Für die Barrierefreiheit im öffentlichen Raum hat Bremen neue Anforderungen formuliert. Die neue „Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen und der Stadt Bremerhaven zur barrierefreien Gestaltung baulicher Anlagen des öffentlichen Verkehrsraums, öffentlicher Grünanlagen und öffentlicher Spiel- und Sportstätten“ vom 24. März 2020 verweist explizit auf folgende Normen:
- DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude
- DIN 18040-3 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum
- DIN 32984 Bodenindikatoren im öffentlichen Raum
- sowie weitere Normen.
Die Richtlinie stellt klar, dass diese Normen unmittelbar gelten, soweit in der Richtlinie „nicht eine davon abweichende Regelung getroffen wird.“ Diese Abweichungen betreffen beispielsweise Regelungen zu Aufmerksamkeitsfeldern und Sperrfeldern an Treppen, die anders ausgeführt werden sollen als in DIN 32984 beschrieben. In den Anlagen liefert die Richtlinie über 20 detaillierte Richtzeichnungen für den öffentlichen Verkehrsraum, z.B. zu Haltestellen, Querungsstellen und taktilen Leitelementen. Auch zu Treppen und Rampen liefert die Richtlinie detaillierte Vorgaben.
Öffentlich zugängliche Grün- und Freizeitanlagen und Spielplätze
Öffentliche Grün- und Freizeitanlagen sowie Spielplätze sind „grundsätzlich baulich barrierefrei herzustellen. Soweit daraus Konflikte mit anderen Gestaltungsanforderungen entstehen, sind unter frühzeitiger Beteiligung der Behindertenverbände und/oder […] Landesbehindertenbeauftragten […] Kompromisslösungen zu suchen. […] Grundsätzlich sind alle Wegeverbindungen […] barrierefrei zu gestalten. Hiervon kann in begründeten Einzelfällen dann abgewichen werden, wenn die bauliche Barrierefreiheit nur mit unverhältnismäßigen Mitteln herstellbar wäre.“
Sportanlagen
„[…] Die äußere Erschließung einer Sportstätte muss barrierefrei hergestellt werden. Dieses gilt im angemessenen Umfang auch für die innere Erschließung einer Sportanlage. Wenn Sanitäranlagen erforderlich werden, sind für Sportler und Zuschauer auch den Anforderungen der Landesbauordnung entsprechende Sanitäranlagen in ausreichender Anzahl vorzusehen […]
Über die Mindestanforderungen anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften hinausgehend wird grundsätzlich empfohlen, in Umkleideanlagen eigene Bereiche einzurichten, in denen sich Sportler oder Badegäste auch von Begleitpersonen des jeweils anderen Geschlechtes beim An- und Auskleiden helfen lassen können.“
Richtlinie als PDF im Volltext >>
Leider wurde das Quellenverzeichnis der Richtlinie nicht aktualisiert, so dass dort auf veraltete Literatur verwiesen wird.
Aktuelle Lösungsansätze und anschauliche Beispiele zur barrierefreien Gestaltung liefert der Atlas barrierefrei bauen >>