BauO NRW – Referentenentwurf liegt vor

Die Landesbauordnung NRW 2018/2021 soll zum 1. Januar 2024 erneut geändert werden. Der Referentenentwurf der Landesregierung (Stand: 15. März 2023) liegt vor, die Verbändeanhörung läuft parallel. Auch in Sachen Barrierefreiheit sind Änderungen geplant:

§ 47 Wohnungen

Absatz 5:  Die Schwelle zum Sonderbau bei Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt, wird erhöht. Statt bisher „weniger als 6 Personen“ bzw. „weniger als 12 Personen“ sollen nun „bis zu 6 Personen“ bzw. „bis zu 12 Personen“ zulässig sein.

Auszug aus der Begründung zu § 47 Wohnungen
„[…] Absatz 5 regelt, in Abgrenzung zu § 50 Absatz 2 Nummer 8 (großer Sonderbau), dass an Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, keine Anforderungen wie an Sonderbauten zu stellen sind, wenn die Nutzungseinheiten einzeln für bis zu sechs Personen, nicht für Personen mit Intensivpflegebedarf oder einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt bis zu zwölf Personen bestimmt sind. Durch die Änderungen wird die „sechste“ Person (Nummer 1) bzw. die „zwölfte“ Person (Nummer 3) jeweils miterfasst. Für diese Nutzungseinheiten gelten die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Wohnungen“

§ 49 Barrierefreies Bauen

Nach Absatz 1 müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 mit Wohnungen alle Wohnungen barrierefrei sein. Der bisherige Zusatz „im erforderlichen Umfang“ wird gestrichen.
Auch der bisherige Satz 5 entfällt ersatzlos: „Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieses Absatzes.“

Auszug aus der Begründung zu § 49 Barrierefreies Bauen
„Die Anpassungen in Absatz 1 und 2 im Hinblick auf den Umfang der Barrierefreiheit sind redaktioneller Art: Der Umfang der Barrierefreiheit von Wohnungen (Absatz 1) ergibt sich in Verbindung mit der VV TB NRW Anlage A 4.2/3, der von baulichen Anlagen, die öffentlich zugänglich sind (Absatz 2) in Verbindung mit der VV TB NRW Anlage A 4.2/2. Mit den genannten Anlagen wurde die DIN 18040-2 im Land Nordrhein-Westfalen als technisches Regelwerk (§ 3 Absatz 2 Satz 3) eingeführt und gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Die Änderung in Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 beruht auf einer entsprechenden Änderung der Musterbauordnung. Die Streichung des Satzes 5, wonach Wohngebäude nicht öffentlich zugänglich sind, kann ersatzlos entfallen, da sich der Umstand bereits aus Absatz 2 Satz 2 ergibt.“

Hier geht es zum Gesetzentwurf inklusive Begründung >>

 

 

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