Baden-Württemberg: Bauordnung

Neuerungen: Barrierefreie Wohnungen in allen Gebäuden + Ausnahmen im Bestand + ambulante betreute WGs keine Sonderbauten.

Am 17. Juli 2019 wurden aktuelle Änderung der Landesbauordnung Baden-Württemberg beschlossen, die ab dem 1. August 2019 in Kraft getreten sind.

Flexibel stapelbar – barrierefreie Wohnungen können auch in mehreren Geschossen angeordnet sein

Das geforderte Maß barrierefreier Wohnungen nach § 35 wird nicht verändert (in Gebäude mit mehr 2 Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses). Neu ist aber, dass diese Wohnungen auch in unterschiedlichen Geschossen liegen können. Voraussetzung: Die Gesamtfläche dieser barrierefreien Wohnungen darf die Grundfläche des EG nicht unterschreitet. Vergleichbare Regelungen gibt es auch in anderen Bundesländern. Vorteilhaft ist, dass sich Wohnungsgrundrisse so einfacher „stapeln“ lassen, was meist kostensparender ist.

§ 35 – Aus Wohngebäuden werden Gebäude

Durch die vermeintlich kleine Änderung von Wohngebäude in Gebäude wird klargestellt, dass die gesetzliche Forderung nach barrierefreien Wohnungen für alle Gebäude gilt, wenn sie mehr als 2 Wohnungen haben. Bisher galt das nur für Wohngebäude, so dass alle Gebäude mit Mischnutzung von der Forderung nach barrierefreiem Wohnraum generell ausgenommen waren. Dadurch ergibt sich zukünftig ein höherer Anteil barrierefreier Wohnungen in Baden-Württemberg.

Keine Anforderungen an die Barrierefreiheit bei Aufstockungen im Bestand

Um die Schaffung von Wohnraum durch Nachverdichtung im Bestand zu erleichtern (Aus-/Anbau, Aufstockung, Änderung des Daches, Nutzungsänderung), gelten die Anforderungen an die Schaffung eines barrierefreien Geschosses bei solchen Vorhaben nicht.

Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind keine Sonderbauten (max. 8 Personen. kein Intensivpflegebedarf)

Durch die Ergänzung in § 39 Sonderbauten wird klargestellt, dass ambulant betreute Wohngemeinschaften für nicht mehr als 8 Personen ohne Intensivpflegebedarf  wohnungsähnlichen Charakter haben und damit nicht als Sonderbauten gelten.

Synpose LBO Baden-Württemberg inkl. Begründung

Am 17. Juli hat der Landtag ein Gesetz zur Änderungen der Landesbauordnung Baden-Württemberg beschlossen. Die folgende Synopse inkl. Begrünung gibt einen Überblick über die Änderungen, die die Barrierefreiheit betreffen:

Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW)
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8.8.1995 in der bis zum 31. Juli 2019 gültigen Fassung) Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 18. Juli 2019 (GBL. S. 313) gültig seit 1. August 2019 Begründung

§ 35 Wohnungen

(1) In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische barrierefrei nutzbar und mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können. (1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden, wenn die gesamte Grundfläche dieser Wohnungen die Grundfläche der Nutzungseinheiten des Erdgeschosses nicht unterschreitet. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische barrierefrei nutzbar und mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Teilung von Wohnungen sowie bei Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung oder Kenntnisgabe für das Gebäude mindestens fünf Jahre zurückliegen.

Ziel ist die Erhöhung der Flexibilität bei der Umsetzung der Vorschrift. Es ist oft kostensparender für den Bauherrn, die barrierefreien Wohnungen übereinander bauen zu können. Durch die Anforderung einer Mindestgrundfläche soll sichergestellt werden, dass durch die Wahlmöglichkeit das Angebot an barrierefreiem Wohnraum nicht verringert wird.

