden, mit einer oder mehreren Wohnungen dem § 50 Absatz 1 BbgBO zu entsprechen.
(2) Bauliche Anlagen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigten Menschen genutzt werden oder ihrer Betreuung dienen, müssen barrierefrei sein.
Die in § 50 Absatz 2 BbgBO aufgeführten baulichen Anlagen müssen auf ganzer Fläche der DIN 18040-1 in dem als Technische Baubestimmung eingeführten Umfang entsprechen. Ausgenommen sind z. B. Technik – Bereiche. Vorhandene derartige baulich e Anlagen stehen auch mit nicht barrierefreien Teilen grundsätzlich unter Bestandsschutz. Beim Umbau nicht barrierefreier Teile si nd diese grundsätzlich barrierefrei herzustellen
(3) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für
  1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
  2. Sport- und Freizeitstätten,
  3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
  5. Verkaufs- , Gast- und Beherbergungsstätten,
  6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume für Besucher und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.
Vorhandene öffentlich zugängliche bauliche Anlagen stehen unter Bestandsschutz, auch wenn Teile, die dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienen, nicht barrierefrei sind. Beim Umbau nicht barrierefreier Teile sind diese grundsätzlich barrierefrei herzustellen.
(4) Bauliche Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 müssen eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für die Kraftfahrzeuge behinderter Menschen haben.