Auch Niedersachsen hat jetzt eine eigene, länderspezifische „Heimmindestbauverordnung“. Für bestehende Heime und betreute Wohnformen gelten Übergangsfristen bis 2026 bzw. teilweise sogar bis Ende 2032. Auch Ausnahmen sind möglich, z.B. wegen Unzumutbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen.
Die zweiseitige „Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen“ definiert (Mindest-)anforderungen für die Wohneinheiten und Wohnschlafräume, Funktions- und Gemeinschaftsräume, Therapie- und Sanitärräume, Kommunikationseinrichtungen sowie Flure, Türen, Treppen, Aufzüge und Fenster. Gefordert werden beispielweise:
- Mindestgrößen für Wohnschlafräume: 1 Person mind. 14 m2 , 2 Personen mind. 22 m2
- 70 % „Einzelzimmer-Quote“
- Mind. 1 Gemeinschaftsraum, „der der Teilhabe der Bewohner*innen am gemeinschaftlichen Leben dient. Der Raum muss so angelegt sein, dass die Bewohner*innen … , auch wenn sie bettlägerig sind, an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können.“
Grundfläche mind. 2 m2 je Bewohner*in, Mindestgröße 20 m2
Ausnahmen, aber auch weitergehende Anforderungen sind möglich
Von einzelnen Anforderungen kann nach Zustimmung der Heimaufsicht abgewichen werden,
- „… wenn geringere Anforderungen für eine fachgerechte Betreuung der Bewohner*innen ausnahmsweise ausreichen“ …“
- “ … wenn die Erfüllung der Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist und geringere Anforderungen für eine fachgerechte Betreuung der Bewohner*innen uausnahmsweise ausreichen …“
- „Die Heimaufsichtsbehörde kann für Heime und unterstützende Wohnformen … über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner im Einzelfall erforderlich ist.“