Die Änderung soll die Schaffung von Wohnraum durch Aufstockung und ähnliche Maßnahmen im Gebäudebestand erleichtern: Wenn durch die Aufstockung
etc. der Schwellenwert des § 35 Absatz 1 Satz 1 LBO von zwei Wohnungen im Gebäude überschritten wird und daher die gesetzliche Pflicht zur Schaffung eines barrierefreien Geschosses entsteht, wird hiervon generell abgesehen. Dem gleichen
Ziel dient auch die Änderung des § 37 Absatz 3 LBO, siehe unten.

Kommentar AKBW:
Die Anforderungen gelten nun grundsätzlich bei Gebäuden mit Wohnungen und nicht mehr nur bei Wohngebäuden. Die Umgehungsmöglichkeit, durch Integration kleiner gewerblicher Einheiten oder Räume gewerblicher Nutzungen die Regelung des § 35 Abs. 1 auszuhebeln, ist damit entfallen. Gesetzlich verankert ist nun die bisher nur im Rahmen von Abweichungen gewährte Möglichkeit, die geforderten barrierefrei erreichbaren Wohnung über mehrere Geschosse verteilt anzubieten, anstatt alle Wohnungen in nur einem Geschoss anzuordnen. Klargestellt ist dabei nun auch, dass die Summe der Grundf lächen der über die Geschosse verteilten Wohnungen mindestens der Grundfläche der Nutzungseinheiten – also möglicher Wohnungen – im Erdgeschoss, aber ohne allgemeine Flure, Treppenhäuser oder ähnliche Flächen entsprechen muss. Bei Wohnungsteilung oder wenn Wohnraum durch Aus-, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches neu geschaffen wird, müssen zukünftig keine Anforderungen mehr erfüllt werden. Dafür war bisher gegebenenfalls eine Unverhältnismäßigkeit des Mehraufwands nachzuweisen. Beibehalten wurde leider der untaugliche und nur über komplexe, schwer verständliche Auslegungsregelungen nachvollziehbare gesetzliche Standard für die betreffenden Wohnungen. Anstatt tatsächlich barrierefreie Wohnungen zu fordern, sind weiterhin Wohnungen erlaubt, die zwar in Teilbereichen rollstuhlgerecht und in Teilbereichen immerhin barrierefrei nutzbar sein müssen, in den übrigen Bereichen jedoch keinerlei Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen müssen.

(2) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind.

(3) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.

/
(4) Für jede Wohnung sind zwei geeignete wettergeschützte Fahrrad-Stellplätze herzustellen (notwendige Fahrrad-Stellplätze), es sei denn, diese sind nach Art, Größe oder Lage der Wohnung nicht oder nicht in dieser Anzahl erforderlich. In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen zur gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung stehen

1. möglichst ebenerdig zugängliche oder durch Rampen oder Aufzüge leicht erreichbare Flächen zum Abstellen von Kinderwagen und Gehhilfen,
2. Flächen zum Wäschetrocknen.
(4)  In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen zur gemeinschaftlichen Benutzung
möglichst ebenerdig zugängliche oder durch Rampen oder Aufzüge leicht erreichbare
Flächen zum Abstellen von Kinderwagen und Gehhilfen zur Verfügung stehen.

1. möglichst ebenerdig zugängliche oder durch Rampen oder Aufzüge leicht erreichbare Flächen zum Abstellen von Kinderwagen und Gehhilfen,
2. Flächen zum Wäschetrocknen.

Durch die Aufhebung von § 35 Absatz 4 Satz 1 LBO entfällt an dieser Stelle die Fahrradstellplatzpflicht bei Wohnungen und damit ein baulicher Standard. Fahrradstellplätze bei Wohnungen unterfallen künftig der Regelung in § 37 Absatz 2 LBO, die für alle bauliche Anlagen gelten soll.

Es besteht wegen der fortgeschrittenen technischen Ausstattung der Haushalte
kein gesetzlicher Regelungsbedarf mehr für Flächen zum Wäschetrocknen. Die Anforderung kann daher zum Zwecke der Flächeneinsparung entfallen.

