Die BauO NRW 2018/2021 fordert in § 39 Abs. 4 Aufzüge für „Gebäude, mit Ausnahme von Ein- und Zweifamilienhäusern, mit mehr als drei oberirdischen Geschossen“.
Im Zusammenhang mit dieser Aufzugspflicht stellt sich die Frage nach der Geschossdefinition. Sind Vollgeschosse gemeint? Was gilt in Bezug auf Staffelgeschosse oder Souterrain? Einer unser Seminarteilnehmer hat dazu beim NRW-Bauministerium nachgefragt.
Was ist ein Geschoss?
„Der Begriff „Geschoss“ wird in der … BauO NRW 2018 nicht definiert, aber in vielen Vorschriften als bekannt vorausgesetzt … Ein Geschoss eines Gebäudes umfasst nach allgemeiner Auffassung alle Räume auf der gleichen Ebene. Sind die Räume eines Gebäudes nicht auf einer Ebene angeordnet und differieren die einzelnen Ebenen nicht lediglich geringfügig in ihrer Höhenlage, d.h. um ein bis zwei normale Treppenstufen, handelt es sich bei den einzelnen Ebenen daher um selbständige Geschosse innerhalb ihres Gebäudeteils …“
Was ein oberirdisches Geschoss ist, definiert § 2 Absatz 5 BauO NRW 2018/2021: „Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche“ hinausragend.
Mehr zu den einzelnen Regeln der BauO NRW erläutert Ihnen unserer „Landesbauordnung NRW im Bild“.