(5) Für jede Wohnung muss ein Abstellraum zur Verfügung stehen. /

§ 37 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen

(1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen ist für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz für Kraftfahrzeuge herzustellen (notwendiger Kfz-Stellplatz). Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Kfz-Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. Statt notwendiger Kfz-Stellplätze ist die Herstellung notwendiger Garagen zulässig; nach Maßgabe des Absatzes 8 können Garagen auch verlangt werden. Bis zu einem Viertel der notwendigen Kfz-Stellplätze nach Satz 2 kann durch die Schaffung von Fahrradstellplätzen ersetzt werden. Dabei sind für einen Kfz-Stellplatz vier Fahrradstellplätze herzustellen; eine Anrechnung der so geschaffenen Fahrradstellplätze auf die Verpflichtung nach Absatz 2 erfolgt nicht. Rein redaktionelle Änderung: Angleichung an die Schreibweise in § 37 Absatz 2 LBO.
(2) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern zu erwarten ist, sind notwendige Fahrrad-Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen ausreichen. Notwendige Fahrrad-Stellplätze müssen eine wirksame Diebstahlsicherung ermöglichen und von der öffentlichen Verkehrsfläche ebenerdig, durch Rampen oder durch Aufzüge zugänglich sein. (2) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern zu erwarten ist, sind Fahrradstellplätze herzustellen.
Ihre Zahl und Beschaffenheit richtet sich nach dem nach Art, Größe und Lage der Anlage regelmäßig zu erwartenden Bedarf (notwendige Fahrradstellplätze). Notwendige Fahrradstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche leicht erreichbar und gut zugänglich sein und eine wirksame Diebstahlsicherung ermöglichen; soweit sie für Wohnungen herzustellen sind müssen sie außerdem wettergeschützt sein
Durch die Neufassung des Absatzes 2 wird aus dem Gesetzeswortlaut nunmehr deutlich, dass die Anzahl der Fahrradstellplätze sich am Bedarf auszurichten hat. Dieses bedarfsorientierte Modell des Absatzes 2 ist künftig auch auf die Fahrradstellplätze bei Wohnungen anzuwenden. Die bisherige Regelung der festen Stellplatzzahl für das Fahrradparken an Gebäuden mit Wohnungen in § 35 Absatz 4 Satz 1 LBO kann daher entfallen (s. oben Nummer 7). Die Vorgaben hinsichtlich der Erreichbar- und Zugänglichkeit der Fahrradstellplätze sind künftig flexibler und können damit auch bei schwierigen Grundstücksituationen angemessene Lösungen ermöglichen. Auch in der Neuregelung bleibt der Wetterschutz bei Fahrradstellplätzen
für Wohnungen ebenso weiterhin erforderlich wie die Anforderungen an einen wirksamen Diebstahlschutz.
(3) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl herzustellen, dass die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufgenommen werden können. Eine Abweichung von dieser Verpflichtung ist zuzulassen bei der Teilung von Wohnungen sowie bei Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung oder Kenntnisgabe für das Gebäude mindestens fünf Jahre zurückliegen und die Herstellung auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. (3) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl herzustellen, dass die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufgenommen werden können. Satz 1 gilt nicht bei der Teilung von Wohnungen sowie bei Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung oder Kenntnisgabe für das Gebäude mindestens fünf Jahre zurückliegen. Die Änderungen in Absatz 3 Satz 2 sollen die Schaffung von Wohnraum durch Aufstockung und ähnliche Maßnahmen im Gebäudebestand erleichtern: Es soll künftig direkt im Gesetz geregelt werden, dass die Pflicht zur Herstellung (zusätzlicher)
Kfz- und Fahrradstellplätze für die neu geschaffenen Wohnungen nicht gilt. Voraussetzung für diese gesetzliche Ausnahme soll nur sein, dass die Baugenehmigung
oder Kenntnisgabe für das Bestandsgebäude bereits mindestens fünf Jahre zurückliegt, wodurch eine Umgehung von Satz 1 verhindert werden soll.
Die Änderung des Absatzes 3 dient dem gleichen Ziel wie die Anfügung des § 35 Absatz 1 Satz 4 LBO (siehe oben Nummer 7).
[…]

§ 38 Sonderbauten

(1) An Sonderbauten können zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt werden; Erleichterungen können zugelassen werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die besonderen Anforderungen und Erleichterungen können insbesondere betreffen

1. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück, von öffentlichen Verkehrsflächen und von oberirdischen Gewässern,
2. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
4. die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz, Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,
5. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
6. die Zahl, Anordnung und Herstellung der Treppen, Treppenräume, Flure, Aufzüge, Ausgänge und Rettungswege,
7. die zulässige Benutzerzahl, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
8. die Lüftung und Rauchableitung,
9. die Beleuchtung und Energieversorgung,
10. die Wasserversorgung,
11. die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser sowie von Abfällen zur Beseitigung und zur Verwertung,
12. die Stellplätze und Garagen sowie ihre Zu- und Abfahrten,
13. die Anlage von Fahrradabstellplätzen,
14. die Anlage von Grünstreifen, Baum- und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,
15. Die Wasserdurchlässigkeit befestigter Flächen,
16. den Betrieb und die Nutzung einschließlich des organisatorischen Brandschutzes und der Bestellung und der Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten,
17. Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen einschließlich der Löschwasserrückhaltung,
18. die Zahl der Toiletten für Besucher.
/
(2) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die insbesondere einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 4 Satz 2 von mehr als 22 m),
2. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 400 m² haben,
3. bauliche Anlagen und Räume, die überwiegend für gewerbliche Betriebe bestimmt sind, mit einer Grundfläche von insgesamt mehr als 400 m²,
4. Büro- und Verwaltungsgebäude mit einer Grundfläche von insgesamt mehr als 400 m²,
5. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
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6. Einrichtungen zur Betreuung, Unterbringung oder Pflege von Kindern, Menschen mit Behinderung oder alten Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege für nicht mehr als acht Kinder, 6. Einrichtungen zur Betreuung, Unterbringung oder Pflege von Kindern, Menschen mit Behinderung oder alten Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege für nicht mehr als acht Kinder und ambulant betreute Wohngemeinschaften
für nicht mehr als acht Personen ohne Intensivpflegebedarf,
Durch die Einfügung wird klargestellt, dass ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 4 des Gesetzes für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz – WTPG) vom 20. Mai 2014 nicht als Sonderbauten gelten, wenn sie nicht mehr als acht Personen ohne Intensivpflegebedarf
 umfassen. Diese Einrichtungen haben wohnungsähnlichen Charakter.
7. Versammlungsstätten und Sportstätten,
8. Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen,
9. bauliche Anlagen mit erhöhter Brand-, Explosions-, Strahlen- oder Verkehrsgefahr,
10. bauliche Anlagen und Räume, bei denen im Brandfall mit einer Gefährdung der Umwelt gerechnet werden muss,
11. Fliegende Bauten,
12. Camping-, Wochenend- und Zeltplätze,
13. Gemeinschaftsunterkünfte und Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten,
14. Freizeit- und Vergnügungsparks,
15. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen,
16. Spielhallen,
17. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
18. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,
19. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
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20. Gebäude mit mehr als 1600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude. 20. Gebäude mit mehr als 1600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Gewächshäuser. Durch die Änderung werden alle Gewächshäuser einheitlich nicht als Sonderbauten behandelt, sodass an sie keine besonderen Anforderungen im Einzelfall gestellt werden können. Dies ist gerechtfertigt, da bei Gewächshäusern regelmäßig
keine spezifischen baulichen Gefahren bestehen und sie daher auch nach Nummer 1 Buchstabe d des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei gestellt sind.
[…]